Bei der Verwaltung wurde ein Schreiben eingereicht, mit der Bitte um Erstattung von Herstellungskosten des Kanalanschlusses, Kanal im öffentlichen Grund, in Höhe von 1.715,14 €.
Im Nachgang zur BV-Sitzung vom 01.12.2020 hat die Verwaltung eine Stellungnahme übersandt. Diese hat die Verwaltung minimal angepasst und lautet wie folgt:
„Erstattung von Herstellungsbeiträgen
Ein Schreiben wurde bei der Verwaltung eingereicht, mit der Bitte um Erstattung von Herstellungskosten des Kanalanschlusses, Kanal im öffentlichen Grund, in Höhe von 1.715,14 €.
Laut früherer Beschlüsse, aus denen hervorgeht, dass der Bebauung an dieser Stelle nur zugestimmt wird („Sondervereinbarung“), wenn sämtliche Erschließungskosten sowie die Kanal- und Wasserherstellungsbeiträge vom Antragsteller übernommen werden.
Die Beschlüsse sowie der Sachverhalt werden von der Verwaltung in der Sitzung erläutert.
- Hinweis: die früheren Beschlüsse wurden immer einheitlich abgestimmt (8:0). Auf Bezugsfälle kann verwiesen werden.
Erläuterungen zum Umgang mit der Herstellung von Kanal- und Wasseranschlüssen
Entgegen der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Herrieden vom 30.09.2004 und auch in der Zeit zuvor wurde vom zuständigen Bauausschuss für Bauvorhaben die Zustimmung zur gemeindlichen Einvernahme nur erteilt, wenn die Bauherren die Herstellungskosten für Kanal und Wasser im öffentlichen Bereich komplett übernahmen.
Diese Vorgehensweise wurde seit über 30 Jahren so praktiziert, um den Bauwilligen eine Bebauung in den Ortsteilen zu ermöglichen. Dies wurde zum Beispiel bei Bauvorhaben in Roth, Rauenzell, Leutenbuch, Lattenbuch, Brünst usw. angewandt. Die Aufzählungen können noch beliebig fortgesetzt werden, auch beim Bau des Schützenhauses in Heuberg wurde so verfahren.
Der Tenor über alle Fraktionen war: „Wenn die Bauwerber die Herstellungskosten für Kanal- und Wasseranschluss übernehmen und die Herstellungsbeiträge entrichten, erfolgt eine Zustimmung zur gemeindlichen Einvernahme.“
Dieser Beschluss wurde auch als "Sondervereinbarung" gemäß der Satzung angesehen.
Des Weiteren hat die Stadt Herrieden für die genehmigten Bauvorhaben Herstellungsbeiträge für Kanal und Wasser erhoben, jedoch ohne eine Gegenleistung zu erbringen.
Die Beitrags- und Gebührensatzung sieht die Grundstücksgrenze als Ende der öffentlichen Kanal- und Wasserleitungen an und somit die Herstellung bis zur Grundstücksgrenze zu Lasten der Stadt Herrieden.
Für Grundstücke, die im Zuge der Kanalherstellungsabrechnung (nach Erstanschluss) beigezogen wurden, ist ein Zwang für die Herstellung der Anschlüsse durch die Stadt Herrieden entstanden und von städtischer Seite müssen die Anschlüsse bis zu der Grundstücksgrenze verlegt werden (z.B. Lammelbach).
Es gibt Rechtsprechungen die besagen, dass bei getrennter Entwässerung von Regen- und Schmutzwasser diese den entsprechenden Flächen zu zuordnen sind:
die Grundstücksfläche den Regenwasserkanal und die Geschossfläche dem Schmutzwasserkanal. Dies bedeutet z.B. dass bei einer privaten Regenwasserableitung in den Vorfluter der Herstellungsbeitrag für die Grundstücksfläche nicht erhoben werden darf, da keine Leistung von der Stadt Herrieden erfolgt ist, gemäß dem Leitsatz der Rechtsprechung hierzu: "Keine Leistung ohne Gegenleistung" Keine Aufwendungen für einen Regenwasserkanal, kein Heranziehen der Grundstücksfläche bei den Herstellungsbeiträgen.
Dies wird auch seit ca. 2002 bei der Stadt Herrieden so umgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf den oben angeführten Sachverhalt der fehlenden Leistung der Stadt Herrieden, bezogen auf den Kanal- und Wasseranschluss, angesehen werden kann.
Bei der derzeitigen Überarbeitung der Beitrags- und Gebührensatzung wird an einer Lösung gearbeitet, wie mit überlangen Hausanschlüssen zu verfahren ist und wie ein Anteil der Stadt Herrieden rechtskonform erfolgen kann. Mit Inkrafttreten einer neuen Satzung kann die Verwaltung einen Schnitt machen und die neuen Baumaßnahmen rechtskonform abrechnen.
Die Verwaltung befürchtet, wenn man die anteiligen Herstellungskosten im oben genannten Sachverhalt übernimmt, können Bauherren mit gleichem Sachverhalt mit der Aufforderung an die Stadt Herrieden herantreten, die Kanal- und Wasserherstellungskosten für den öffentlichen Bereich zurück zu erstatten. Somit können alle gleichgelagerten Fälle aus den letzten 30 Jahren auf die Stadt Herrieden zukommen
Erlassene Bescheide zu den Herstellungsbeiträgen sind nach ihrem Rechtbehelf nach 4 Wochen rechtskräftig. Es ist juristisch zu prüfen, ob es rechtswidrige Bescheide sind.“
Am 06.12.2020 erreichte die Bürgermeisterin folgende E-Mail:
Info über den Sachstand aus meiner Sicht als kleine Entscheidungshilfe
Zu den Erläuterungen der Verwaltung für den Umgang mit der Herstellung von Hausanschlüssen
habe ich in einem in der Anlage beigefügten Schreiben Stellung genommen.
Hier wird auf die rechtswidrigen Beschlüsse des BV hingewiesen und versucht gleichzeitig mit einer Änderung einer rechtsgültigen Satzung den Fehler zu beheben.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung der BGS ist nicht erforderlich, da in § 4 EWS Abs.2 geregelt ist wie mit überlangen Hausanschlüssen zu verfahren ist.
Der Antrag von xxx ist aber nach §4 Abs 1 zu behandeln, da der öffentliche Kanal /Wasser in unmittelbarer nähe des Baugrundstückes liegt. (sh. Anlage )
Herr xxx u Frau xxx haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung der Kosten von 1700,-- € bis zur Grundstücksgrenze.
Mein Vorschlag die Kosten entsprechend der rechtskräftigen Satzung zu erstatten und gleichzeitig einen Bescheid für den Herstellungsbeitrag zu erlassen.
Das wären für die Stadt Einnahmen für Abwasser 3554,77 € u für Wasser 2252,08 € und somit Gesamteinnahmen von 5706,85 €.
Damit bewegen wir uns im rechtskonformen Bereich der Satzung.
Ich bin der Meinung die Verwaltung sollte den Fehler zu geben und sofort einen Schnitt machen
und die aktuellen rechtskräftigen Satzungen EWS u BGS anwenden.
Die rechtsgültige Satzung muss nur richtig angewendet werden, sowie es die Stadt Feuchtwangen, Leutershausen und der Markt Bechhofen anwenden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung um Detailfragen zu beantworten.
Viele Grüße
Robert
Anlage: Stellungnahme von Robert Goth:
Stellungnahme zu den Erläuterungen zur Herstellung von Hausanschlüssen
Es ist richtig, dass der Bauausschuss auf Vorschlag der Verwaltung die Zustimmung für Bauvorhaben nur erteilt hat, wenn die Herstellungskosten für Kanal und Wasser vom Antragsteller komplett übernommen werden.
Ich habe desöfteren nachgefragt, auf welcher gesetzlichen Grundlage das ist.
Daraufhin wurde uns stets mitgeteilt, dass es eine alte Sondervereinbarung gibt, die immer noch anzuwenden ist.
Aber diese alte Entwässerungssatzung ist zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt worden wie die neue Entwässerungssatzung zum 01.01.1993 in Kraft getreten ist, zuletzt geändert zum 08.08.1997.
Deshalb können diese Beschlüsse auch nicht als Sondervereinbarung gemäß dieser Satzung
angesehen werden, da sie aufgrund einer nicht mehr gültigen Satzung rechtswidrig sind.
Die Beitrags- und Gebührensatzung vom 30.04.2004 zuletzt geändert zum 01.01.2016 braucht m.E. nicht geändert werden, da sie der Mustersatzung entspricht.
(Abgleich mit der BGS der Stadt Feuchtwangen, die am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. )
Außerdem ist die Ausführung von Grundstücksanschlüssen überwiegend in unserer Entwässerungssatzung (EWS) und nicht in der BGS geregelt.
Auch diese Satzung entspricht der Mustersatzung.
Für den Antrag von xxx für die Erstattung der Herstellungskosten gibt es keinen Beschluss des Bauausschusses.
Bei diesem Hausanschluss ist auch keine Sondervereinbarung erforderlich, da er nach
§ 8 BGS Abs.1 u Abs.2 und § 4 Abs.1, EWS Anschluss- und Benutzungsrecht zu behandeln ist.
Wir haben eine rechtskonforme Satzung und sollten bei diesem Antrag und auch bei künftigen Entscheidungen diese rechtsgültige Satzung anwenden und danach
beschließen, damit wir uns im rechtlichen Rahmen befinden und nicht rechtswidrig handeln.
Noch einige Erläuterungen zur Anwendung der Entwässerungssatzung ( EWS)
Bereits im KAG Änderungsgesetz von 1992 ( Übergangsfrist bis 1.1.1997 )
und KAG Änderungsgesetz von 2002 wurde der Art 9 Abs.1 darin bestimmt,
dass die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile des Grundstücksanschlusses stets zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehören und ein hierfür entstehender Aufwand stets über Beiträge und Gebühren geltend zu machen ist.
Aufgrund dieser Änderungssatzung hat die Stadt Herrieden eine neue EWS beschlossen, die am 01.01.1993 in Kraft getreten ist. zuletzt geändert zum 08.08.1997
Der BayVGH hat mit Normenkontrollbeschluss vom 12.07.2000 eine Entwässerungssatzung für nichtig erklärt, da sie immer noch vor sah, dass die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören, da die Stadt noch nach dieser abgerechnet hat.
Der BayVGH begründet das wie folgt:
Nur so wird vermieden, dass die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke weiter von der Hauptleitung entfernt liegen als andere, und diejenigen, deren Grundstücke an verkehrsreichen Straßen verlegten Hauptleitungen angeschlossen sind, benachteiligt und einseitig mit Mehrkosten belastet werden.
§ 8 BGS
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 der Entwässerungssatzung (EWS) ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstü-ckes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner § 7 gilt entsprechend.
§4 EWS
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird.
Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke,
die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
§ 7 EWS
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt
oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes
Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der
Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der
Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Goth“
Zur Stellungnahme von Robert Goth äußert sich die Verwaltung wie folgt:
Selbstredend hat die Verwaltung Vorschläge für die Sitzung erarbeitet, die den Wunsch des Bürgermeisters und der gängigen seit über 30 Jahren währender Praxis entsprachen und insofern muss die Verwaltung keine Fehler zugeben. Vielmehr geht es darum, einen Beschluss zu fassen der zukunftsträchtig ist und Schaden von der Stadt Herrieden abwendet.