Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 01.12.2020 beraten:
„Die Stadt Herrieden beabsichtigt zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz und leerstehende landwirtschaftliche Gebäude ein Förderprogramm aufzulegen.
Hierfür geht der BV-Ausschuss den im RIS eingestellten Entwurf Satz für Satz durch. Folgende Punkte sollen von der Verwaltung für die Stadtratssitzung am 09.12.2020 geprüft werden:
- § 3 Fördervoraussetzungen, Absatz 4
Soll hier nur „jede natürliche Person“ anspruchsberechtigt sein oder auch „jede juristische Person“ (Firmen).
- § 5 Höhe der Förderung, Absatz 4
Soll der Bauschutt nur gefördert werden, wenn er in der Herrieder Bauschuttdeponie abgegeben wird oder soll es keine Rolle spielen, auf welcher Deponie entsorgt wird.
- § 5 Höhe der Förderung Abs. 4 Erstberatung
Die Verwaltung soll prüfen, ob mehrere Architekturbüros herangezogen werden können oder ob die Förderung der Erstberatung nur dann gegeben werden soll, wenn diese durch das Stadtplanungsbüro Jechnerer durchgeführt wird.“
Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:
„Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat dem Grunde nach, das Förderprogramm zu beschließen. Über die drei angeregten und noch zu prüfenden Punkte muss im Stadtrat noch beraten werden.“
Neben diesen 3 offenen Fragen sind der Verwaltung bei der Durchsicht noch 3 weitere Aspekte aufgefallen, die diskussionswürdig sind:
- In § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 ist eine Doppelung enthalten.
- § 5 Abs. 1 und 2 müssten präzisiert werden.
- Es sollte noch abgewogen werden, wie mit weiteren Förderungen umgegangen werden soll.
Zu allen offenen Punkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.:
In der BV-Ausschusssitzung vom 01.12.2020 wurde die Verwaltung beauftragt, sich Gedanken darüber zu machen, ob der Anspruch auf Förderung nur natürliche Personen oder auch juristische Personen haben sollen. Die Verwaltung vertritt hier die Meinung, dass ausschließlich natürliche Personen von der Förderung profitieren sollen. Eine Förderung von juristischen Personen könnte bedeuten, dass von überall her Projektentwickler auftauchen könnten, um mit Hilfe der Stadt den „schnellen Euro“ verdienen zu können. Die Verwaltung hat jedoch die Politik so verstanden, dass es bei dieser Förderung darum geht, die Ortsteile zu stärken und die Lebensqualität der Bewohner in den Ortsteilen zu heben. Daher schlägt die Verwaltung vor, § 3 Abs. 4 so zu belassen, wie er im Entwurf zu lesen ist.
Zu 2.:
Bezüglich des Bauschutts muss die Bauschuttdeponie Herrieden nicht extra benannt werden. Es könnte ja auch sein, dass ein Bauherr auch Bauschutt entsorgen muss, welcher nicht auf unserer Deponie eingelagert werden kann, aber auch gefördert werden soll. Die Verwaltung schlägt daher folgenden Text für § 5 Abs. 5 vor: Deponiekosten werden innerhalb der Förderhöchstgrenze von 20.000 € je Fördermaßnahme in voller Höhe gefördert.
Zu 3.:
Die Kosten für die Erstberatung sollte mit einer Pauschale von 600 € (Beratungskosten liegen bei ca. 400 € bis 700 €) zusätzlich zur Fördersumme erstattet, damit ein Anreiz geschaffen wird, diese Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden im Zuge der Abrechnung gegen Vorlage der Rechnung erstattet. Bestand ein höherer Beratungsbedarf, ist dieser dann vom Bauherrn zu tragen. Dies kann je nach Objekt unterschiedlich sein. Die Beratung soll beim Stadtplanungsbüro Jechnerer erfolgen. Diese kann der Bauherr selbst beim Stadtplaner oder zusammen mit einem von ihm gewählten Planer wahrnehmen. Die Verwaltung ist der Meinung, dass die Erstberatung unseres Förderprogrammes ausschließlich der Stadtplaner übernehmen sollte. Der Stadtplaner hat eine Funktion ähnlich eines bei der Stadt angestellten Planers. Er vertritt die Interessen der Stadt ähnlich wie die Mitarbeiter. Deshalb rät die Verwaltung, dass entweder der Bauwillige selbst oder stellvertretend sein Architekt oder beide zusammen die Erstberatung beim Stadtplaner wahrnehmen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Interessen der Stadt gewahrt werden. Gleichzeitig steht es jedem Bauherrn frei, die weiteren Planungen mit jedem Architekten seiner Wahl voranzubringen. Die Verwaltung schlägt daher vor, hierfür einen eigenen Absatz einzufügen. § 5 Abs. 6 könnte demnach lauten: Kosten für die Erstberatung durch das Stadtplanungsbüro werden zusätzlich, unabhängig von der Förderhöchstgrenze von 20.000 € pro Fördermaßnahme, bezahlt, wenn die Baumaßnahme umgesetzt ist. Hierfür ist eine Pauschalsumme von 600 € angesetzt. Dieser Betrag wird mit der ersten Auszahlungsrate ausbezahlt, vgl. § 2 Abs. 6.
Zu 4. und 5.:
Hier schlägt die Verwaltung vor, die Änderungen so zu beschließen, wie sie im Entwurf ersichtlich sind. Der Entwurf ist im RIS eingestellt.
Zu 6.:
Im Gespräch ist der Verwaltung zu §5 Abs. 4 aufgefallen, dass bei der aktuellen Formulierung, ein Bauwerber noch ein Plus machen könnte. Wir sollten hier noch ergänzen, dass die baulichen Investitionen so zu verstehen sind, dass hierbei von den tatsächlichen Investitionskosten anderweitige Fördermittel bereits in Abzug gebracht sind.
Beispiel1: Investitionskosten betragen 100.000 € abzüglich 45.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 55.000 €
Beispiel 2: Investitionskosten betragen 65.000 € abzüglich 20.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 45.000 €
Beispiel 3: Investitionskosten betragen 50.000 € abzüglich 35.000 € Förderung (BaFa, energetische Sanierung, etc.) = bauliche Investitionskosten von 15.000 €
Würde Beispiel 3 die Maximalförderung von 20.000 € bekommen, hätte der Bauwerber ein Plus erwirtschaftet.
Aus Sicht der Verwaltung könnte §5 Abs. 4 Satz 1 lauten:
Voraussetzung ist, dass am Gebäude bauliche Investitionen durchgeführt werden, die sich nach Abzug anderweitiger Fördermittel auf 50.000 € belaufen. Satz 2 könnte unverändert bleiben.
Zu 7: