Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergien an Land
(„Wind-an-Land-Gesetz“ – WaLG)
Ziele: bis 2030 80% des verbrauchten Stroms aus Erneuerbaren Energien, bis 2045 Treibhausgasneutralität
Lösung: verbindliche Flächenziele (2,0% Bundesfläche, Bayern 1,8%)
Wenn Ziele nicht erreicht, dann können Ziele der Raumordnung, sonstige Maßnahmen der Landesplanung (z.B. Mindestabstände) oder Darstellungen in FNPs Windkraft nicht entgegengehalten werden
-> Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB;
wenn Ziel erreicht, dann entfällt die privilegierte Zulässigkeit von WKA außerhalb der ausgewiesenen Gebiete
Regionalplan:
Aktuell ca. 1.185 ha Vorrang- ca. 800 ha Vorbehaltsgebiete sowie ca. 260 ha Flächen in FNPs (ca. 0,5% der Regionsfläche)
Ziel:
bis Ende 2027: ca. 4.800 ha (1,1% der Regionsfläche)
bis Ende 2032: mind. ca. 7.800 ha (mind. 1,8% der Regionsfläche)
In den festgesetzten Zeiträumen (insb. bis Ende 2027) besitzt der bestehende Regionalplan Westmittefranken weiterhin Gültigkeit
Solange der Planträger das Flächenziel erreicht, ist er frei in der Definition der Planungskriterien! (z.B. Siedlungsabstände o.Ä.)
Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
Neuer Art 82a BayBO: Mindestabstand für Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1.000m zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB) bei folgenden Fällen
in regionalplanerischen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten (aber WaLG!)
- höchstens 2.000m-Puffer um Gewerbe- und Industriegebiete (bei überwiegend örtlicher Stromversorgung)
- höchstens 500m-Puffer entlang Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen, drei- oder vierspurigen Bundesstraßen
- Re-Powering bestehender Anlagen
- militärische Übungsgelände
- Wald
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
§ 26 BNatSchG:
- Öffnung von Schutzgebieten für die Windkraftnutzung (§ 26 Abs. 3 BNatSchG)
- Ausnahme Natura 2000- und Welterbe-Gebiete
- nach Erreichen des Flächenziels nur in Windenergiegebieten
- bei Nicht-Erreichen des Flächenziels generell (außer in Natura 2000- und Welterbe-Gebieten)
- Artenschutzbezogene Erleichterungen (§ 45 b-d BNatSchG)
Weiteres Verfahren: