Antrag der CSU-Fraktion zur Geschäftsordnung und zur Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Stadtratssitzung, 14.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 48. Stadtratssitzung 14.06.2023 ö 11

Sachverhalt

Dieser TOP wurde auf Grund der Zeitdauer der Sitzung nicht mehr behandelt. Er wird für die nächste Stadtratssitzung vorgesehen.

Am 02.06.2023 erreichte Bürgermeisterin Jechnerer folgende E-Mail von Wolfgang Strauß:

„Liebe Dorina, liebe Kolleginnen und Kollegen,

die CSU Fraktion hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass wir die Trennung von Bau- und Umweltthemen in zwei Ausschüsse nicht für sinnvoll erachten, da Themen teilweise parallel in beiden Ausschüssen behandelt werden müssen. Außerdem haben wir darauf hingewiesen, dass die Mehrheitsverhältnisse in den Ausschüssen nicht den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat entsprechen.

Wir stellen deshalb den Antrag für die nächste Stadtratssitzung im Juni die Geschäftsordnung und die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts zu ändern und bitten um euere Unterstützung.

Der Vorschlag für die konkrete Ausgestaltung der Änderung befindet sich im Anhang. Änderungen zu den aktuellen Unterlagen sind in rot markiert.

Viele Grüße

Wolfgang“

Dieser E-Mail war eine PDF-Datei mit nachfolgendem Inhalt beigefügt. Die PDF-Datei ist im RIS eingestellt.



 „Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Herrieden 
§ 9 
Beschließende Ausschüsse 
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig 
anstelle des Stadtrats. 
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter 
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 
Abs. 3 GO erfolgen, wenn die Erste Bürgermeisterin oder ihre Stellvertreter im Ausschuss, 
ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder 
die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens 
am siebten Tag nach der Ausschusssitzung bei der Ersten Bürgermeisterin eingehen. 4Das 
Protokoll soll vor Ablauf der Frist per E-Mail zugegangen sein. 5Soweit Beschlüsse die 
Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam. 
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche: 
1. Bau- und Umweltausschuss: 
a) Bauanträge mit Ausnahme von Bauanträgen für bauliche Anlagen mit gewerblicher 
Nutzung sind dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen, 
b) Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, wobei diese für bauliche Anlagen mit gewerblicher Nutzung dem Stadtrat 
zur Beschlussfassung vorzulegen sind, 
c) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben, Lieferverträgen und Beschaffungen der 
Stadt bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € brutto und bei Angelegenheiten, in 
denen die Stadt vorsteuerabzugsberechtigt ist, 50.000,00 € netto, 
d) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben, Lieferverträgen und Beschaffungen, die 
den entsprechenden Haushaltsansatz überschreiten, bis zu einer Überschreitungs9 
summe von 50.000,00 € brutto und bei Angelegenheiten, in denen die Stadt vorsteuerabzugsberechtigt ist, 50.000,00 € netto, 
e) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren 
sowie in der Bauleitplanung anderer Städte und Gemeinden, 
f) Grundstücksangelegenheiten der Stadt einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, 
g) Grundsätzliche Fragen des Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen, Vollzug 
des Bayerischen Straßen und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts, 
h) Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht, 
i) Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren, 
j) Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen, 
k) Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Stadtsanierung, 
l) Entscheidungen in Mobilfunkangelegenheiten, 
soweit nicht die Erste Bürgermeisterin selbstständig entscheidet (s. § 11 ff) 
m) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur 
Umweltverträglichkeitsprüfung und des Immissionsschutzes, 
n) Maßnahmen der Landschaftspflege und Gestaltung öffentlicher Grünflächen, 
o) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, 
p) Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung, 
q) Angelegenheiten der Wasserwirtschaft einschließlich Starkregen- und Hochwasserschutz, 
10 
r) Angelegenheiten der Energieversorgung, Maßnahmen zur Energieeinsparung und 
Energiemonitoring, 
s) Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit im Rahmen des Haushalts. 


 
Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts der Stadt H E R R I E D E N 

vom 01.07.2023 

Aufgrund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den 
Freistaat Bayern erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung: 
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats 
Der Stadtrat besteht aus der berufsmäßigen Ersten Bürgermeisterin und 20 ehrenamtlichen 
Mitgliedern (§ 6). 
§ 2 Ausschüsse 
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige 
Ausschüsse: 
a) den Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, 
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, 
c) den Umwelt-, Energie- und Landwirtschaftsausschuss, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin 
als Vorsitzende und 8 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, 
c) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, 
von welchen der Stadtrat ein Mitglied zum/r Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied 
zum/r stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt, 
e) den Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales, bestehend aus der Ersten Bürgermeisterin 
als Vorsitzende und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. 
(2) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig 
ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse). 
(3) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, 
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. 
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder 
Entschädigung 
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei 
den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können 
einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer 
Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. 
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein 
Sitzungsgeld von je 30,00 €, für Sitzungen, die länger als 3 Stunden dauern, 50,00 €, für die 
notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe, wenn die Sitzung bzw. die persönliche Teilnahme mindestens 45 Minuten dauert. 
Das Sitzungsgeld wird quartalsweise überwiesen. 
(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz 
des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung 
von 10,20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis 
ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen 
oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter 
Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,20 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem 
Absatz werden nur auf Antrag gewährt. 
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und 
Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 
(5) Das Ratsinformationssystem wurde angeschafft. Die Stadtratsmitglieder beschaffen sich 
selbst die dazugehörigen Gerätschaften (Tablets, Laptop, PC etc.). Als Ersatz für den finanziellen 
Aufwand erhalten alle Stadtratsmitglieder ab dem Monat der Einführung des Ratsinformationssystems 
eine Technikpauschale in Höhe von 10,00 € monatlich. Der Betrag wird quartalsweise 
überwiesen. 
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Ortssprecher entsprechend. 
(7) Als Ersatz für ihre Unkosten erhalten die Fraktionen jährlich einen Zuschuss in Höhe von 
30 € pro Mitglied. 
(8) Für Stadtratsvorbesprechungen stehen den Fraktionen ab einer Stunde vor Sitzungsbeginn 
Räumlichkeiten kostenfrei zur Verfügung. 
§ 4 Erste Bürgermeisterin 
Die Erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit. 
§ 5 Weitere Bürgermeister 
Der/die Zweite und Dritte Bürgermeister/in sind Ehrenbeamte. 
§ 6 Inkrafttreten 
1Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2023 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur 
Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01.05.2020 außer 
Kraft. ³Die Satzung wird im Amtsblatt und auf der Homepage der Stadt Herrieden veröffentlicht. 
Herrieden, xx.xx.2023 
Dorina Jechnerer 
Erste Bürgermeisterin“

Anmerkungen der Verwaltung:
  • Im Antrag war kein Beschlussvorschlag formuliert.  
  • Weiter fehlt, was aus § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird. 
  • Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe s schlägt die Verwaltung eine Präzisierung vor: „Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit im Rahmen des Haushalts für die Aufgaben gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a-r.
  • Für die Geschäftsordnung muss noch das Datum des Inkrafttretens definiert werden.
  • In der Satzung müsste der § 2 Abs. 1 aus Buchstabe e Buchstabe d werden.
  • Laut Geschäftsordnung §26 muss ein Antrag an alles Mitglieder des Stadtrates vom Antragssteller übersandet werden.
  • Der Antrag beinhaltet entgegen der Regelung gemäß § 26 keine Informationen zu den Auswirkungen auf den aktuellen Haushalt und die Folgejahre.
  • Der Antrag beinhaltet entgegen der Regelung gemäß § 26 keine Informationen zu den zu 


Zusammensetzung der Ausschüsse im Vergleich: 

Aktuelle Sitzverteilung
Sitzverteilung entsprechend dem vorliegenden Antrag
CSU
2
3
BürgerForumHerrieden
2
2
Grüne
2
2
Fortschrittliche Bürger
1
2
Freie Wähler
1
2
Vorsitzende: Erste Bürgermeisterin
1
1
GESAMTZAHL
9
12

Anmerkung der Verwaltung: Dass die Anzahl der Sitze im Ausschuss die Anzahl der zur Beschlussfähigkeit anwesenden Mitglieder des Plenums übersteigt, ist unüblich. 

Zum Vergleich: 
Kommune/Gebietskörperschaft
Mitglieder Plenum
Mitglieder Ausschuss
Herrieden (bisher)
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Herrieden (entsprechend dem Antrag der CSU)
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
11 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Neuendettelsau
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Dietenhofen
20 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
6 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Rothenburg
24 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
8 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Feuchtwangen
24 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
7,8 und 10 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Ansbach
40 Stadtratsmitglieder + Vorsitz
15 Ausschussmitglieder + Vorsitz
Landkreis
70 Kreistagsmitglieder + Vorsitz
12 bzw. 14 Ausschussmitglieder + Vorsitz


Regelung zur Zusammensetzung der Ausschüsse nach der Geschäftsordnung:
Daraus ergeben sich folgende mögliche Ausschusskonstellationen:
Mögliche Ausschusskonstellationen:
6+1
7+1
8+1
9+1
10+1
11+1
CSU
2
CSU
2
CSU
2
CSU
2
CSU
3
CSU
3
BFH
1+1
BFH
2+1
BFH
2+1
BFH
2+1
BFH
2+1
BFH
2+1
GRÜNE
1
GRÜNE
1
GRÜNE
2
GRÜNE
2
GRÜNE
2
GRÜNE
2
FOB
1
FOB
1
FOB
1
FOB
2
FOB
2
FOB
2
FW
1
FW
1
FW
1
FW
1
FW
1
FW
2

Grundlage:
20+1
CSU
5

BFH
4+1

GRÜNE
4

FOB
4

FW
3

Zusammensetzung des Stadtrates seit 2020 (auch durch den Fraktionswechsel von A. Baumgärtner und J. Heller hat sich an der Reihenfolge der Fraktionsgrößen nichts geändert)


Da eine exakte Spiegelbildlichkeit des Stadtrates in den Ausschüssen rechnerisch nie erreicht werden kann, sieht die Gemeindeordnung folgende Regelung vor:

Art. 32
Aufgaben der Ausschüsse 
(3) 1Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

Bislang wurden die allermeisten Ausschussbeschlüsse einstimmig gefasst.
Im Falle von nicht-einstimmigen Beschlüssen wurde seit Mai 2020 noch nie von Art. 32 GO Gebrauch gemacht.

Dokumente
202306_Entwurf_Änderung_GO_und_Satzung_Gemeindeverfassung (.pdf)

Datenstand vom 06.07.2023 08:33 Uhr