Datum: 09.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.02.2021
3 Außenbesichtigung - Keine
4 Bekanntgaben
4.1 Sachstandsbericht der Baumaßnahmen
5 Bauanträge
5.1 Neubau einer Überdachung im Anlieferbereich
5.2 Formlose Bauvoranfrage für Errichtung einer Lager- u. Maschinenhalle
6 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
7 Bauleitplanung der Stadt Ansbach - Bebauungsplan Nr. CL 6 "Gewerbegebiet Claffheim-Ost"
8 Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zum Verkehrskonzept
9 Anfragen
9.1 Robert Goth: Blumentrog HIntere Gasse
9.2 Gaby Rauch: Neue Fenster Sparkasse am Marktplatz
9.3 Matthias Rank: Verkehrssituation OT Roth
9.4 Matthias Rank: Erschließung Kräuterlehrgarten
9.5 Matthias Rank: Messungsergebnisse Tempoüberwachung
9.6 Jürgen Leis: Anbringung Verkehrsspiegel und Anbringung von Messgeräten OT Birkach
9.7 Fritz Oberfichtner: Auswertung Fußgängerampel am Marktplatz
9.8 Stefan Beckenbauer: Spielgeräte KG Rauenzell
10 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses sowie 10 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.02.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Protokoll09.02.2021.pdf

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3. Außenbesichtigung - Keine

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 3
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4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 4
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4.1. Sachstandsbericht der Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 4.1

Dokumente
Download Bekanntgabe Projektstände.pdf

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5. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 5
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5.1. Neubau einer Überdachung im Anlieferbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Bauantrag für den Neubau einer Überdachung im Anlieferbereich von der Firma Norma Lebensmittelfilialbetrieb auf Flst.Nrn. 1220,1221, Gemarkung Herrieden, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Herrieden“, Gewerbegebiet, Industriestraße 6.

Rechtliche Würdigung

Das Bauvorhaben befindet sich im überplanten Bereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB und ist genehmigungsfähig.

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.2. Formlose Bauvoranfrage für Errichtung einer Lager- u. Maschinenhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 5.2

Sachverhalt

Formlose Bauvoranfrage für die Errichtung einer Lager- u. Maschinenhalle von Sandra und Stefan Binder auf dem Flst. 136, Gemarkung Neunstetten. Die Antragsteller betreiben in Neunstetten eine kleine Landwirtschaft mit Pferdehaltung und Hühnern.

Rechtliche Würdigung

Das Baugrundstück befindet sich im Außenbereich, eine Privilegierung ist aufgrund der Größe der Landwirtschaft nicht gegeben. Im Umgriff des vorgesehenen Baugrundstückes liegen die Gemeinschaftsmaschinenhallen und Fahrsiloanlagen. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB (öffentliche Belange nicht beeinträchtigt) ist denkbar.  

Beschluss

Der BV-Ausschuss stellt die gemeindliche Einvernahme in Aussicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 6

Sachverhalt

Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (§ 1 des Gesetzes) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.  Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Im Prinzip entspricht die Verordnung inhaltlich dem Text, der bisherigen Verordnung. Es wurde in der Hauptsache § 6 Abs. 1 präzisiert.

Die neue Verordnung lautet:


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020 (GVBl.S.683), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften

§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Herrieden.


§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art.2 Nr.1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege
oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§3
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1.        auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2.        neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn        dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3.        in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt
genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauer-nutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)

a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6
Reinigungsfläche

  1. Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen der zwischen der  
gemeinsamen Grenze des Voderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
und
  1. bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn, (Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

  1. bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie. (Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

  1. bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der  
Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte, (bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und
Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9
Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.


(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.02.2015 außer Kraft.

Herrieden, 17.03.2021


Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung der Stadt Ansbach - Bebauungsplan Nr. CL 6 "Gewerbegebiet Claffheim-Ost"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 7

Sachverhalt

Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (4) BauGB zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes und den   Bebauungsplan Nr. CL 6 “Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage) mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 6 (Industriegebiet Brodswinden Ost)“.

Die Stadt Ansbach hat in ihrer Sitzung vom 03.12.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. CL 6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost“ gefasst und in der Sitzung am 08.02.2021 die Erweiterung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan Nr. CL 6 beschlossen und für die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gestimmt.
Auf Grund von § 4 Abs. 2 BauGB sollen Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, am Verfahren der Bauleitplanung beteiligt werden.

Die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Stadt Ansbach unter

https://www.ansbach.de/B5C3%BCrger/Bauen-Wohnen/Bauleitplanung/Aktuelles-Bauleitplanverfahren- eingesehen werden. Einwände bzw. Stellungnahmen sind bis zum 19.03.2021 bei der Stadt Ansbach einzureichen.  

Beschluss

Der BV-Ausschuss hat keine Einwände gegen die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes und den   Bebauungsplan Nr. CL 6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage) mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 6 (Industriegebiet Brodswinden Ost)“ der Stadt Ansbach.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zum Verkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 8

Sachverhalt

Die Steuerungsgruppe Verkehr traf sich am 15. Februar 2021 in einer Online-Konferenz und erarbeitete Vorschläge zur Entlastung der Anwohner an viel befahrenen Straßen im Kernort.
In einem Impulsreferat von Verkehrsplaner Robert Ulzhöfer wurden verschiedene Möglichkeiten zur Reduzierung von schädlichen Emissionen durch hohes Verkehrsaufkommen vorgestellt. Es empfiehlt sich die Kombination von vier verschiedenen Ansätzen in den Blick zu nehmen:
  1. Regelung des Verkehrs beispielsweise durch Temporeduzierungen, Vorfahrtsregelungen, Einbahnregelungen usw.
  2. Lenkung des Verkehrs durch entsprechende Beschilderung oder Vereinbarung von Zielrouten
  3. bauliche Veränderungen wie zum Beispiel Flüsterasphalt (erst wirksam ab ca. 50 km/h, schnellerer Verschleiß der Asphaltdecke), Schaffung von Engstellen und Verschwenkungen, Behebung von Störfaktoren (klappernde Kanaldeckel, Unebenheiten der Asphaltdecke), aktiver und passiver Schallschutz für die Anwohner usw.
  4. Stärkung emissionsarmer Verkehrsmittel beispielsweise durch Steigerung der Attraktivität für den Radverkehr, Etablierung von innerstädtischen Lieferdiensten, Privilegierung von E-Autos usw.

Anschließend erarbeiteten die Mitglieder der Steuerungsgruppe in arbeitsteiliger Gruppenarbeit Vorschläge für einen Maßnahmenkatalog für die viel befahrenen Straßen in Herrieden. Jeweils eine Gruppe beschäftigte sich mit der Situation in der Neunstetter Str., in der Ansbacher Str., in der Nürnberger Str., in der Vorderen Gasse, dem Marktplatz und der Bahnhofsstraße sowie in der Münchner Str. und Hohenberger Str. bis zum Kreisverkehr.
Die Ergebnisse der einzelnen Gruppen wurden anschließend im Plenum präsentiert und diskutiert.
In allen Arbeitsgruppen wurde zur Reduzierung der Lärmbelastung der Anwohner und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Temporeduzierung thematisiert. Ob überall eine generelle Temporeduzierung anzustreben sei oder ob diese Maßnahme nur auf bestimmten Abschnitten innerhalb bestimmter Zeiten wünschenswert sei, darüber gingen die Meinungen auseinander. Einig war man sich, dass Störfaktoren wie klappernde Kanaldeckel oder Unebenheiten in der Asphaltdecke überall so schnell als möglich behoben werden müssen. Auch die Gestaltung der Fahrbahnbeläge der Kreisverkehre böten Optimierungspotential.  Fahrbahnteiler als Querungshilfen für Fußgänger wurden für die Ansbacher Str. auf Höhe der Christuskirche, in der Neunstetter Str. und in der Nürnberger Str. in der Nähe des Abenteuerspielplatzes diskutiert. Neben dem Aspekt der Steigerung der Verkehrssicherheit für Fußgänger erhoffe man sich dadurch auch einen geschwindigkeitsreduzierenden Effekt. Begrüßt wurde der Vorschlag, private Lärmschutzinitiativen wie beispielsweise den Einbau von Schallschutzfenstern und lärmreduzierende Grundstückseinfriedungen durch ein kommunales Förderprogramm zu unterstützen.
Die Wirksamkeit von Durchfahrtsverboten in Siedlungsstraßen oder von Verkehrslenkung durch Einbahnstraßenregelung oder entsprechender Beschilderung sollte durch Modellrechnungen vom Verkehrsplaner geprüft werden. Auch müssten nach Fertigstellung des Lärmgutachtens diese Ergebnisse in die weiteren Überlegungen einfließen.
Für den Innenstadtbereich wurde das Storchentor als problematisches Nadelöhr benannt und der Wunsch nach Tempo 30 und einem Durchfahrtsverbot für Schwerlastverkehr in der Altstadt geäußert. Auch gelte es, Einbahnstraßenregelungen zu prüfen.
Die Mitglieder der Steuerungsgruppe verständigten darauf, dass der Verkehrsplaner zusammen mit der Verwaltung auf Grundlage der erarbeiteten Vorschläge einen Maßnahmenkatalog für die weiteren Beratungen erstellen soll.
Erste kurzfristig umsetzbare Maßnahmen werden nun dem Ausschuss zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.
Es wird nach Rücksprache mit Verkehrsplaner Ulzhöfer empfohlen, folgende Maßnahmen zu beschließen und zeitnah umzusetzen:

Von der Stadt Herrieden zu beschließen und umzusetzen
  • Tempo 30 (komplett/temporär/abschnittsbezogen) in der Nürnberger Str. Hohenberger Str., Münchner Str., Stegbrucker Straße (im Bereich der Wohnbebauung), in der Altstadt
  • Bessere Ausleuchtung der Fußgängerüberwege
  • Kontinuierliche Beseitigung von Unebenheiten in der Asphaltdecke auf den viel befahrenen Straßen
  • Kommunales Förderprogramm für private Lärmschutzmaßnahmen entlang viel befahrener Straßen ausarbeiten und auf den Weg bringen
  • Zusätzlicher Fahrbahnteiler in der Nürnberger Str. mit entsprechender Ausleuchtung
  • Begutachtung der bestehenden Kreisverkehre (Zuständigkeit Stadt Herrieden) und ggf. Umsetzung bauliche Veränderungen zur Lärmreduktion und Steigerung der Verkehrssicherheit
  • Prüfauftrag: sinnvolle Lärmschutzmaßnahmen (Wand/Wall) in der Nürnberger und Neunstetter Str.

Von der Stadt Herrieden zu beschließen und erst nach Absprache mit Behörden umsetzbar
  • Tempo 30 (komplett/temporär/abschnittsbezogen) in Neunstetter Str., in der Altstadt, in der Ansbacher Str. (Umgriff der KiTa „Unterm Regenbogen)
  • Versetzung des Ortschildes Richtung Neunstetten an den Kreisverkehr bei Mühlbruck oder Tempo 50 bis zum Kreisverkehr bei Mühlbruck
  • Versetzung des Ortsschildes Richtung Hohenberg
  • Tempobeschränkung zwischen Herrieden und Hohenberg auf 70 km/h
  • Versetzung des Ortsschildes Richtung Rauenzell auf Höhe ans Ende des Parkhauses
  • Beschilderung zur Lenkung des Schwerlastverkehrs
  • Fahrbahnteiler in der Neunstetter und Ansbacher Str.
  • Begutachtung der bestehenden Kreisverkehre (Staatsstraßen) und ggf. Umsetzung bauliche Veränderungen zur Lärmreduktion und Steigerung der Verkehrssicherheit

Außerdem können auch erste Maßnahmen zur Erhöhung der Fußgängersicherheit in der Altstadt beschlossen und zeitnah umgesetzt werden. In der Sitzung der Steuerungsgruppe Verkehr vom 14.12.2020 haben sich die Teilnehmer mit den Ergebnissen der Altstadtbegehung auseinandergesetzt.
Nachdem in der letzten Sitzung beschlossen wurde, bei einer Altstadtbegehung kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu prüfen, präsentierte Robert Ulzhöfer vom Planungsbüro stadt-land-verkehr die Ergebnisse dieser Begehung, die am 27. November 2020 wegen Corona im kleinen Kreis stattfand. Gemeinsam mit den Stadtplanern Franz-Josef Jechnerer und Michael Ruppert hielten der Leiter des Ordnungsamtes Matthias Albrecht mit Verkehrsplaner Robert Ulzhöfer und Erster Bürgermeisterin Dorina Jechnerer auf Grundlage eines Maßnahmenkatalogs der Altstadtfreunde und der Inklusionsbeauftragten kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Erhöhung der Fußgängersicherheit und Entschärfung des Parkproblems im Altstadtkern fest.
  • Durch sog. Stahlpoller sollen gerade an sensiblen Stellen Fußgänger vor unvorschriftsmäßig parkenden Autos geschützt werden.
  • Dieser Effekt soll an anderen geeigneten Stellen durch zusätzliche stabile Fahrradabstellvorrichtungen, so wie sie bereits am Pfarrheim vorhanden sind, unterstützt werden. Gleichzeitig kann damit die Infrastruktur für Fahrradfahrer in Herrieden verbessert werden.
  • An geeigneten Stellen sollen zusätzliche Parkmöglichkeiten für PKW geschaffen werden.
  • Mittelfristig soll im Rahmen einer Überplanung der Vorderen Gasse bzw. Bahnhofstraße auch die Verbeiterung der Fußwege an sensiblen Stellen, wie beispielsweise am Gebäude der Bücherei, umgesetzt werden.
Die vorgestellten Maßnahmen wurden von den Mitgliedern der Steuerungsgruppe begrüßt. Im nächsten Schritt wird das Vorhaben nun mit den zu beteiligenden Behörden abgestimmt. Anschließend werden kurzfristig umsetzbare Maßnahmen dem Stadtrat zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Aus Sicht der Mitglieder der Steuerungsgruppe ist eine zeitnahe Umsetzung wünschenswert.

Derzeit wird noch ein Gesamtplan für die Altstadt erarbeitet, aber einer zeitnahen Montage sog. Stahlpoller in der Vorderen Gasse spricht nichts entgegen. Eine grundsätzliche Abstimmung mit den zu beteiligenden Behörden ist in dieser Frage bereits erfolgt. Für die Umsetzung liegen folgende Empfehlung des Stadtplaners vor:
     Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände: 9:0
       Der BV-Ausschuss lehnt die Maßnahme ab, es bestehen Zweifel am Platzbedarf..  
      Jedoch soll überpüft werden, ob ein Längsparkplatz möglich ist.                        9:0
       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0
       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0

       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0
       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0
       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0
       Der BV-Ausschuss stimmt der Maßnahme zu, es bestehen keine Einwände:    9:0
        Dadurch können die jetzt aufgestellten Schilder entfallen.

Diskussionsverlauf

Die Ausschussmitglieder beraten die einzelnen Punkte aus der Empfehlung der Steuerungsgruppe. Es wird festgehalten, dass die Tempobeschränkungen nach einer gewissen Zeit (ca. ½ Jahr) evaluiert werden soll. Die Beschilderung zur Lenkung des Schwerlastverkehrs soll im Leitsystem einfließen.

Beschluss

Der BV-Ausschuss stimmt der Umsetzung der Maßnahmen zu, die von der Steuerungsgruppe „Verkehr“ vorgeschlagen wurden und im Sachverhalt unter den Überschriften „Von der Stadt zu beschließen und umzusetzen“ und „Von der Stadt Herrieden zu beschließen und erst nach Absprache mit Behörden umsetzbar“ aufgeführt werden, mit folgender Änderung: Das Ortsschild Richtung Rauenzell soll auf die Höhe des Erdwalls versetzt werden. Die Einzelmaßnahmen sollen von der Verwaltung auf den Weg gebracht werden. Die Tempobeschränkungen sollen nach einem halben Jahr evaluiert werden. Außerdem stimmt der BV-Ausschuss den Vorschlägen des Stadtplanungsbüros für die Vordere Gasse zu. Die Vorschläge für die Bereiche 2, 4-9 sollen zeitnah umgesetzt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Vorschlag für Bereich 2 (Bäckerei Beck).pdf
Download Vorschlag für Bereich 4 (Sonne, Kaiser).pdf

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9. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9
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9.1. Robert Goth: Blumentrog HIntere Gasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.1

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob der Blumentrog in der Hinteren Gasse beim Anwesen Kresta entfernt werden kann, da dieser die Durchfahrt sehr beengt. Die Verwaltung wird dies veranlassen.

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9.2. Gaby Rauch: Neue Fenster Sparkasse am Marktplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.2

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt an, ob die unterschiedliche Farben der Fenster bei der Sparkasse Herrieden endgültig so bleibt. Die Verwaltung holt hier Erkundigungen ein.

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9.3. Matthias Rank: Verkehrssituation OT Roth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.3

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Matthias Rank fragt an, ob es schon Ergebnisse vorliegen hinsichtlich einer einheitlichen Regelung rechts vor links im OT Roth. Der Verwaltung liegt noch nichts vor.

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9.4. Matthias Rank: Erschließung Kräuterlehrgarten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.4

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Matthias Rank fragt an, bis wann die Erschließung der Baugrundstücke am Kräuterlehrgarten fertig gestellt ist. Die Verwaltung erläutert, dass dies bis Herbst 2021 der Fall ist.

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9.5. Matthias Rank: Messungsergebnisse Tempoüberwachung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.5

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Matthias Rank erkundigt sich nach den Messungsergebnissen der Tempoüberwachung. Die Verwaltung wird die Ergebnisse in eine der nächsten BV-Sitzung vorlegen.

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9.6. Jürgen Leis: Anbringung Verkehrsspiegel und Anbringung von Messgeräten OT Birkach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.6

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Jürgen Leis fragt an, ob ein Verkehrsspiegel beim Anwesen Göppel in Birkach sowie zwei Messgeräte in Birkach angebracht werden können. Die Verwaltung wird dies veranlassen.

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9.7. Fritz Oberfichtner: Auswertung Fußgängerampel am Marktplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.7

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Fritz Oberfichtner fragt an, ob Auswertungen der Fußgängerampel am Marktplatz vorliegen. Die Verwaltung wird Erkundigungen beim Staatlichen Bauamt einholen.

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9.8. Stefan Beckenbauer: Spielgeräte KG Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 9.8

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Stefan Beckenbauer fragt an, wie es mit den Spielgeräten im KG Rauenzell aussieht. Die Verwaltung erläutert, dass bei passender Witterungen zwei Spielgeräte gleich aufgestellt werden. Die Abstimmung von weiteren Außengestaltungen der Städtischen Kindergärten erfolgt in der nächsten BV-Sitzung.

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10. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 12. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 09.03.2021 ö 10

Sachverhalt

Es liegen keine Bürgeranfragen vor.

Datenstand vom 22.04.2021 12:08 Uhr