Datum: 26.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratssaal des Stadtschlosses
Gremium: Bau- und Verkehrsausschuss
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 21.09. und 28.09.2021
3 Außenbesichtigung
4 Bekanntgaben
4.1 Sachstandsbericht der Baumaßnahmen
4.2 Sachstandsbericht Verkehrskonzept
4.3 Vergabe für die Sanierung Kanalschachtabdeckungen Stadt Herrieden
5 Bauanträge
5.1 Stabilisierung/Erhöhung eines vorhandenen Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone
6 LKW-Parkplätze
7 Antrag der Fraktion der Freien Wähler zum Thema Radwegführung
8 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
9 Beratung über eine Richtlinie zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen
10 Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Rauenzell
11 Außenspielbereich KiTa Oberschönbronn
12 Anfragen
12.1 Robert Goth: Anbringung eines Verkehrsschildes
12.2 Robert Goth: Standortfestlegung Ampel Rauenzell
12.3 Robert Goth: Einstellung Geschwindigkeitsmessgerät in Rauenzell
12.4 Robert Goth: Verbesserung Zuwegung im BG "Am Weidenweg"
12.5 Robert Goth: Hochwasserschutzmaßnahmen in Rös und Rauenzell
12.6 Stefan Beckenbauer: Liste der Hydranten für Freimachung der Zuwegung
12.7 Gaby Rauch: Parkplätze bei der Sparkasse
12.8 Andreas Baumgärtner: Erdablagerungen bei der Siechkapelle
13 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

zum Seitenanfang

1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses sowie drei Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Ausschuss beschlussfähig ist.

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Sitzungsniederschriften vom 21.09. und 28.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 2

Sachverhalt

Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen wurden ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem keine Einwendungen erhoben wurden, sind die Protokolle genehmigt. Der heutige Tagesordnungspunkt 5.2 wird von der Tagesordnung genommen, da das Bauvorhaben ein Freisteller ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Dokumente
Download Protokoll21.09.2021.pdf
Download Protokoll28.09.2021.pdf

zum Seitenanfang

3. Außenbesichtigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 3
zum Seitenanfang

4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 4
zum Seitenanfang

4.1. Sachstandsbericht der Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 4.1

Dokumente
Download Bekanntgabe Projektstände.pdf

zum Seitenanfang

4.2. Sachstandsbericht Verkehrskonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 4.2

Dokumente
Download SACHSTANDSBERICHT_26_10_2021.pdf

zum Seitenanfang

4.3. Vergabe für die Sanierung Kanalschachtabdeckungen Stadt Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 4.3

Sachverhalt

Im Stadtgebiet sind Sanierungen von selbstnivellierenden Schachtabdeckungen vorzunehmen. Die Fa. HV- Kommunaltechnik hat für das Jahr 2021 ein Angebot für 18 Schachtabdeckungen abgegeben. Der BV-Ausschuss stimmte in nichtöffentlicher Sitzung vom 28.09.2021 der Vergabe an die Fa. HV-Kommunaltechnik aus Bad Rappenau zu.

zum Seitenanfang

5. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 5
zum Seitenanfang

5.1. Stabilisierung/Erhöhung eines vorhandenen Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Bauantrag für die Stabilisierung und Erhöhung des bestehenden Havariewalls mit befahrbarer Wallkrone von Herrn Markus Appold auf Flst. 378/1, 378/3, Gemarkung Hohenberg, Seebronn 10, im Bebauungsplan „Bioenergie Seebronn“.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Rückhaltemaßnahme so auszuführen, dass sämtliches im Schadensfall anfallendes Gärsubstrat aufgefangen werden kann, auch bezüglich des Abfüllplatzes für Gärsubstrat. Maßgebend ist jeweils das größte, berechnete Auslaufvolumen unter Berücksichtigung eines entsprechenden Starkregenereignisses. Sämtliche Teile der Umwallung sind so zu errichten, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist.  

Rechtliche Würdigung

Für die Stabilisierung und Erhöhung des bestehenden Havariewalls ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die vorgesehene Baumaßnahme liegt direkt angrenzend an den Bebauungsplan „Bioenergie Seebronn“ außerhalb des Bebauungsplanes und somit außerhalb der Baugrenzen im Außenbereich. Derzeit bereitet der Bauherr, Markus Appold, die Fortschreibung des Bebauungsplans „Bioenergie Seebronn“ vor, die die Einbeziehung des Havariewalls vorsieht. Die Vorstellung des Entwurfes der Fortschreibung wird in einer der nächsten Sitzungen erfolgen.  

Von Seiten der Verwaltung wäre es denkbar, im Vorgriff auf die vorgesehene Fortschreibung des Bebauungsplans „Bioenergie Seebronn“ die gemeindliche Einvernahme zum vorgenannten Bauvorhaben zu erteilen. 

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die gemeindliche Einvernahme zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Dokumente
Download 20201130 Änderungsanzeige_Havarievall Optimierung - NATURA.pdf
Download Grundriss Wall Eingabe Wall5.10.pdf

zum Seitenanfang

6. LKW-Parkplätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 6

Sachverhalt

In der BV-Ausschusssitzung vom 21.09.2021 wurden die Ratsmitglieder gebeten, sich über einen möglichen Stellplatz für Kraftfahrzeuge über 7,5 t Gedanken zu machen. 
Von Frau Rauch vorgeschlagene Plätze: 



Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, diesen Tagesordnungspunkt zur Beratung an den Verkehrsplaner weiterzugeben, damit die Problematik in der Verkehrsplanung mit berücksichtigt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zweiter Bürgermeister Andreas Baumgärtner ist bei der Abstimmung nicht im Raum.

zum Seitenanfang

7. Antrag der Fraktion der Freien Wähler zum Thema Radwegführung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 7

Sachverhalt

Die Fraktion der Freien Wähler beantragt, dass der Ausschuss über die Radwegeführung im Stadtschloss berät und beschließt. 

„Ursprünglich sollte der Bürgerpark ein für Fußgänger zum Flanieren einladendes Areal sein. Für Durchgangsverkehr jeglicher Art sollte es gesperrt sein. Nun hat sich allerdings herauskristallisiert, dass auch Radverkehr in diesem Bereich notwendig ist. 
Um ein sicheres Nebeneinander von Fußgängern und Radlern zu ermöglichen, wurden nun Schilder installiert. Allerdings hat sich den Sommer über gezeigt, dass dieses Ziel so nicht erreicht werden kann. Zum einen wurde – wohl um die kürzeste Route freizugeben – für Radler eine schwer erkennbare Strecke freigegeben. Zum anderen werden die Schilder kaum beachtet – da es sich auch um keine Ver- oder Gebotsschilder handelt, sondern nur um grün-weise Hinweistafeln. Die Folge ist, dass Fahrradfahrer quer durch den Park in das Schloss-Areal hineinfahren. Dies sorgt für gefährliche Situationen und ist dem Ambiente des Geländes abträglich.

Antrag: 
Vor diesem Hintergrund beantragen wir, die Führung des Fahrradweges umzuplanen. Er soll künftig in einem Bogen um den Park führen und dann an den bereits vorhandenen offiziellen Weg, der für Radfahrer freigegeben ist, anschließen. Der gesamte Innenbereich des Schlossgeländes soll hingegen exklusiv für Fußgänger freigegeben sein (siehe Skizze). Außerdem soll durch geeignete Maßnahmen die Radwegeführung gut sichtbar gestaltet und von den reinen Gehwegen abgesetzt werden.“  

Diskussionsverlauf

Angesprochen werden die Anbringung der richtigen Beschilderung und die Pflasterung der Wege.
Diese müssen mit dem Denkmalschutz/zuständigen Büro abgesprochen werden.

Beschluss

Der BV-Ausschuss stimmt dem Antrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 8

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 09.03.2021 beraten:

„Das Gesetz zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung mit den darin enthaltenen Änderungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (§ 1 des Gesetzes) ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.  Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Im Prinzip entspricht die Verordnung inhaltlich dem Text, der bisherigen Verordnung. Es wurde in der Hauptsache § 6 Abs. 1 präzisiert.

Die Verordnung ist im RIS eingestellt. 

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss: 

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.“

Nach diesem Beschluss ergab sich auf Nachfrage beim Bayerischen Gemeindetag im Nachhinein weiterführender Änderungsbedarf. Der abgestimmte Entwurf für die Verordnung lautet wie folgt: 


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:


Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Inhalt der Verordnung 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Herrieden. 


§ 2 
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 

(2) Gehbahnen sind 

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). 








Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3 
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten, 

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4 
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5 
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. 
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe 
freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. 


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und 

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie 
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.


§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 
Sicherungspflicht 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. 


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 


§ 11 
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. 







Schlussbestimmungen



§ 12 
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung. 

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 


§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 01.02.2015 außer Kraft. 

Herrieden, 26.10.2021


Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)



Straßenreinigungsverzeichnis


Gruppe A
Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen

St 2248                
Ansbacher Straße, Schießwasen, Marktplatz, Vordere Gasse 

St 2249        
Leutershausener Straße, Neunstetterstraße, Hauptstraße, Herrnhof, Bahnhofstraße, Zum Steinbachwald, Ortsdurchfahrt Niederdombach

St 1066                        
Windmühlstraße

Kr AN 36                
Ortsdurchfahrt Gräbenwinden, Wiesethstraße, Weinberger Straße, Ortstdurchfahrt Leuckersdorf

Kr AN 37                
Ortsdurchfahrt Brünst, Ortsdurchfahrt Schönau, Ortsdurchfahrt Sickersdorf, Ortsdurchfahrt Birkach

Kr AN 52                
Ortsdurchfahrt Böckau

Kr AN 54                
Ortdurchfahrt Leibelbach, Ortsdurchfahrt Lammelbach

Kr AN 55                
Veldender Straße, Röser Straße, Ortsdurchfahrt Velden

Nürnberger Straße, Hohenberger Straße, Industriestraße, Münchener Straße


Gruppe B 
Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite





Straßen in Herrieden: 
Adolph-Kolping-Straße 
Altmühlhaag
Am Burgerfeld
Am Eichelberg (Autobahn)
Am Fischerfeld
Am Kastenfeld
Am Kienberg
Am Klingengraben
Am Martinsberg
Am Mühlfeld
Am Schrotfeld
Am Wasserturm
Am Weinberg
An der Autobahn (Autobahn)
An der Stadtmauer
Anton-Goth-Straße
Anton-Ritzer-Straße
Auracher Straße
Baumteilweg
Bayernring
Binzwangener Weg
Bockauer Ring
Breslauer Straße
Bürgerwaldweg
Danziger Straße
Deocarplatz
Dinkelburgweg
Dombühler Straße
Egenhausener Straße
Fallhausweg
Frankenstraße
Fritz-Baumgärtner-Straße
Fronveststraße
Fuggerstraße
Großenrieder Straße
Heinrich-Pfahler-Straße
Hintere Gasse
Hohenbuckfeld
Hohenloherstraße
Horst-Brandstätter-Straße
Johannes-Marohn-Straße
Josef-Brumberger-Straße
Kaadener Straße
Karlsbader Straße
Karl-Weber-Straße
Königsberger Straße
Kustoswiesen
Lehrberger Straße
Max-Schneider-Straße
Melker Straße
Memelweg
Pfarrer-Georg-Kratzer-Straße
Pfarrer-Speinle-Straße
Rother Straße
Schießwasen
Schlesierstraße
Schlossbergweg
Schloßwasen
Schwester-Brionda-Straße
Steinweg
Strobelstraße
Sudetenstraße
Tauberzeller Weg
Theodor-Nägelein-Straße
Turmstraße
Ungarndeutsche Straße
Vogteiplatz
Vogteiweg
Winner Weg
Wolfhardstraße
Zellerwegfeld
Zur Schwedenschanz


Straßen in Elbersroth:
Am Kräuterlehrgarten
Am Steinbuck
Angerhof
Feuchtwangener Straße
Pfarrer-Heumann-Straße
Schulstraße
Weiherweg





Straßen in Hohenberg: 

Am Rosenfeld
An den Gärten
Hohenberg
Klingenfeld


Straßen in Neunstetten: 
Am Eulersfeld
Am Wasen
Am Wehrgraben
An der Altmühl
Buchenweg
Burgerwaldstraße
Dorfplatz
Halmonslache
Kirchplatz
Kreuzstraße
Mühlstraße
Pfarrgasse


Straßen in Rauenzell:
Am Rösgraben
Am Schutz
Am Weiher
Am Weidenweg
Breitwiesenweg
Fichteweg
Geißbühl
Grubweg
Hintere Bachgasse
Hirtenweg
Hofwiesenweg
Jahnstraße
Kugelmühle
Schreinermühle
Schutzfeld
Vordere Bachgasse
Wiesenstraße




Straßen in anderen Ortsteilen:
Birkach
Bittelhof
Böckau
Brünst
Buschhof
Esbach
Gimpertshausen
Gräbenwinden
Heuberg
Höfstetten
Lammelbach
Lattenbuch
Leibelbach
Leuckersdorf
Leutenbuch
Limbach
Manndorf
Mühlbruck
Niederdombach
Oberschönbronn
Regmannsdorf
Rös
Roth
Sauerbach
Schernberg
Schönau
Seebronn
Sickersdorf
Stadel
Stegbruck
Steinbach
Velden
Winn


Gruppe C 
Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte

Zur Gruppe C gehören sämtliche weiteren, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße, Wege und Plätze, die nicht der Gruppe A oder der Gruppe B angehören. 

Beschluss

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Verabschiedung der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Erläuterung der Begriffe „Vorder- und Hinterlieger“ erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Download Verordnung über das Reinhalten öffentlicher Straßen - 17.03.2021 (BV-Ausschuss).pdf

zum Seitenanfang

9. Beratung über eine Richtlinie zur Förderung von Lärmschutzmaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 9

Sachverhalt

Wie bereits im Zuge zu den Beratungen für das Verkehrskonzept angeregt, hat die Verwaltung eruiert, wie aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen gefördert werden können. Für die Förderung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwand an Grundstücksgrenze) sind Berechnungen durch einen Schallschutzgutachter erforderlich. Diese sind bereits im Zuge des Verkehrskonzeptes in Auftrag gegeben, werden aber erst im kommenden Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Daher hat die Verwaltung nun einen Entwurf einer Richtlinie für die Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen ausgearbeitet, der heute beraten werden soll: 


Richtlinie

für die Gewährung von Zuschüssen zum Einbau von Schallschutzfenstern, Schallschutzfenstertüren, schallgedämmten Lüftern und Rollladenkästen


1. Allgemeines

Ziel des Programms ist die Verringerung der Lärmbelastung von Wohnungen an Hauptverkehrsstraßen und damit eine Verbesserung der Wohnqualität. 

2. Gegenstand der Förderung 
Zur Verminderung der Lärmbelastung von Anwohnern an Hauptverkehrsstraßen können von der Stadt Herrieden nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für passive Lärmschutzmaßnahmen gewährt werden. Gefördert wird der Einbau von schalldämmenden Fenstern und Fenstertüren einschließlich erforderlicher schallgedämmter Lüftungselemente und gedämmte Rollladenkästen bzw. die Nachdämmung von Rollladenkästen in schutzwürdigen Räumen. 

3. Antrags- und Zuschussberechtigte 

Antrags- und zuschussberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für die in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäude bzw. Wohnungen. Bei Eigentumswohnungen ist die Zustimmung des Hausverwalters einzuholen. 


4. Rechtsanspruch 

Bei der Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Herrieden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen. 


5. Förderungsvoraussetzungen 

5.1 Anhand von Verkehrszählungen wurden durch den Bau- und Verkehrsausschuss nachstehende Straßenabschnitte für eine Förderung festgelegt:
 
    1. Neunstetterstraße 
    2. Nürnberger Straße  
    3. Ansbacher Straße 
    4. Münchener Straße 
    5. Bahnhofstraße
f.    Hohenberger Straße

Im Anschluss wird sich gegen die Auflistung einzelner Straßen ausgesprochen. Stattdessen sollen Anwohner in Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, z. B. mind. 3500 Autos antragsberechtigt sein. Wenn eh ein Lärmgutachten vorliegt, kann eine Differenzierung erfolgen. Dies gilt in gleicher Weise für die Außenorte.

5.2 Anforderungen an die einzubauenden Schallschutzeinrichtungen 


Schalldämm-Maß des eingebauten Fensters

     


Rw´40-44 dB oder höher (Schallschutzklasse IV gemäß VDI-Richtlinie 2719) 

Wärmedurchgangskoeffizient der gesamten Fensterkonstruktion 


UW 1,3 W/m²K 
Lüfter Einfügungsdämm-Maß 

Rw´> 42 dB 
Rollladenkästen 
Rw´> 40 dB 



5.3 Ausschlusskriterien 
  1. Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits begonnen wurden 
  2. Inanspruchnahme von öffentlichen Zuschüssen aus anderen Förderprogrammen 
  3. wenn die einzubauenden Fenster bzw. Fenstertüren aus Tropenhölzern gefertigt werden 
  4. wenn die vorhandenen Fenster und Fenstertüren bereits den Ansprüchen an die Schalldämmung genügen 


6. Förderumfang 

6.1 Gefördert wird ausschließlich der Einbau von 

  1. Schallschutzfenstern und –fenstertüren in Aufenthaltsräumen 
  2. schallgedämmten Lüftern in Aufenthaltsräumen 
  3. schallgedämmten Rollladenkästen oder die schalltechnische Nachbesserung der vorhandenen Rollladenkästen mit Dämmmaterial 

Ausgenommen sind Fenster, Fenstertüren, Lüfter und Rollladenkästen auf der straßenabgewandten Seite. (Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Wohnküchen > 12m²)

6.2 Die Förderung erfolgt anteilig und beträgt höchstens 50 % der nachgewiesenen und anerkannten Aufwendungen, jedoch nicht mehr als 5.000 € (inkl. MwSt.) je Wohneinheit. 
Die Summe der förderfähigen Kosten ist im Einzelnen auf die Summe folgender Festbeträge (inkl. MwSt.) begrenzt: 

  1. Lärmschutzfenster oder – fenstertüren       300 €/m² (Maße der lichten Maueröffnung) 
  2. Schallgedämmte Lüfter:         300 €/Stck. 
  3. Rollladenkästen                 250 €/Stck. (Ersatz oder schalltechnische Nachbesserung) 



7. Förderverfahren/Antragsstellung 

7.1 Vorprüfung 
Vor Antragsstellung wird geprüft, ob das Anwesen, an den unter Pkt. 5.1 genannten Straßenzügen liegt.   

7.2 Antragsstellung 
Die Anträge sind schriftlich an die Stadt Herrieden, Abteilung Baurecht zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

  1. Lageplan des Hauses 
  2. Ansichtspläne des Hauses oder Fotos der Gebäudeseiten mit förderfähigen Fenstern 
  3. Grundrisspläne mit Angaben zur Nutzung der Räume, Breite und Höhe der Fenster für die ein Zuschuss beantragt wird, Position der Schalldämmlüfter und Rollladenkästen 
  4. Verbindlicher Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs mit Prüfzeugnis der einzubauenden Fenster bzw. Fenstertüren, Schalldämmlüfter und Rollladenkästen. 
  5. Für denkmalgeschützte Gebäude eine Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde 

7.3 Bedingungen 

  1. Erst nachdem der entsprechende Zuschuss per Bescheid bewilligt worden ist, darf der Antragsteller die beantragten Schallschutzmaßnahmen beauftragen. 
  2. Die Auszahlung eines bewilligten Zuschusses erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Förderzusage die Originalrechnung mit Zahlungsnachweis und eine Bestätigung des Fachbetriebes über die sachgemäße bautechnische Ausführung der geförderten Maßnahme bei der Stadt Herrieden vorlegt. 
  3. Die Stadt Herrieden behält sich eine abschließende Überprüfung vor Ort vor. 


8. Inkrafttreten 

Diese Richtlinie tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. 

Herrieden,



Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin 

 

Diskussionsverlauf

Nach Vorliegen des Lärmgutachtens können die Fördervoraussetzungen differenziert formuliert werden.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt auf Grundlage der heutigen Beratungen soll die Richtlinie für die weiteren Beratungen überarbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 10

Sachverhalt

Am 08.07.2021 ist in der Stadtverwaltung Herrieden der Antrag auf Förderung eines Marktautomaten im Ortsteil Rauenzell vom 1. Vorsitzenden Karl-Heinz Heumann von der Gmahaus GbR eingegangen. 

Die Gmahaus GbR plant die Aufstellung und den Betrieb des Verkaufsautomaten mit regionalen Produkten in der Nähe des Eingangs vom Gemeinschaftshaus in Rauenzell. 
Ferner soll der Automat von einem regionalen Verkaufsautomatenanbieter erworben werden. 

Der Antrag ist im RIS hinterlegt. 

Laut Stadtratsbeschuss vom 05.05.2021 gewährt die Stadt Herrieden auf Grundlage der Zuschussrichtlinie für Vereine einen Zuschuss in Höhe 50 % jedoch von maximal 6.000 € der Investitionskosten für die Errichtung eines Marktautomaten. Der Antragssteller muss im Vorfeld sämtliche zur Verfügung stehende anderen Fördermöglichkeiten nutzen und dies nachweisen. Diese Fördermittel werden vor Ermittlung der endgültigen Zuschusshöhe durch die Stadt Herrieden in Abzug gebracht. 
Der Automat muss mindestens 6 Jahre betrieben werden. Wird dies nicht eingehalten, müssen die Fördergelder anteilig zurückgezahlt werden.

In der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 21.09.2021 wurde der Antrag bereits als Bekanntgabe dem Gremium vorgestellt. 

Finanzielle Auswirkungen

HH-Jahr 2022:         50 % der Investitionskosten jedoch maximal 6.000 €.

Beschluss

Der Bau- und Verkehrsausschuss gewährt der Gmahaus GbR für den Kauf und die Aufstellung eines Verkaufsautomaten mit regionalen und/oder fairen Produkten in der Nähe des Eingangs des Dorfgemeinschaftshauses in Rauenzell, einen Zuschuss von 50 % jedoch maximal 6.000 € der Investitionskosten. 
Der Antragssteller muss im Vorfeld sämtliche zur Verfügung stehende anderen Fördermöglichkeiten nutzen und dies nachweisen. Diese Fördermittel werden vor Ermittlung der endgültigen Zuschusshöhe durch die Stadt Herrieden in Abzug gebracht. Der Automat muss mindestens 6 Jahre betrieben werden. Wird dies nicht eingehalten, müssen die Fördergelder anteilig zurückgezahlt werden.
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Investitionskosten und nach Inbetriebnahme des Automaten ausbezahlt, sobald im Haushalt der Stadt Herrieden die entsprechenden Mittel bereitgestellt wurden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Dokumente
Download Zuschussantrag.pdf

zum Seitenanfang

11. Außenspielbereich KiTa Oberschönbronn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 11

Sachverhalt

Die Nutzung des öffentlichen Spielplatzes durch die KiTa Oberschönbronn wurde bei der Kindergartenaufsicht und der KUVB angefragt. Folgenden Antworten hat die Stadt Herrieden erhalten:

KUVB:
Sehr geehrter Herr Winterott,

wie telefonisch besprochen, gerne auch noch eine schriftliche Rückmeldung zu Ihrer Anfrage.

Grundsätzlich kann ein Spielplatz im Umfeld durch eine Kindergartengruppe genutzt werden. Die Vorkehrungen sind analog einer anderen Exkurs oder Ausflug notwendig, wie z.B. Erste-Hilfe-Material. Es ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vorab festzulegen, welche möglichen Gefährdungen auf dem Spielplatz vorliegen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob alle Spielgeräte für die Kindergartengruppe geeignet sind oder ob ggf. Geräte nicht verwendet werden dürfen, ebenso ist die Anzahl des Betreuungspersonals für den Ausflug zum Spielplatz festzulegen.

Eine Einzäunung ist ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Diese ist insbesondere dann notwendig, wenn besondere Gefährdungen außerhalb des Spielplatzes vorliegen, wie z.B. Gewässer, frequentierter Straßenverkehr. Sollte der Spielplatz im Rahmen der Betriebserlaubnis der KiTa als Außenflächen genutzt werden, ist eine Einzäunung ebenso notwendig.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen


Bastian Selig
Aufsichtsperson

_____________________________________________

Geschäftsbereich I Prävention

Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landesunfallkasse
Ungererstraße 71
80805 München“



Fachaufsicht Landratsamt:

Stellungnahme zur telefonischen Anfrage der Stadt Herrieden vom
19.10.2021 zur Möglichkeit der Mitnutzung des öffentlichen Spielplatzes in Oberschönbronn für die Kindertageseinrichtung

Nach Mitteilung der Stadt Herrieden gibt es die Überlegung, den gegenüber der Kindertageseinrichtung in Oberschönbronn gelegenen öffentlichen Spielplatz mitzunutzen. Für die Sitzung des Bauausschusses wird eine Stellungnahme der Fachaufsicht
benötigt.

Wir fordern gemäß unserer Qualitätsstandards einen Außenbereich von 10 m2 pro Kind. Für die Einrichtung in Oberschönbronn bedeutet das eine Außenspielfläche von 370 m2. Im Außenbereich soll das Interesse der Kinder an der Umwelt und der Natur geweckt werden. Hier können unmittelbar Beziehungen zu Pflanzen und Tieren aufgebaut,
Sand, Steine und Wasser, Wind und Regen, Sonne und Schatten erlebt werden. Außenspielflächen sollen möglichst naturnah gestaltet sein, dem Bewegungs- und Forschungsdrang dienen, aber auch Rückzugsmöglichkeiten bieten.

Da es in der Kindertageseinrichtung in Oberschönbronn keinen Mehrzweckraum in entsprechender Größe gibt, muss dem Bewegungsdrang und der in der AVBayKiBiG festgeschriebenen Bewegungserziehung und der Gesundheitsbildung durch einen Außenbereich in ausreichender Größe Rechnung getragen werden. Das bedeutet, dass ein für die dort betreuten Kinder ausschließlich nutzbarer, gut erreichbarer und bestenfalls auch eigenständig bespielbarer Außenbereich vorhanden sein muss.

Die ausschließliche Nutzung des öffentlichen Spielplatzes erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Gegen eine Mitnutzung spricht nichts, sofern die sicherheitsrechtlichen Bedingungen (Geeignetheit der Spielgeräte für die jeweilige Altersgruppe, keine Gefährdung durch z.B. herumliegenden Müll, o.ä.) und die Aufsichtspflicht gewährleistet werden können.

Ansbach, 20.10.2021
Landratsamt Ansbach
SG 21

Volland“

Diskussionsverlauf

Mit der Kita-Leitung soll gesprochen werden, damit die Leitung den Bedarf formulieren kann. Das Thema wird in der Bürgerversammlung angesprochen. Ortssprecher Walter Weckerlein soll vorab informiert werden und in den Haushaltsberatungen sollen Gelder aufgenommen werden.

Beschluss

Der BV-Ausschuss beschließt, dass im Januar die Kindergartenleitung und der Geschäftsführer über ein Gesamtkonzept beraten sollen. Im Haushalt sollen Gelder eingestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12
zum Seitenanfang

12.1. Robert Goth: Anbringung eines Verkehrsschildes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.1

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob ein Verkehrsschild „abknickende Vorfahrt" im Bereich BG „Schrotfeld 15.2“ aufgestellt werden kann, dadurch ist eine bessere Verkehrssicherheit gegeben. Die Verwaltung sichert dies zu.

zum Seitenanfang

12.2. Robert Goth: Standortfestlegung Ampel Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.2

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob der Standort der Ampel in Rauenzell Übergang zum Baugebiet „Am Weidenweg“ noch vor Ort festgelegt wird, falls eine Ampel kommt. Die Verwaltung sichert dies zu.

zum Seitenanfang

12.3. Robert Goth: Einstellung Geschwindigkeitsmessgerät in Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.3

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob das Geschwindigkeitsmessgerät in der Straße „Zum Steinbachwald“ überprüft werden kann. Die Verwaltung gibt dies an den Bauhof weiter, um die mögliche Fehlerquelle „Batterie“ auszutauschen.

zum Seitenanfang

12.4. Robert Goth: Verbesserung Zuwegung im BG "Am Weidenweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.4

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob die Zuwegung eines Grundstückes im Bereich des Anwesens Braun im BG „Am Weidenweg“ in Rauenzell verbessert werden kann. Hier wären nur einige Maßnahmen notwendig. Es wird vereinbart, dass er selbst mit dem technischen Bauamt dies vor Ort besprechen wird.

zum Seitenanfang

12.5. Robert Goth: Hochwasserschutzmaßnahmen in Rös und Rauenzell

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.5

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Robert Goth fragt an, ob die Hochwasserschutzmaßnahmen am Weiher in Rös und am Regenrückhaltebecken in Rauenzell verbessert bzw. überarbeitet werden können. Es wird vereinbart, dass er selbst diese „Sofortmaßnahmen“ mit dem technischen Bauamt abstimmt, damit eine zügige Umsetzung erfolgen kann.

zum Seitenanfang

12.6. Stefan Beckenbauer: Liste der Hydranten für Freimachung der Zuwegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.6

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Stefan Beckenbauer fragt an, ob die zugewachsenen Hydranten von der Stadtgärtnerei freigelegt werden können. Bürgermeisterin Jechnerer bittet um Vorlage einer Liste dieser Hydranten. 

zum Seitenanfang

12.7. Gaby Rauch: Parkplätze bei der Sparkasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.7

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt an, ob die Abgrenzung der Parkplätze bei der Sparkasse noch etwas verbreitert werden können. Dies wird von der Verwaltung veranlasst.

zum Seitenanfang

12.8. Andreas Baumgärtner: Erdablagerungen bei der Siechkapelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 12.8

Sachverhalt

Zweiter Bürgermeister Andreas Baumgärtner fragt an, warum Erde bei der Siechkapelle (Überschwemmungsgebiet) abgelagert wurde und wann diese wieder abgefahren wird. Gleichzeitig soll der Festplatz (trotz Circus) hälftig zum Parken für die Bevölkerung zur Verfügung stehen. Die Verwaltung wird das Abtransportieren der Erde veranlassen und den Festplatz nur hälftig für den Circus sperren. 

zum Seitenanfang

13. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Verkehrsausschuss (Stadt Herrieden) 19. Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses 26.10.2021 ö 13

Sachverhalt

Es liegen keine Bürgeranfragen vor.

Datenstand vom 08.12.2021 09:47 Uhr