Datum: 01.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Gasthaus Birkel
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022
3 Bekanntgaben
3.1 50 Jahre Großgemeindefest - seit 1972 gemeinsam aktiv
3.2 Aktuelle Informationen zu Themen in der Altgemeinde Lammelbach
3.3 Stadtratsklausur zum Stadtschloss
3.4 Neues LF 20 für die Feuerwehr Herrieden
3.5 Deutsch-Amerikanisches Freundschaftsschießen
4 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Gewerbegebiet" Herrieden im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB
5 Bebauungsplan "Lebenshilfe" - Abwägung der Stellungnahmen und Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs
6 Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)
7 Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
8 Satzung und Gebührensatzung für das Stadtarchiv Herrieden
9 Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks
10 Bedarfsanerkennung für Plätze in der Waldkita
11 Bedarfsanerkennung für eine Krippengruppe
12 Zukünftige Nutzung des RW1
13 Anfragen
13.1 Norbert Brumberger: Tagesbetreuung der Lebenshilfe
13.2 Gaby Rauch: Ampel Fußwegüberquerung Münchener Straße
13.3 Matthias Rank: Schulbusverbindung nach den Pfingstferien
14 Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 1

Sachverhalt

Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Frau Grabner vom Ing.-Büro Heller, Herrn Breuker und Herrn Heumann von der Lebenshilfe Ansbach und Frau Haas von der Fränkischen Landeszeitung sowie 22 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung NICHT ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist. Weil es keine Einwände gibt, wird die Sitzung dennoch abgehalten und die Beschlüsse der heutigen Sitzung werden in der kommenden Sitzung bestätigt.

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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 18.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2022 wird in der Sitzung vom 22.06.2022 zur Genehmigung vorgelegt.

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3. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3
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3.1. 50 Jahre Großgemeindefest - seit 1972 gemeinsam aktiv

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3.1

Sachverhalt

Vom 1. bis 3. Juli 2022 finden die Feierlichkeiten anlässlich „50 Jahre Großgemeinde Herrieden – seit 1972 gemeinsam aktiv“ statt. An diesem Wochenende erwartet die Stadt Herrieden auch Gäste aus der Partnerstadt Melk/Niederösterreich und der Partnergemeinde Bockau/Erzgebirge.

Freitag, 1. Juli 2022 
18.30 Uhr         Festabend mit Galadinner im Landgasthof Bergwirt Schernberg/Herrieden für geladene Gäste, musikalisch umrahmt durch Mitglieder der städtischen Musikschule

       Die Einladungen gehen im Laufe dieser Woche zur Post.        

Samstag. 2. Juli 2022 - Gemeinsam-Aktiv-Tag

Folgende Programmpunkte sind geplant:
  • Schützenturnier, organisiert von den Rauenzeller Schützen
  • 50 Jahre – 50 km: Herrieden erfahren, gemeinsame Radtour rund um das Herrieder Gemeindegebiet, organisiert von den Herrieder Aquathleten, 
  • Beach-Volleyballturnier, organisiert von der SH Herrieden / Volleyballabteilung, 
  • Tischtennis-Turnier, organisiert von der SG Herrieden / TT-Abteilung, 
  • große Übung der Feuerwehren (Herrieden und Ortwehren) in Schernberg beim Landgasthof Bergwirt.
  • Seniorennachmittag im Festzelt im Herrieder Parkbad mit Kaffee und Kuchen, Unterhaltungsprogramm und dem Musikverein Neunstetten/Stadtkapelle Herrieden unter der Leitung von Martin Trottler. Die Öffentlichkeit ist hierzu eingeladen.
  • Kutschenfahrten und Ponyreiten mit Jürgen Beckler und dem Reit- und Fahrverein Herrieden e.V., 
  • Grillabend mit Ehrungen der Teilnehmer am Gemeinsam-Aktiv-Tag im Festzelt im Parkbad mit Vorführungen der Voltigier-Gruppe des Reit- und Fahrvereins Herrieden und der Karate-Abteilung der SG Herrieden 
  • Herrieder Festivals“ für die Jugend und alle Junggebliebene, Party auf dem Gelände des Parkbades Herrieden mit DJ, Übernachten im eigenen Zelt auf dem Parkbadgelände, organisiert von den Jugendbeauftragten der Stadt Herrieden

Nach letzten Abstimmungen wird das Programm im nächsten Amtsblatt, auf der HP der Stadt Herrieden und über die FLZ veröffentlicht.

Sonntag. 3. Juli 2022 
  • ökumenischer Gottesdienst in Neunstetten 
  • gemütliches Beisammensein auf dem Dorffest in Neunstetten

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3.2. Aktuelle Informationen zu Themen in der Altgemeinde Lammelbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3.2

Sachverhalt

Radwegebau Lammelbach-Bechhofen
Förderabsage des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an die Gemeinde Bechhofen vom 25.05.2022: 
„(…) Auf unseren Bewerbungsaufruf vom 16. Dezember 2021 haben sich bis Ende Februar 2022 insgesamt 206 Kommunen mit 325 Projektvorschlägen beworben. Das zeigt das beeindruckende Engagement für den Radverkehr vor Ort in den Städten und Gemeinden. Die Auswahl der Projekte ist uns aufgrund der vielen guten Bewerbungen schwergefallen. Im Auftrag von Herrn Staatsminister Bernreiter teile ich Ihnen mit, dass Ihre Projekte leider nicht unter den ausgewählten Projekten sind. Auf der Internetseite www.radoffensive.bayern.de stellen wir die ausgewählten Projekte vor. (…). Neben der Radoffensive verweisen wir auf weitere Förderprogramme des Bundes und des Freistaates zum Radverkehr.
In den Projekten „Geh- und Radweg zwischen Königshofen und der Weihermühle südlich der Kreisstraße“ und „Geh- und Radweg Lammelbach, Lettenmühle, Reichenau und Sachsbach“ stehen Radwegebaumaßnahmen an Kreisstraßen (AN54/57) im Vordergrund. Dafür stehen Fördermittel aus dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) zur Verfügung. Ansprechpartner ist die zuständige Bezirksregierung.
Die Gemeinde Bechhofen wird sich nun zusammen mit der Stadt Herrieden für andere Fördermittel bewerben. Baubeginn ist dennoch für 2023 geplant.
 
Fertigstellung Straßenverbreiterung Winn-Thann 
Die Bankette werden im Zuge der Fertigstellung der Ortsdurchfahrt Limbach gerichtet (Humusschicht). Die fehlende Asphaltdeckschicht im Ortsteil Limbach wird im Zeitraum zwischen der 25. und 26. Woche (20. Juni 2022 bis 03. Juli 2022) durchgeführt. Für die Asphaltierungsarbeiten ist es erforderlich, dass die Ortsdurchfahrt für zwei Tage gesperrt werden muss. Ein genauer Termin für die Arbeiten an der Asphaltdeckschicht (Sperrung der Ortsstraße) wird rechtzeitig durch die Baufirma den betroffenen Anwohnern mitgeteilt.

Klappernder Gullydeckel in der OD Leibelbach im Kreuzungsbereich 
Der Gullydeckel wird im Zuge der Gully-Reparaturmaßnahmen heuer erneuert. Ein konkreter Termin steht noch nicht fest.

Drei Birken an OV Leibelbach Sauerbach/Winn kurz vor der Manndorfer 
Die Stadtgärtnerei hat die Birken begutachtet. Für die Fällung der Birken gibt es nach Beurteilung der Stadtgärtner keine Gründe. Daher bleiben die Birken bis auf Weiteres stehen.

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3.3. Stadtratsklausur zum Stadtschloss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3.3

Sachverhalt

Einladung zur Stadtratsklausur zum Thema „Stadtschloss“ für erforderliche Abstimmungen mit den zukünftigen Pächtern, der kammer events und gastronomie gmbh: 04. Juli 2022, um 19.00 im Stadtschloss

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3.4. Neues LF 20 für die Feuerwehr Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3.4

Sachverhalt

Gestern wurde das neue LF20 nach Herrieden überführt. Die Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Herrieden werden in den nächsten Wochen nun intensiv am neuen Fahrzeug geschult. Der Termin der offiziellen Indienststellung und Fahrzeugeinweihung wird rechtzeitig bekanntgegeben. Wir danken allen aktiven Feuerwehrmänner und –frauen für ihre Bereitschaft und ihren Einsatz und wünschen einen guten Start bei den nun anstehenden intensiven Schulungen und Übungen mit dem neuen Fahrzeug.

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3.5. Deutsch-Amerikanisches Freundschaftsschießen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 3.5

Sachverhalt

Heuer findet wieder das traditionelle Deutsch-Amerikanisches Freundschaftsschießen statt. Interessierte Gruppen und Vereine können sich bei Georg Schimmel melden. Es geht eine Liste um, mit der Bitte, sich für die Stadtratsmannschaft einzutragen.

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4. 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Gewerbegebiet" Herrieden im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 4

Sachverhalt

Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ Herrieden im vereinfachten Verfahren gem. §13 BauGB beschlossen.

Anlass für die 2. Änderung ist die beabsichtigte Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes für einen Kindergarten und ein Wohnheim für Menschen mit Behinderungen. Der Geltungsbereich überlagert sich teilweise mit dem bestehenden Gewerbegebiet. 
Mit der der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ wird die bisher gewerblich ungenutzte Teilfläche von ca. 1,2 ha zurückgenommen. Durch die Rücknahme wird der Bebauungsplan für den im Planteil dargestellten Teilbereich einschließlich aller Festsetzungen aufgehoben. Von der Rücknahme sind die Flst. Nrn. 688 (teilw.), 691 (teilw.),693/2 und 693 (teilw.) betroffen. 
Die verbleibende Fläche des Bebauungsplanes bleibt von der Änderung unberührt, die Festsetzungen behalten unverändert ihre Gültigkeit. 

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet“ Herrieden lag in der Zeit vom 01.04.2022 bis einschließlich 02.05.2022 öffentlich aus.

  1. Während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging keine Stellungnahme ein.

  1. Beratung über die Stellungnahmen / Abwägung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Es wurden 27 Behörden/TÖB mit Brief vom 30.03.2022 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 4 Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 13 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können aus der Anlage entnommen werden.

Nach der erfolgten Abwägung kann die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 3 „Gewerbegebiet“ Herrieden als Satzung beschlossen werden. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan mit seinem zeichnerischen und textlichen Teil einschließlich Begründung in der Fassung vom 01.06.2022. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat stimmt den formulierten Beschlussvorschlägen (lt. Abwägungstabelle in der Anlage) zu.

  1. Der Planentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet““ Herrieden mit seinem zeichnerischen und textlichen Teil einschließlich Begründung in der Fassung vom 01.06.2022 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext der Sitzungsvorlage bzw. die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung.

weiteres Verfahren:

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwände vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan im Amtsblatt ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach gemäß § 10 Abs. 2 BauGB anzuzeigen.

  1. Mit dem Tag der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Gewerbegebiet Herrieden“ in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Abwägungstabelle TÖB-Beteiligung.pdf

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5. Bebauungsplan "Lebenshilfe" - Abwägung der Stellungnahmen und Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Planentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 5

Sachverhalt

Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB beschlossen.

Anlass der Planung ist der Fehlbedarf von Krippen- und Kindergartenplätzen und der erforderliche Ersatzneubau des Wohnheimes für Menschen mit Behinderung.

Der Geltungsbereich liegt auf Teilflächen der Flst. Nrn. 688 und 691 der Gemarkung Herrieden, in zentraler Lage, nördlich des Stadtzentrums, südlich des Baugebietes „Schrotfeld“ und östlich des Wohngebietes an der „Fritz – Baumgärtner – Straße“. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 9.000 m². 

Ziel des Bebauungsplanes ist es, Baurecht für den oben genannten Planungsanlass zu schaffen.
Nach der öffentlichen Beratung und Auslegung des Vorentwurfs hat sich der Vorhabensträger entschlossen, eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu gegeben, um die Gebäudekubatur- und Stellung zu prüfen und zu optimieren. Ziel der Studie ist eine Planung, bei der soweit möglich sowohl die Belange und Anregungen der Bürgerschaft als auch die Belange und der Bedarf der geplanten Einrichtungen berücksichtigt werden.

Die konkrete Objektplanung des Vorhabenträgers ist daher noch nicht weit genug fortgeschritten, um den Anforderungen eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerecht zu werden. 
Das gemeinsam verfolgte Planungsziel lässt sich daher besser durch einen nicht vorhabenbezogenen, d. h. sogenannten Angebots-Bebauungsplan erreichen.
Das mit Stadtratsbeschluss vom 23.02.2022 nach § 12 BauGB eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebenshilfe“, das zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB öffentlich auslag, soll als Verfahren gem. § 30 Abs. 1 Bau GB, als sogenannter Angebotsbebauungsplan weitergeführt werden.

Durch einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB können ergänzend zum B-Plan zwischen der Stadt Herrieden und dem Vorhabenträger zusätzliche Regelungen getroffen werden.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 01.04.2022 bis 02.05.2022 öffentlich aus. Die frühzeitige Beteiligung wurde im Amtsblatt vom 24.03.2022 bekannt gemacht.

Während der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen von der Bürgerschaft 5 Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und Abwägungen können der Abwägungstabelle (Anlage 1) mit Stand vom 01.06.2022 entnommen werden.

Gemäß der frühzeitigen Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB wurden 27 Behörden/TÖB mit Brief vom 31.03.2022 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 5 Anregungen und Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können der Abwägungstabelle (Anlage 2) mit Stand vom 01.06.2022 entnommen werden.

Im überarbeiteten Entwurf sind nun lediglich die überbaubaren Flächen mit Höhenbegrenzung dargestellt. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll die Zufahrt durch den Ausbau des städtischen Weges, südlich des Gebiets erfolgen. Für den Bus des Wohnheimes ist eine Wendemöglichkeit auf dem Grundstück vorgesehen. Die Anordnung der erforderlichen Stellplätze wird ebenfalls im Rahmen der Machbarkeitsstudie überarbeitet und optimiert.

Die Planungsunterlagen werden am 27.05.2022 im RIS eingestellt.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt aufgrund der Optimierung und der damit verbundenen Änderung der Objektplanung, die im weiteren Verlauf auf Grundlage einer Machbarkeitsstudie noch ausgearbeitet wird, von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abzusehen und die Planung als Angebotsbebauungsplan weiter fortzuführen. Die Belange der Stadt sind in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

  1. Der Stadtrat stimmt den formulierten Abwägungsvorschlägen zu und kommt zu dem Ergebnis, dass die bei der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplanes „Lebenshilfe“ vorgebrachten Einwendungen und Bedenken hinreichend gewürdigt sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Er stimmt den Beschlussvorschlägen auf Grundlage der Abwägungstabellen (Stand: 01.06.2022) und mit den Änderungen aus der heutigen Sitzung (beim Wohnheimbau: III Stockwerk nach Süden zurückgesetzt, Festsetzung des Bezugspunktes, Überprüfung der Festverglasung) zu. 

  1. Der Stadtrat billigt den vom Ingenieurbüro Heller vorgelegten Entwurf in der Fassung vom 01.06.2022 mit den Ergänzungen aus der heutigen Sitzung und beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. s BauGB mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

  1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist öffentlich bekanntzugeben.

  1. Das Ing.-Büro Heller, Herrieden wird beauftragt, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Abwägungstabelle Bürger-Beteiligung.pdf
Download Abwägungstabelle TÖB-Beteiligung.pdf
Download Begründung.pdf
Download B-Plan_220601.pdf
Download Festsetzungen.pdf
Download saP 2022-02-28.pdf
Download Schalltechnische Untersuchung_220525.pdf

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6. Neufassung der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 6

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 24.05.2022 beraten:

„Die Entwässerungssatzung der Stadt Herrieden vom 08.08.1997 wurde auf Grundlage der Musterentwässerungssatzung des Bayerischen Innenministeriums überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. 

Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Stadt Herrieden
(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitzung)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Herrieden folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Herrieden betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung). 

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden
Teile der Grundstücksanschlüsse.

§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

1. Abwasser
Ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

2. Kanäle
Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

3. Schmutzwasserkanäle
Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

4. Mischwasserkanäle
Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

5. Regenwasserkanäle
Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

6. Sammelkläranlage
Eine Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

7. Grundstücksanschlüsse
Grundstücksanschlüsse sind

bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.

bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

8. Grundstücksentwässerungsanlagen
Grundstücksentwässerungsanlagen sind

bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.

bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht.

9. Kontrollschacht
Ein Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
Ein Abwassersammelschacht ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
Ein Hausanschlussschacht ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

12. Messschacht
Ein Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

13. Abwasserbehandlungsanlage
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

14. Fachlich geeigneter Unternehmer
Ein fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere – die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
  • die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
  • die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  • die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
  • eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Herrieden.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig
  1. hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Stadt Herrieden kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt Herrieden kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Herrieden innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt Herrieden hergestellt, verbessert, erneuert,
geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Herrieden kann, soweit der
Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist,
auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Die Stadt Herrieden bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt Herrieden vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt Herrieden nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt Herrieden folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und
im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab
1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser miterfasst werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
– die Abwässer erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan
(Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt Herrieden prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt Herrieden schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt Herrieden nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt Herrieden; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt Herrieden ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer
hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung
der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der Stadt Herrieden freizulegen.

(4) Soweit die Stadt Herrieden die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt Herrieden die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die Stadt Herrieden kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch die Stadt Herrieden schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die Stadt Herrieden dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch die Stadt Herrieden befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem
Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.

§ 12 Überwachung

(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Herrieden die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Herrieden anzuzeigen.

(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt Herrieden den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt Herrieden vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt Herrieden befugt, die Grundstücksentwässerungs-anlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt Herrieden nicht selbst unterhält. Die Stadt Herrieden kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt Herrieden aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt Herrieden neu zu laufen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.

§ 13 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt Herrieden.


§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder
  • verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,

2. infektiöse Stoffe, Medikamente,

3. radioaktive Stoffe,

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

6. Grund- und Quellwasser,

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben
und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen
und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie
  • auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden
  • können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach
  • Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
  • 11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage
  • nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen
wird,
  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.

12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt Herrieden in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungs-einrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt Herrieden erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die Stadt Herrieden kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Herrieden kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt Herrieden kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt Herrieden über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Herrieden und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt Herrieden sofort anzuzeigen.

§ 16 Abscheider

Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt Herrieden kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Stadt Herrieden kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt Herrieden auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt Herrieden kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt Herrieden vorgelegt werden. Die Stadt Herrieden kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungs-einrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

§ 18 Haftung

(1) Die Stadt Herrieden haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt Herrieden haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Herrieden zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Herrieden zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 20 Betretungsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,

2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt Herrieden mit der Herstellung oder
Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt
oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungs-anlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Stadt Herrieden die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Stadt Herrieden nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb
der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die
Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen
der Stadt Herrieden nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.


§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Herrieden kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 23 Inkrafttreten; Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.121992 und die Teiländerung 08.08.1997 außer Kraft.

(3) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG

Stadt Herrieden



Dorina Jechnerer 
Erste Bürgermeisterin“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Entwässerungssatzung gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen.“

Weitere Anmerkungen: 
Bei der Überarbeitung der Entwässerungssatzung (EWS) und der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) wurde festgestellt, dass die letzte Ermittlung der jeweiligen Beitragssätze durch die Globalkalkulation aus dem Jahre 2004 erfolgte. Bei dieser Kalkulation werden die Beitragssätze an die Entwicklung der Kosten im Verhältnis zum Bauland und Bauerwartungsland in der Regel in einem Kalkulationszeitraum von 10 Jahren vorauskalkuliert. Dabei wird einfach formuliert die Kostenseite mit den bisherigen angefallenen Kosten und den zukünftigen Kosten geteilt durch die Flächenseite mit dem bestehenden und dem künftigen Bauland unter Berücksichtigung verschiedener Abstufungsmöglichkeiten in Bezug auf die Unterschiede des Entwässerungstyps wie Trennsystem und Mischsystem. Hieraus berechnet sich der neue Beitragssatz für die Grundstücksfläche und der Beitragssatz für die Geschossfläche, der die tatsächlichen Preise an die Neuanschließer weitergibt. Eine derartige Berechnung dauert mehrere Monate und ist durch ein externes Büro durchgeführt werden. Es sind deshalb Mittel von, geschätzt 20.000 € - 25.000 €, in den Haushalt 2023 einzustellen.

Diskussionsverlauf

Nachdem Stadtratsmitglied Christian Enz anregt, dass § 12 gestrichen wird, wird vor der eigentlichen Beschlussfassung darüber abgestimmt, ob § 12 Bestandteil der Satzung bleiben oder gestrichen werden soll.

Abstimmung 12:9
Somit wird der § 12 sowie die entsprechenden Bezugnahmen auf den § 12 aus der Satzung gestrichen.

Beschluss

Der Stadtrat folgt zum Teil der Empfehlung des Bau- und Verkehrsausschusses und beschließt die neu gefasste Entwässerungssatzung gemäß vorstehendem Satzungstext jedoch ohne § 12 und entsprechende Bezugsnahmen auf den gestrichenen Paragraphen an anderer Stelle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gegenüberstellung alt_neu_EWS.pdf

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7. Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 7

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des BV-Ausschusses am 24.05.2022 beraten:

„Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Herrieden vom 30.09.2004, zuletzt geändert am 09.12.2020, wurde auf Grundlage der Musterbeitrags- und Gebührensatzung zur EWS überarbeitet und gemäß nachstehenden Text neu gefasst. Nach Rücksprache mit Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag wurde die pauschale Anrechnung in Höhe von 3.000 € für überlange Grundstücksanschlüsse, die zu Lasten des Grundstückseigentümers gehen, durch eine Beitragsabstufung ersetzt. Die Beitragsabstufung in Höhe 80 v. H. entspricht bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße und einer durchschnittlichen Geschossfläche den oben genannten Betrag von 3.000 €.       

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung 
der Stadt Herrieden (BGS/EWS)
vom 01.06.2022 (bzw. Datum der Stadtratssitung)
  
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Herrieden folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
 
§ 2 Beitragstatbestand 
 
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.  für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
 
2.  sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 § 3 Entstehen der Beitragsschuld 
 
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner 
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab 
 
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

(2) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt. 

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(4) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(5) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
  • im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
 
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
 
(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. 

(7) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.

§ 6 Beitragssatz 
 
(1) Der Beitrag beträgt
                                        a)
 pro m² Grundstücksfläche
        1,53 €

                                        b)
 pro m² Geschossfläche
      10,53 €.





(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag für die Grundstücks- bzw. Geschossflächen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         0,31 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         2,11 €.



(4) Für Ortsteile mit Ortsentwässerung ohne Kläranlagen 
                                        a)
pro m² Grundstücksfläche
         1,53 €
                                        b)
pro m² Geschossfläche
         1,05 €.

§ 7 Fälligkeit 
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a Beitragsablösung 
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse 
 
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe, zu erstatten.
Für überlange Grundstücksanschlüsse, mit mehr als 10 lfdm, werden die Kosten für einen durchschnittlichen Grundstücksanschluss in Höhe von 3.000 € erstattet. Die restlichen Grundstücksanschlusskosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers  

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner § 7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
§ 9 Gebührenerhebung 
 
Die Stadt Herrieden erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10 Einleitungsgebühr 
 
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 3,22 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
 
  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
 
  1. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a)  das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
 
b)  das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
 
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Jahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
 

§ 11 Gebührenzuschläge 
 
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr / Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld 
 
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser / Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. 

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.

§ 13 Gebührenschuldner 
 
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 
 
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.09.2004 außer Kraft.

Stadt Herrieden
 
 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin“

Der BV-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

Der BV-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die neu gefasste Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) gemäß vorstehendem Satzungstext zu beschließen.“

Bürgermeisterin Jechnerer weist darauf hin, dass die Verwaltung aktuell Angebote für die längst überfällige neue Globalberechnung einholt.

Beschluss

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Bau- und Verkehrsausschusses und beschließt die neu gefasste Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) gemäß vorstehendem Satzungstext.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Gegenüberstellung alt_neu_BGS_EWS.pdf

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8. Satzung und Gebührensatzung für das Stadtarchiv Herrieden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 8

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des KSS-Ausschusses am 17.05.2022 beraten:

„Eine Satzung für die Benützung des Stadtarchivs und die dazugehörige Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Herrieden wurden von der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter des Archivs und des Standesamtes erstellt. 
Eine Satzung und Gebührensatzung ist notwendig, um den gesetzlichen Anforderungen aus der Gemeindeordnung und dem Kommunalabgabegesetz nachzukommen. 
Die Vorschläge der Verwaltung orientieren sich an den amtlichen Mustern, welche uns vom Kreisarchivpfleger Herrn Geidner zur Verfügung gestellt wurden.“ 

Der KSS-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der Ausschuss für Kultur, Sport und Soziales empfiehlt dem Stadtrat, der Satzung für die Benutzung des Stadtarchivs und die dazugehörige Gebührensatzung für das Stadtarchiv Herrieden zu verabschieden.“

Die Satzung des Stadtarchives und die dazugehörende Gebührensatzung sind im RIS hinterlegt. 

Rechtliche Würdigung

Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Stadtarchiv
Art. 1,2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG)   Gebührensatzung

Beschluss

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des KSS-Ausschusses und stimmt der Einführung der Satzung und der Gebührensatzung für das Stadtarchiv Herrieden zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Entwurf Archivsatzung.pdf
Download Entwurf Gebührensatzung Archiv.pdf

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9. Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 9

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wurde in der Sitzung des KSS-Ausschusses am 17.05.2022 beraten:

„Aufgrund vieler Anfragen bezüglich Feuerwerke für Hochzeiten und Geburtstage außerhalb der Silvesterzeit hat die Stadt Herrieden diese Satzung erstellt, um eine einheitliche Regelung festzulegen. Der Entwurf ist nachfolgend abgedruckt. 


Stadt Herrieden

Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks

Stand: 02.05.2022

Die Stadt Herrieden erlässt aufgrund § 24 Abs 1 „Erste Verordnung des Sprengstoffgesetz (1. SprengV) außerhalb der Silvesterzeit (d.h. im Zeitraum vom 02. Januar – 30. Dezember) folgende Satzung: 

§ 1
Dauer des Feuerwerks 

Die Dauer eines Feuerwerks darf 30 Minuten nicht überschreiten und das Feuerwerk muss bis 22:30 Uhr beendet sein. 

§ 2
Abbrennorte

Im Stadtgebiet von Herrieden werden folgende Abbrennorte festgelegt: 
  • Festplatz und 
  • am Feldweg 300 m nord-westlich vom Bergwirt (siehe beiliegender Lageplan). 
In den Außenorten muss der Abbrennort im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abgestimmt werden. 
´




§ 3
Beantragung / Fristen

Der Antrag muss mind. 6 Wochen vor dem geplanten Feuerwerk schriftlich bei der Stadt Herrieden, Ordnungsamt, Herrnhof 10, 91567 Herrieden gestellt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 
  • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person, die ein Mindestalter von 18 Jahren beim Einreichen des Antrages erreicht haben muss,
  • Benennung des besonderen Anlasses,
  • Ort und Datum des Feuerwerks,
  • Beschreibung und Anzahl der Feuerwerkskörper sowie
  • Beginn und Ende des Feuerwerks.
Es dürfen nur Feuerwerke der Kategorie 2 abgebrannt werden. Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.

§ 4
Voraussetzungen

Es muss ein begründeter Anlass vorliegen, z.B. Hochzeit, Runder Geburtstag, Firmenfeier, Vereinsfeiern. Das Einverständnis des Grundstückseigentümers muss vorliegen. 


§ 5
Öffentliche Ankündigung

Die durch die Stadt genehmigten oder beim Gewerbeaufsichtsamt angezeigten Feuerwerke werden im Vorfeld im Amtsblatt veröffentlicht. 


§ 6
Alternativen

Für die Durchführungen von Lasershows gelten dieselben Bestimmungen.

§ 7
Kosten des Bescheids

Für die Erteilung des Bescheides werden Verwaltungsgebühren fällig, die im Bescheid auszuweisen sind. 


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Herrieden folgenden Tag in Kraft. 

Herrieden, 02.06.2022


Gez. 
Dorina Jechnerer
Erste Bürgermeisterin“

Der KSS-Ausschuss fasste folgenden Beschluss:

„Der KSS-Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Verabschiedung einer Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks aktuell nicht weiterzuverfolgen.“

Beschluss

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des KSS-Ausschusses und beschließt, die Verabschiedung einer Satzung für das Abbrennen eines Feuerwerks aktuell nicht weiterzuverfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Bedarfsanerkennung für Plätze in der Waldkita

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 10

Sachverhalt

Die Kitaplatz-Bedarfsanmeldung zeigt, dass der Bedarf für weitere Kinderbetreuungsplätze für Regelkinder gegeben ist. Die Stadt Herrieden erkennt den Bedarf von 20 Kinderbetreuungsplätzen in einer Waldkita an. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ansbach, Frau Raab, wird die Betriebserlaubnis für eine Waldkindergartengruppe für 20 Kinder erteilt. 
Die Bedarfsanerkennung ist die Grundlage für mögliche Fördergeldanträge.

Beschluss

Der Stadtrat erkennt den Bedarf von 20 Kinderbetreuungsplätzen an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Bedarfsanerkennung für eine Krippengruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 11

Sachverhalt

Die Kitaplatz-Bedarfsanmeldung zeigt, dass der Bedarf für weitere Kinderbetreuungsplätze für Krippenkinder gegeben ist. Als Standort wurde das ehemalige Schulgebäude Elbersroth besichtigt. In dem Gebäude befindet sich bereits eine Regelgruppe, als Außenstelle der KiTa Oberschönbronn. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ansbach, Frau Raab, ist die Errichtung einer Krippengruppe mit 12 Plätzen in dem ehemaligen Schulhaus Elbersroth möglich. Die neue KiTa-Leiterin, Frau Nusselt, und die Erzieherin in der KiTa Elbersroth, Frau Nehmeyer, sprachen sich dafür aus, die Krippenkinder im Erdgeschoss zu betreuen und die Regelkinder im I. OG unterzubringen.
Die Bedarfsanerkennung ist die Grundlage für mögliche Fördergeldanträge.

Beschluss

Der Stadtrat erkennt den Bedarf von 12 Krippenplätzen an.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Zukünftige Nutzung des RW1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 12

Sachverhalt

Bürgermeisterin Jechnerer informiert über die Beratungen mit der Feuerwehr zur Zukunft des RW1: 
Bei einem erneuten Abstimmungsgespräch mit dem 1. Kommandanten der FFW Hohenberg, Herrn Pfahler, und den beiden Kommandanten der FFW Herrieden, Herrn Bayer und Herrn Kolski, wurde folgende Vorgehensweise besprochen: 
Von einer technisch aufwändigen Umrüstung des Rüstwagens (RW 1) in ein Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) wird Abstand genommen, da dies nicht wirtschaftlich ist und das Problem mit sich brächte, dass aktuell nur wenige Kameradinnen und Kameraden die Berechtigung hätten, den RW1 als Zugmaschine mit dem Tragkraftspritzenanhänger zu führen. Auch der Kreisbrandrat Herr Müller rät von einer solchen Umrüstung in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2022: „Von der Weiternutzung des RW weder als Zugfahrzeug für TSA noch Umbau als Löschfahrzeug wird abgeraten. Als Ersatzbeschaffung für den TSA wird der seit 01.01.2022 neu eingeführte Fahrzeugtyp GW-TS (Gerätewagen Tragkraftspitze) empfohlen“.

Aus Sicht der versammelten Kommandanten wäre es aber empfehlenswert, den RW1 ohne technische Umbauten nach Hohenberg zu stellen. Lediglich erforderliches Material für die Absicherung von Umfällen (z.B. Leitkegel) sollte auf dem RW1 zukünftig geladen sein. Damit kann der RW1 von der FFW Hohenberg bei Unfällen als Einsatzfahrzeug mit Funk verwendet werden. Bei Hochwasserereignissen steht das Fahrzeug im Gemeindegebiet als aktuell einziges Allradfahrzeug zur Verfügung. Voraussetzung für die Stationierung des RW1 in Hohenberg ist eine uvv-konforme Abstellmöglichkeit. Darum will sich die FFW Hohenberg bis spätestens Ende Juli 2022 bemühen. 

Beschluss

Unter der Voraussetzung, dass in Hohenberg bis Ende Juli 2022 ein uvv-konformer Stellplatz für den RW1 geschaffen ist, soll der RW1 der FFW Hohenberg zur Verfügung gestellt werden. Umbaumaßnahmen am Fahrzeug werden nicht durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtratsmitglied Stefan Beckenbauer ist zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum.

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 13
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13.1. Norbert Brumberger: Tagesbetreuung der Lebenshilfe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 13.1

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Norbert Brumberger fragt an, ob zwischen der Lebenshilfe und der Stadt Herrieden bereits Gespräche hinsichtlich der Tagespflege geführt wurden. Bürgermeisterin Jechnerer berichtet, dass ein Termin im Juni ansteht. Evtl. kann die Standortfrage für die Tagespflege (im Moment gibt es zwei) geklärt werden.

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13.2. Gaby Rauch: Ampel Fußwegüberquerung Münchener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 13.2

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Gaby Rauch fragt an, ob es nicht möglich ist, die Ampel in der Münchener Straße nachts ganz auszuschalten. Die Verwaltung fragt beim Staatlichen Straßenbauamt an.

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13.3. Matthias Rank: Schulbusverbindung nach den Pfingstferien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 13.3

Sachverhalt

Stadtratsmitglied Matthias Rank fragt, ob die Schulbusverbindung Roth-Leutenbuch auch nach den Pfingstferien problemlos funktioniert. Die Verwaltung hat die Zusicherung vom Busunternehmen erhalten.

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14. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Herrieden) 33. Stadtratssitzung 01.06.2022 ö 14

Sachverhalt

Es liegen keine Bürgeranfragen vor.

Datenstand vom 19.07.2022 15:47 Uhr