Datum: 30.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Halle von Allabar
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Herrieden
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Begrüßung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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1 |
Sachverhalt
Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer begrüßt die Mitglieder des Stadtrates, Frau Jasmin Kiendl von der Fränkischen Landeszeitung sowie 42 Zuhörer. Sie stellt fest, dass zur Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und der Stadtrat beschlussfähig ist.
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2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 09.11.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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2 |
Sachverhalt
Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.11.2022 wurde ordnungsgemäß zugesandt. Nachdem bis zum Ende der Sitzung keine Einwendungen erhoben wurden, ist das Protokoll genehmigt.
Dokumente
Download Niederschrift ö vom 09.11.2022.pdf
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3. Bekanntgaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3 |
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3.1. Nachruf Josef Leichs
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3.1 |
Sachverhalt
Bürgermeisterin Dorina Jechnerer bittet alle Anwesenden, sich zum Gedenken an Herrn Josef Leichs und zur anschließenden Schweigeminute von ihren Plätzen zu erheben.
Die Stadt Herrieden trauert um Herrn Josef Leichs aus Hohenberg, der am 25.11.2022 im Alter von 72 Jahren verstorben ist. Herr Josef Leichs arbeitete vom 01.12.2014 bis 14.07.2022 im Wertstoffhof und hat dort durch seine ruhige und sensible Art stets in besonderer Weise zu einem angenehmen Betriebsablauf beigetragen. Während seiner Zeit am Wertstoffhof war er in verschiedenen Bereichen eingesetzt. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigte er immer äußerst gewissenhaft und mit einem sehr hohen Verantwortungsbewusstsein. Dabei war er immer auch bereit, sich weiterzubilden. Er stand den Bürgerinnen und Bürgern mit Rat und Tat zur Seite und war ein sehr tüchtiger und umsichtiger Mitarbeiter.
In verschiedenen Vereinen, bei der Freiwilligen Feuerwehr und als Feldgeschworener übernahm er Verantwortung für die Gesellschaft setzte er sich in vorbildlicher für seine Mitmenschen ein.
Mit großem Dank nehmen wir Abschied von einem hochgeschätzten und verdienten Mitarbeiter. Die Stadt Herrieden wird Herrn Josef Leichs ein ehrendes Andenken bewahren.
Unser tiefes Mitgefühl gilt seinen Angehörigen.
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3.2. Ehrungsabend für langjährige Mitglieder bei der Feuerwehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3.2 |
Sachverhalt
Als Antwort auf die Anfrage von Stadtratsmitglied Gaby Rauch in der vergangenen Stadtratssitzung wird wie folgt informiert.
Auf Wunsch des Landrates Dr. Jürgen Ludwig wurden die Ehrungen für 25- bzw. 40-jährige aktive Mitgliedschaft bei der Feuerwehr in diesem Jahr erstmals in einer zentralen Veranstaltung durchgeführt. Früher fanden die Ehrungen im Rahmen von Jahreshauptversammlungen in den einzelnen Ortswehren statt. Den Ortswehren stand es auch in diesem Jahr frei, die Vereinszugehörigkeit im Rahmen der Jahreshauptversammlung wie bisher zusätzlich zur zentralen Veranstaltung zu ehren. Im Anschluss an die Ehrungen mit Landrat Dr. Jürgen Ludwig wurden die geladenen Gäste auf Kosten der Stadt Herrieden bewirtet. Zu diesem Ehrungsabend erhielten erstmals auch die Partner/innen der Geehrten sowie die stellvertretenden Bürgermeister und alle Fraktionsvorsitzenden eine persönliche Einladung zugesandt.
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3.3. Anschaffung des Neufahrzeugs (Versorgungs-LKW) für die FFW Neunstetten als Ersatzfahrzeug für den Schlauchwagen SW 1000
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3.3 |
Sachverhalt
Die Führungskräfte der FFW Neunstetten haben Herrn Kreisbrandrat Thomas Müller das Konzept für das neue Feuerwehrfahrzeug (Versorgungs-LKW) als Ersatzfahrzeug des Schlauchwagens (SW 1000) vorgestellt. Auf Rückfrage der Stadtverwaltung bei Herrn Kreisbrandrat Müller haben wir die Aussage erhalten, dass von Seiten des Landkreises noch geprüft werden muss, ob dieser der Anschaffung dieses Versorgungs-LKW zustimmt. Diese Zustimmung ist notwendig, damit die Stadt Herrieden bei der Regierung von Mittelfranken einen Förderantrag für das Neufahrzeug stellen kann. Sobald Herr Müller diese Prüfung abgeschlossen hat, wird er das Ergebnis der Stadtverwaltung mitteilen.
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3.4. Infomation zur 3. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Altmühlland A6
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3.4 |
Sachverhalt
Die Erste Bürgermeisterin Dorina Jechnerer informiert aus der 3. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Altmühlland A6. Das Protokoll hierzu ist im RIS hinterlegt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Abgabefrist für Förderanträge aus dem Regionalbudget um vier Wochen verlängert wird. Der letzte Abgabetermin ist nun der 15.01.2023.
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3.5. Schließung des Rathauses, Hallenbades und der technischen Abteilungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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3.5 |
Sachverhalt
Auch die Stadt Herrieden verfolgt angesichts der Energiekrise das Ziel, den Energieverbrauch zu reduzieren. Die Stadtverwaltung hat den zuständigen Gremien bereits einen Katalog mit verschiedenen Energieeinsparungsmaßnahmen vorgelegt. Im Rahmen dieser Maßnahmen bleiben das Rathaus und das Hallenbad in der Zeit vom 27.12.2022 bis 01.01.2023 geschlossen. Für das Standesamt wird ein Notbetrieb eingerichtet, damit unaufschiebbare Angelegenheiten durchgeführt werden können. Auch die technischen Abteilungen sind von der Schließung betroffen. Ausgenommen sind der Winterdienst und ein Bereitschaftsdienst im Wasserwerk und in der Kläranlage.
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4. Beschluss über die Einführung von Fahrradleasing für städt. Beschäftigte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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4 |
Sachverhalt
In dieser Sitzung wird über die mögliche Einführung von Fahrradleasing bei der Stadt Herrieden für ihre Beschäftigten mit den Vor- und Nachteilen informiert.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der Einführung von Fahrradleasing bei der Stadt Herrieden zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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5. Beratung zur Erhöhung der jährlichen Feuerwehrzuweisung für die Herrieder Feuerwehren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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5 |
Sachverhalt
In der Zuschussrichtlinie der Stadt Herrieden ist Folgendes geregelt:
„Die Freiwillige Feuerwehr Herrieden bekommt einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 15 € pro aktiven Feuerwehrmann analog der Stärkemeldung. Die Feuerwehren der Außenorte der Stadt Herrieden bekommen 8,00 € für jeden aktiven Feuerwehrmann. Die Feuerwehr Aichau der Stadt Feuchtwangen bekommt für die aktiven Feuerwehrmänner aus Buschof und Böckau ebenfalls die 8,00 € jährlichen Zuschuss.“
Aufgrund der Tatsache, dass der zeitliche Aufwand für den freiwilligen Dienst bei den Feuerwehren ständig steigt, schlägt die Verwaltung vor, die Sätze für die jährliche Feuerwehrvereinszuweisung ab dem 01.01.2023 wie folgt anzupassen:
- 10 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau einer Außenortsfeuerwehr ohne Atemschutz
- 13 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau einer Außenortsfeuerwehr mit Atemschutz
- 15 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau der Stützpunktwehr Herrieden
Als Basis für die Höhe der Auszahlung dient die Stärkemeldung der Feuerwehren zum 31.12. des Vorjahres.
Mit dieser Anhebung der Feuerwehrvereinszuweisungssätze für die Außenortswehren ist der Aufwand für anfallende Reinigungskosten der Feuerwehrgerätehäuser für den Feuerwehrverein mit abgedeckt. Der Ansatz für die Stützpunktwehr Herrieden wird nicht angehoben, da die Personalkosten für die Reinigung des Feuerwehrgerätehauses hier bereits von der Stadt Herrieden getragen werden.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt, dass die Sätze für die jährliche Feuerwehrvereinszuweisung ab dem 01.01.2023 wie folgt angepasst werden sollen:
- 10 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau einer Außenortsfeuerwehr ohne Atemschutz
- 13 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau einer Außenortsfeuerwehr mit Atemschutz
- 15 € für jeden aktiven Feuerwehrmann bzw. jede aktive Feuerwehrfrau der Stützpunktwehr Herrieden
Die Verwaltung wird beauftragt, diese Änderung in die bestehende Zuschussrichtlinie der Stadt Herrieden einzuarbeiten und zu veröffentlichen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Abwägungs- Billigungs- und Auslegungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6 für das Gewerbegebiet "Neunstetten Fa. GIMA"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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6 |
Sachverhalt
Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gewerbegebiet „Neunstetten Fa. GIMA“ beschlossen.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist der konkrete Bedarf an gewerblichen Bauflächen im Anschluss an den bestehenden Betrieb. Die Fa. GIMA Gipser- und Malerbedarf GmbH & Co. Groß- und Einzelhandel KG hat mit einem Bauantrag den Neubau einer Produktions- und Logistikhalle mit Sozialräumen und Erweiterung einer Lagerhalle beantragt. Die beantragten Baumaßnahmen liegen im Außenbereich. Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungen des Bauantrages zu schaffen.
Der Geltungsbereich liegt am nordöstlichen Ortsrand vom Ortsteil Neunstetten, nördlich der Staatsstraße 1066 Richtung Ansbach. Der Gesamtbereich hat eine Größe von ca. 4,95 ha.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft lediglich die unbebauten Flächen im Außenbereich, hat eine Größe ca. 1,98 ha und umfasst die Flurstücke 620 (teilw.), 621/1 (teilw.) und 629 (teilw.) der Gemarkung Neunstetten.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 08.09.2022 bis 10.10.2022 öffentlich aus. Die frühzeitige Beteiligung wurde im Amtsblatt vom 25.08.2022 bekannt gemacht.
Während der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen aus der Bürgerschaft keine Stellungnahmen ein.
Gemäß der frühzeitigen Beteiligung § 4 Abs. 1 BauGB wurden 27 Behörden/TÖB mit Brief vom 07.09.2022 angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Von den angeschriebenen Dienststellen haben 7 Anregungen und Hinweise zur Planung mitgeteilt. Weitere 10 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben erklärt, dass Sie keine Einwendungen haben. Die Stellungnahmen und Abwägungen können der Abwägungstabelle mit Stand vom 30.11.2022 entnommen werden.
Der Entwurf wurde durch die erforderlichen Gutachten und entsprechende Festsetzungen ergänzt und die Berichte der Begründung als Anlage beigefügt.
Beschluss
- Der Stadtrat stimmt den formulierten Abwägungsvorschlägen zu und kommt zu dem Ergebnis, dass die bei der frühzeitigen Beteiligung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 „Neunstetten Fa. GIMA“ vorgebrachten Einwendungen und Bedenken hinreichend gewürdigt sowie gegenseitig und untereinander abgewogen wurden. Er stimmt den Beschlussvorschlägen auf Grundlage der Abwägungstabelle (Stand: 30.11.2022) zu.
- Der Stadtrat Herrieden billigt den vom Ing.-Büro Heller vorgelegten Planentwurf (in der Fassung vom 30.11.2022) mit allen Anlagen und beschließt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
- Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist öffentlich bekannt zu geben.
- Das Ing.-Büro Heller, Herrieden wird beauftragt, die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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7. Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 22 "Lebenshilfe"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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7 |
Sachverhalt
Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 „Lebenshilfe“ beschlossen.
Anlass der Planung ist der Fehlbedarf von Krippen- und Kindergartenplätzen und der erforderliche Ersatzneubau des Wohnheimes für Menschen mit Behinderung.
Der Geltungsbereich liegt auf Teilflächen der Flurstücke 688 und 691 der Gemarkung Herrieden, in zentraler Lage, nördlich des Stadtzentrums, südlich des Baugebietes „Schrotfeld“ und östlich des Wohngebietes an der „Fritz – Baumgärtner – Straße“. Die Größe des Geltungsbereichs beträgt ca. 9.000 m².
Ziel des Bebauungsplanes ist es Baurecht für den oben genannten Planungsanlass zu schaffen.
Der Stadtrat Herrieden hat in seiner Sitzung am 12.10.2022 Planänderungen beschlossen, die gem. § 4a Abs. 3 BauBG eine erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen erforderten.
Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom 28.10.2022 bis 18.11.2022 öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt vom 20.10.2022 bekannt gemacht.
Während der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB gingen von der Bürgerschaft keine Stellungnahmen ein.
Im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB wurde das Landratsamt als betroffene Behörde angeschrieben und gebeten, sich schriftlich zur Planung zu äußern. Das Landratsamt teilte mit, dass alle im Landratsamt beteiligten Sachgebiete die übersandten Unterlagen ohne Anmerkungen zur Kenntnis genommen haben.
Der Bebauungsplan Nr. 22 „Lebenshilfe“ kann als Satzung beschlossen werden. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan mit den textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung in der Fassung vom 30.11.2022 mit spezieller artschutzrechtlicher Prüfung und schalltechnischer Untersuchung.
Beschluss
- Der Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 22 „Lebenshilfe“ mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung in der Fassung vom 30.11.2022 sowie spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung und schalltechnischer Untersuchung, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Als Inhalt der Satzung gilt der Satzungstext der Sitzungsvorlage bzw. der Bebauungsplan mit Begründung und allen Anlagen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Hinweise und Einwände vorgebracht haben, sind von den gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan im Amtsblatt ortsüblich bekannt zu machen und dem Landratsamt Ansbach gemäß § 10 Abs. 2 BauGB anzuzeigen.
- Mit dem Tag der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan Nr. 22 „Lebenshilfe“ in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Dokumente
Download Abwägungstabelle TÖB-Beteiligung Lebenshilfe(003).pdf
Download 01 B-Plan.pdf
Download 02 Begründung.pdf
Download 03 saP.pdf
Download 04 Schalltechnische Untersuchung (002).pdf
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8. Zuschussantrag auf Kostenbeteiligung für die Gartenertüchtigung der Kindertagesstätte "Unterm Regenbogen"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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8 |
Sachverhalt
Bei der Stadtverwaltung ging von der Evanglischen Christuskirchengemeinde Herrieden der Antrag auf Kostenübernahme bzw. –beteiligung der Gartenertüchtigung der Kindertagesstätte „Unterm Regenbogen“ ein. Der Kirchengemeinde ist es gelungen, ein Stück Garten unterhalb des Kindergartens zu erwerben und konnte somit den Spielgarten für die Kindergartenkinder erweitern. Dieses Areal musste nun hergerichtet und mit Spielgeräten ausgestattet werden. Die Kosten der Maßnahme belaufen sich laut beigefügter Rechnungen auf insgesamt 61.424,82 € brutto.
Der Antrag auf Kostenübernahme ist im RIS hinterlegt.
Gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen der Stadt Herrieden und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Herrieden als Träger der Kindertagesstätte „Unterm Regenbogen“ wird für derartige Maßnahmen ein Zuschuss in Höhe von 50 % der angefallenen Kosten als Zuschuss gewährt. Der reguläre Zuschuss beträgt somit 30.712,41 € brutto.
Ob ein höherer Zuschuss, wie mit Schreiben vom 15.07.2022 beantragt und begründet, bezahlt werden kann, muss in der heutigen Sitzung beraten werden.
Finanzielle Auswirkungen
Haushalt 2023: HHSt. 4641.9884 50 % aus 61.424,82 € 30.712,41 € brutto
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der Gewährung des Zuschusses in Höhe von 30.712,41 € brutto zu. Der Stadtrat beschließt, dass die Evangelische Christuskirchengemeinde über die Ausgaben aus dem Jahr 2017 einen erneuten Antrag stellen kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Dokumente
Download Antrag auf Kostenübernahme.pdf
Download Zuschussantrag 2017.pdf
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9. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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9 |
Sachverhalt
Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Diese Verordnung gilt nur für den Bereich Gewerbegebiet an der A6.
Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
Am Trödelmarkt vom 25.11.2018 (termingleich mit Kathreinmarkt) haben den Trödelmarkt im Aral-Autohof zwischen 1.500 und 2.500 Besucher besucht. Ca. 500 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer im Gewerbegebiet an der Autobahn A6 vor Ort. Gleiches gilt für den Trödelmarkt im Frühjahr, am Altstadtfest sowie an der Kirchweih.
Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.
- Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes bis zu den Outlets am Piazza Outlet (direkte Fußwegverbindung zu Tamaris, Barutti, usw.) gegeben. Daher ist in der Verordnung für 2023 dieses Gebiet begründet und berücksichtigt.
Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen fünf Schreiben ein. Drei der Schreiben sind nachfolgend abgedruckt. Die Schreiben von DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken, sowie vom Handelsverband Bayern, sind im RIS hinterlegt.
E-Mail vom 10.10.2022
Grüß Sie, Frau Haubner,
da Sie in Ihrem Schreiben davon ausgehen, ...
"Falls von Ihnen bis 18.11.2022 keine Nachricht bei uns eingeht gehen wir davon aus, dass von Ihrer Seite keine Bedenken gegen den Erlass der Verordnung bestehen."
... sende ich Ihnen diese Nachricht,
weil bei mir, die Bedenken bestehen, die Herr Pfr. Höhr in Absprachevon mit mir Ihnen bereits im letzten Jahr mitgeteilt hat.
Mit freundlichem Gruß
Peter Hauf, Pfarrer
Kath. Pfarramt Herrieden
Herrnhof 22
91567 Herrieden
E-Mail vom 13.10.2022
Sehr geehrte Frau Haubner,
vielen Dank für die Übersendung der zwei Verordnungsentwürfe. Mit diversen E-Mails aus den Jahren 2018 und 2019 habe ich auf die Rechtslage beim Erlass von Verordnungen nach § 14 LadSchlG, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach, hingewiesen.
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und ggf. wie eine Verordnung nach § 14 LadSchlG erlassen werden soll, müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:
- Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
- In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
Diese Ausführungen bedeuten für den Erlass Ihrer Verordnungen Folgendes:
- Nach meinem Kenntnisstand wurden bisher keine Erhebungen durchgeführt, ob die Anzahl der Besucher der Märkte und des Altstadtfestes höher ist, als die der Verkaufsstellen. Da auf Grund dieser fehlenden Erhebungen die geforderte Prognose nicht erstellt werden kann, wären die Verordnungen der Stadt Herrieden in diesem Punkt (bei evtl. Erhebung einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften oder andere Institutionen) angreifbar.
- Eine räumliche Begrenzung der Ladenöffnung unter Beifügung von Lageplänen ist zwar in der Verordnung vorgesehen, könnte auf Grund der aktuellen Gerichtsentscheidungen aber nach meiner Einschätzung nicht ausreichend sein:
- Die Jahrmärkte, die durch die Firma Enkler veranstaltet werden, finden im Gewerbegebiet „Am Eichelberg“ (Autohof) statt. Die Möglichkeit der Ladenöffnung wird aber auch den Verkaufsstellen eingeräumt, die sich im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ (z.B. Lindt) befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gebieten beträgt Luftlinie geschätzt 300 m bis 400 m. Aus meiner Sicht könnte es hier problematisch sein, dass die „Ausstrahlwirkung“ dieser Jahrmärkte so groß ist, dass sie sich noch auf das Gewerbegebiet „An der Autobahn“ auswirkt.
- Die Märkte, die rund um den Marktplatz stattfinden, noch als anlassgebend für eine Öffnung der Verkaufsstellen in der Industriestraße zu sehen, ist aus meiner Sicht durchaus grenzwertig. Eine Ladenöffnung sollte hier nach meiner Einschätzung beispielsweise auf den Bereich Marktplatz, Vordere Gasse Turmstraße, Fuggerstraße, Deocarplatz, Hintere Gasse und Herrnhof beschränkt werden, um den räumlichen Bezug zwischen Anlass und Verkaufsstellen deutlich herauszustellen. Die Magnetwirkung einzelner Betriebe in der Industriestraße (z.B. Möbel Schüller) könnte zudem dafür sorgen, dass die Anzahl der Besucher, die wegen des verkaufsoffenen Sonntags kommen, gegenüber den Marktbesuchern überwiegen könnte (siehe Nr. 1).
Ich bitte Sie daher, den Erlass der Verordnungen in der vorliegenden Form nochmals zu überdenken, da Sie durchaus mit einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften rechnen müssen. Sollte von Gewerkschaftsseite ein Gesprächsangebot kommen, empfehle ich Ihnen dringend, dieses wahrzunehmen, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Im Rahmen der Ermessensabwägung könnte u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den Ladeninhabern, die nach den o.g. Grundsätzen (insbesondere räumliche Begrenzung der Ladenöffnung) öffnen dürfen, und denjenigen, deren Verkaufsstellen an den vier Marktsonntagen geschlossen bleiben müssen, auch komplett auf den Erlass der Verordnungen nach § 14 LadSchlG verzichtet werden.
Bitte verwenden Sie spätestens bei der Bekanntmachung der Verordnung noch das Muster, das ich Ihnen an diese E-Mail angehängt habe, da sich in der Einleitungsformel ganz aktuell die Daten der Delegationsverordnung geändert haben.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Breidenstein
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Landratsamt Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach
Sachgebietsleiter SG 32 - Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht
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E-Mail vom 17.11.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entwürfe für die Rechtsverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Sonntags ist ein hohes Gut, das unserer Gesellschaft nicht leichtfertig genommen werden soll. Gleichzeitig sind gemeinsame Feste für das Gemeinwesen einer Stadt sehr wichtig. Es muss darauf geachtet werden, wie beides miteinander vereinbart werden kann.
Am 10.11.2022 fand ein Runder Tisch statt, initiiert von Herrn Feulner, zu dem die Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Parteien und die beiden Kirchenvertreter eingeladen waren. Im Zuge dieses Gesprächs wurde klar, dass bei verkaufsoffenen Sonntagen bzw. Märkten immer mehrere Aspekte bedacht werden müssen: Neben finanziellen Aspekten die zeitliche Belastung von Angestellten und deren Familien, aber auch das Zusammengehörigkeitsgefühl bzw. gemeinsame Feier von Bürgern der Stadt Herrieden.
Verkaufsoffene Sonntage bzw. Märkte müssen m.E. nicht die (Einkaufs-)Bedürfnisse von Menschen befriedigen, die nicht Bürger bzw. Bewohner unserer Stadt sind. Dabei wurde auch klar, dass immer mehr Geschäfte in der Altstadt an verkaufsoffenen Sonntagen nicht teilnehmen, weil sie den Aufwand nicht mehr stemmen können. Im Gegenzug dazu ziehen große Läden (teilweise aus Ketten) weit außerhalb der Altstadt und in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Fest Käufer an sich.
Wie können möglichst viele Aspekte bedacht werden? Der Stadtrat muss hier entscheiden und ist in seiner Entscheidung nur dem eigenen Gewissen unterworfen. Zugleich ist der Stadtrat von den Herrieder Bürgern gewählt und sollte ihnen möglichst gerecht werden.
Für mich wäre der wichtigste Grund, dass ein Fest/ein Markt der Bevölkerung von Herrieden zugute kommen soll, und nicht potentielle Käufer aus dem Umland (teilweise sogar aus Nürnberg) anziehen soll. Das bedeutet, dass zu allererst den Bedürfnissen der Herrieder Bevölkerung gefolgt werden sollte.
Eine interessante Idee hat in diesem Zusammenhang Franziska Wurzinger (Die Grünen) aufgebracht: Könnten die verkaufsoffenen Märkte nicht auf den jeweiligen Samstag vorgezogen werden? Diese Lösung würde gleiche mehrere Vorteile in sich vereinen:
- Für abhängig Beschäftigte bliebe der Sonntag trotzdem frei, die Belastung von ihnen und ihrer Familie würde deutlich abnehmen.
- Der Markt würde nicht so viele Auswärtige anziehen - bliebe also eher der Markt für die Herrieder Bürger.
- Im Mittelpunkt stünde dann auch wieder der eigentliche Zweck des Marktes, nicht der Kommerz.
Diesen Gedanken sollte m.E. der Stadtrat weiterverfolgen. Denn in den mir vorliegenden Entwürfen zur „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen …“ erkenne ich eine unnötige Aufweichung des Sonntagsschutzes. Auch die Einbeziehung von Geschäften im Bereich der Industriestraße und noch mehr im Gewerbegebiet der A 6 steht keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkreten Fest. Die Ladenöffnungen am Sonn- und Feiertag belasten Familien und auch unsere Gesellschaft, was ja gerade nicht Sinn eines kommunalen Festes sein soll.
Beiden Verordnungen in der mir vorliegenden Form widerspreche ich hiermit.
Mit freundlichen Grüßen,
R. Höhr
______________________
Pfr. Roland Höhr
Ansbacher Str.28
91567 Herrieden
Entwurf der Verordnung:
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBI. Nr. 555), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Herrieder Gewerbegebiet an der A6 aus Anlass
- des Jahrmarktes am 19.03.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00Uhr
- des Jahrmarktes am 16.07.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Jahrmarktes am 17.09.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Jahrmarktes am 26.11.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
- Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.
Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 für das Jahr 2023
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Diskussionsverlauf
Das Gremium war sich einig, dass die Erhebung aus dem Jahr 2018 im Jahr 2023 wiederholt werden soll.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Herrieder Gewerbegebiet an der A6 unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2023 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4
Dokumente
Download Herrieden_2023 - Stellungnahme Handelsverband Bayern.pdf
Download Herrieden_2023 - Stellungnahme Handelsverband Bayern.pdf
Download Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Autobahn Herrieden.pdf
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10. Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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10 |
Sachverhalt
Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach soll die Öffnung von Verkaufsstellen in Herrieden in zwei unterschiedliche Verordnungen festgesetzt werden. Diese Verordnung für das Stadtgebiet Herrieden gilt nur für den Bereich Altstadt und Industriestraße.
Im Rahmen der vom Stadtrat zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und wie eine Verordnung nach § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) erlassen wird, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Sachgerechte und nachvollziehbare Prognose:
Damit ist gemeint, dass die anlassbildende Veranstaltung (hier: Märkte) einem im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird und die Anzahl der Besucher des Marktes höher ist also die Anzahl der Besucher, die ausschließlich wegen der Sonntagsladenöffnung kommen.
Am Kathreinmarkt 2018 wurde eine Prognose durch die Verwaltung erhoben. Dabei haben den Kathreinmarkt in der Altstadt ca. 3.500 Besucher auf Grund des Marktes besucht. Ca. 1.000 Besucher waren auf Grund der Ladenöffnung der Unternehmer in der Altstadt oder in der Industriestraße vor Ort. Diese Prognose ist genauso für den jährlichen Frühjahrsmarkt repräsentativ.
Für das jährliche Altstadtfest sowie für die Kirchweih fallen diese Prognosen noch deutlicher in Richtung der anlassgebenden Veranstaltung (Altstadtfest und Kirchweih) aus. Für diese beiden Veranstaltungen können allerdings die Besucher nur geschätzt werden, sie liegen jedoch deutlich über die 3.500 Besucher des Frühjahrsmarktes oder Kathreinmarktes.
Auf Grund der von der Verwaltung geschätzten Prognose ist ersichtlich, dass die Besucher der anlassgebenden Veranstaltung deutlich die Anzahl der Besucher der Unternehmer übersteigen.
- Räumliche Begrenzung der Ladenöffnung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, da nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
Auf Basis dieses Urteils sowie des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gegen die Stadt Ansbach musste die räumliche Begrenzung dieser Verordnung neu geprüft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die Ausstrahlwirkung des Marktes in der Altstadt zwar bis in die Industriestraße zu bejahen, jedoch ist die Entfernung zum Ortsteil Leibelbach, wo weder ein baulicher Zusammenhang besteht noch die Ausstrahlwirkung begründet werden kann, zu groß. Daher ist in der Verordnung für 2023 ausschließlich die Altstadt Herrieden sowie die Industriestraße begründet und berücksichtigt.
Nach Nr. 5 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 10.11.2004 (Az.: I 2/3693/1/04) sind die Gewerkschaften, der Einzelhandelsverband, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 LadSchlG zu hören. Bis Ende der Anhörungsfrist gingen fünf Schreiben ein. Drei der Schreiben sind nachfolgend abgedruckt. Die Schreiben von DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken, sowie vom Handelsverband Bayern, sind im RIS hinterlegt.
E-Mail vom 10.10.2022
Grüß Sie, Frau Haubner,
da Sie in Ihrem Schreiben davon ausgehen, ...
"Falls von Ihnen bis 18.11.2022 keine Nachricht bei uns eingeht gehen wir davon aus, dass von Ihrer Seite keine Bedenken gegen den Erlass der Verordnung bestehen."
... sende ich Ihnen diese Nachricht,
weil bei mir, die Bedenken bestehen, die Herr Pfr. Höhr in Absprachevon mit mir Ihnen bereits im letzten Jahr mitgeteilt hat.
Mit freundlichem Gruß
Peter Hauf, Pfarrer
Kath. Pfarramt Herrieden
Herrnhof 22
91567 Herrieden
E-Mail vom 13.10.2022
Sehr geehrte Frau Haubner,
vielen Dank für die Übersendung der zwei Verordnungsentwürfe. Mit diversen E-Mails aus den Jahren 2018 und 2019 habe ich auf die Rechtslage beim Erlass von Verordnungen nach § 14 LadSchlG, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des VGH zu den verkaufsoffenen Sonntagen der Stadt Ansbach, hingewiesen.
Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und ggf. wie eine Verordnung nach § 14 LadSchlG erlassen werden soll, müssen folgende Punkte besonders berücksichtigt werden:
- Im Wege einer sachgerechten und nachvollziehbaren Prognose ist zu prüfen, ob die den Anlass bildende Veranstaltung (hier Märkte, Altstadtfest) einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird. Diese Prognose muss ergeben, dass die Anzahl der Besucher des Anlasses höher ist, als die Besuchermenge, die wegen der Ladenöffnung kommen. Der Besucherstrom muss also durch den Charakter bzw. die Attraktivität des Marktes, der Messe oder der ähnlichen Veranstaltung bedingt sein und darf nicht erst durch das Offenhalten der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Bei dieser „Prognose bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung“ sind Erhebungen (z.B. Befragungen) bei den Besuchern der Anlassveranstaltungen (Märkte, Altstadtfest) im Verhältnis zu den Besuchern, die ausschließlich der Sonntagsöffnung der Läden wegen kommen, durchzuführen.
- In der Rechtsprechung wird verstärkt die räumliche Begrenzung der Ladenöffnung gefordert. Ggf. ist der Verordnung ein Lageplan beizufügen (und mit bekannt zu machen), aus dem sich die örtliche Begrenzung ersichtlich ist. Problematisch kann es auch bereits dann werden, wenn der Anlass (Markt) in der Altstadt des Hauptortes stattfindet und die Öffnung von Verkaufsstellen (z.B. Möbelhäuser, Baumärkte, Lebensmittelgeschäfte) freigegeben wird, die sich in räumlicher Entfernung in einem Gewerbe- oder Industriegebiet am Ortsrand befinden. Diese Geschäfte wären dann weitgehend allein durch werktägliche Geschäftigkeit geprägt. Der VGH hat im Beschluss bezüglich der Sonntagsöffnung in Ansbach hierzu aus dem Urteil des BVerwG vom 11.11.2015 (Az. 8CN 2/14) zitiert, dass die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes zu begrenzen ist, weil nur insoweit der Bezug zum Marktgeschehen erkennbar ist. Je größer die Ausstrahlwirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird.
Diese Ausführungen bedeuten für den Erlass Ihrer Verordnungen Folgendes:
- Nach meinem Kenntnisstand wurden bisher keine Erhebungen durchgeführt, ob die Anzahl der Besucher der Märkte und des Altstadtfestes höher ist, als die der Verkaufsstellen. Da auf Grund dieser fehlenden Erhebungen die geforderte Prognose nicht erstellt werden kann, wären die Verordnungen der Stadt Herrieden in diesem Punkt (bei evtl. Erhebung einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften oder andere Institutionen) angreifbar.
- Eine räumliche Begrenzung der Ladenöffnung unter Beifügung von Lageplänen ist zwar in der Verordnung vorgesehen, könnte auf Grund der aktuellen Gerichtsentscheidungen aber nach meiner Einschätzung nicht ausreichend sein:
- Die Jahrmärkte, die durch die Firma Enkler veranstaltet werden, finden im Gewerbegebiet „Am Eichelberg“ (Autohof) statt. Die Möglichkeit der Ladenöffnung wird aber auch den Verkaufsstellen eingeräumt, die sich im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ (z.B. Lindt) befinden. Die Entfernung zwischen diesen beiden Gebieten beträgt Luftlinie geschätzt 300 m bis 400 m. Aus meiner Sicht könnte es hier problematisch sein, dass die „Ausstrahlwirkung“ dieser Jahrmärkte so groß ist, dass sie sich noch auf das Gewerbegebiet „An der Autobahn“ auswirkt.
- Die Märkte, die rund um den Marktplatz stattfinden, noch als anlassgebend für eine Öffnung der Verkaufsstellen in der Industriestraße zu sehen, ist aus meiner Sicht durchaus grenzwertig. Eine Ladenöffnung sollte hier nach meiner Einschätzung beispielsweise auf den Bereich Marktplatz, Vordere Gasse Turmstraße, Fuggerstraße, Deocarplatz, Hintere Gasse und Herrnhof beschränkt werden, um den räumlichen Bezug zwischen Anlass und Verkaufsstellen deutlich herauszustellen. Die Magnetwirkung einzelner Betriebe in der Industriestraße (z.B. Möbel Schüller) könnte zudem dafür sorgen, dass die Anzahl der Besucher, die wegen des verkaufsoffenen Sonntags kommen, gegenüber den Marktbesuchern überwiegen könnte (siehe Nr. 1).
Ich bitte Sie daher, den Erlass der Verordnungen in der vorliegenden Form nochmals zu überdenken, da Sie durchaus mit einer Normenkontrollklage durch die Gewerkschaften rechnen müssen. Sollte von Gewerkschaftsseite ein Gesprächsangebot kommen, empfehle ich Ihnen dringend, dieses wahrzunehmen, um ggf. eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Im Rahmen der Ermessensabwägung könnte u.a. aus Gründen der Gleichbehandlung zwischen den Ladeninhabern, die nach den o.g. Grundsätzen (insbesondere räumliche Begrenzung der Ladenöffnung) öffnen dürfen, und denjenigen, deren Verkaufsstellen an den vier Marktsonntagen geschlossen bleiben müssen, auch komplett auf den Erlass der Verordnungen nach § 14 LadSchlG verzichtet werden.
Bitte verwenden Sie spätestens bei der Bekanntmachung der Verordnung noch das Muster, das ich Ihnen an diese E-Mail angehängt habe, da sich in der Einleitungsformel ganz aktuell die Daten der Delegationsverordnung geändert haben.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Breidenstein
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Landratsamt Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach
Sachgebietsleiter SG 32 - Gewerberecht, Jagdrecht, Abfallrecht
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E-Mail vom 17.11.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entwürfe für die Rechtsverordnung habe ich zur Kenntnis genommen.
Der Schutz des Sonntags ist ein hohes Gut, das unserer Gesellschaft nicht leichtfertig genommen werden soll. Gleichzeitig sind gemeinsame Feste für das Gemeinwesen einer Stadt sehr wichtig. Es muss darauf geachtet werden, wie beides miteinander vereinbart werden kann.
Am 10.11.2022 fand ein Runder Tisch statt, initiiert von Herrn Feulner, zu dem die Fraktionsvorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Parteien und die beiden Kirchenvertreter eingeladen waren. Im Zuge dieses Gesprächs wurde klar, dass bei verkaufsoffenen Sonntagen bzw. Märkten immer mehrere Aspekte bedacht werden müssen: Neben finanziellen Aspekten die zeitliche Belastung von Angestellten und deren Familien, aber auch das Zusammengehörigkeitsgefühl bzw. gemeinsame Feier von Bürgern der Stadt Herrieden.
Verkaufsoffene Sonntage bzw. Märkte müssen m.E. nicht die (Einkaufs-)Bedürfnisse von Menschen befriedigen, die nicht Bürger bzw. Bewohner unserer Stadt sind. Dabei wurde auch klar, dass immer mehr Geschäfte in der Altstadt an verkaufsoffenen Sonntagen nicht teilnehmen, weil sie den Aufwand nicht mehr stemmen können. Im Gegenzug dazu ziehen große Läden (teilweise aus Ketten) weit außerhalb der Altstadt und in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Fest Käufer an sich.
Wie können möglichst viele Aspekte bedacht werden? Der Stadtrat muss hier entscheiden und ist in seiner Entscheidung nur dem eigenen Gewissen unterworfen. Zugleich ist der Stadtrat von den Herrieder Bürgern gewählt und sollte ihnen möglichst gerecht werden.
Für mich wäre der wichtigste Grund, dass ein Fest/ein Markt der Bevölkerung von Herrieden zugute kommen soll, und nicht potentielle Käufer aus dem Umland (teilweise sogar aus Nürnberg) anziehen soll. Das bedeutet, dass zu allererst den Bedürfnissen der Herrieder Bevölkerung gefolgt werden sollte.
Eine interessante Idee hat in diesem Zusammenhang Franziska Wurzinger (Die Grünen) aufgebracht: Könnten die verkaufsoffenen Märkte nicht auf den jeweiligen Samstag vorgezogen werden? Diese Lösung würde gleiche mehrere Vorteile in sich vereinen:
- Für abhängig Beschäftigte bliebe der Sonntag trotzdem frei, die Belastung von ihnen und ihrer Familie würde deutlich abnehmen.
- Der Markt würde nicht so viele Auswärtige anziehen - bliebe also eher der Markt für die Herrieder Bürger.
- Im Mittelpunkt stünde dann auch wieder der eigentliche Zweck des Marktes, nicht der Kommerz.
Diesen Gedanken sollte m.E. der Stadtrat weiterverfolgen. Denn in den mir vorliegenden Entwürfen zur „Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen …“ erkenne ich eine unnötige Aufweichung des Sonntagsschutzes. Auch die Einbeziehung von Geschäften im Bereich der Industriestraße und noch mehr im Gewerbegebiet der A 6 steht keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkreten Fest. Die Ladenöffnungen am Sonn- und Feiertag belasten Familien und auch unsere Gesellschaft, was ja gerade nicht Sinn eines kommunalen Festes sein soll.
Beiden Verordnungen in der mir vorliegenden Form widerspreche ich hiermit.
Mit freundlichen Grüßen,
R. Höhr
______________________
Pfr. Roland Höhr
Ansbacher Str.28
91567 Herrieden
Entwurf der Verordnung:
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und Art. 228 der neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) in Verbindung mit § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27. September 2022 (BayMBI. Nr. 555), erlässt die Stadt Herrieden folgende Verordnung:
§ 1
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße aus Anlass
- des Frühjahrmarktes am 19.03.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00Uhr
- des Altstadtfestes am 16.07.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Jahrmarktes-Kirchweih am 17.09.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
- des Kathreinmarktes am 26.11.2023 von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein.
Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. Offenhalten dürfen nur Verkaufsstellen, die sich in den rot umrandeten Bereichen befinden.
§ 2
Geltung anderer Rechtsverordnungen
Die durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss freigegebenen Verkaufszeiten (Verkauf in ländlichen Gebieten und Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen) bleiben unberührt. Die jeweilige Gesamtöffnungszeit nach § 1 dieser Verordnung und nach den Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Ladenschluss darf insgesamt fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des letzten von der Verordnung erfassten Tages.
- Sollte die Durchführung der Anlassveranstaltung(en) im Sinne des §1 dieser Verordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (z.B. Untersagung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich sein, verliert diese Verordnung für den betroffenen Tag der ausfallenden Anlassverordnung ihre Geltung. Eine Ladenöffnung ist an diesem Tag dann nicht zulässig.
Hinweise zur Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich Altstadt und der Industriestraße für das Jahr 2023
- Arbeitnehmer dürfen an den verkaufsoffenen Sonntagen nur während der in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgesetzten Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer dreißig Minuten beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss).
- Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die weiteren Vorschriften des § 17 des Gesetzes über den Ladenschluss, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind für die an den freigegebenen Sonn- und Feiertagen für die in den geöffneten Verkaufsstellen beschäftigten Arbeitnehmer zu beachten.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung festgelegten Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen können nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung können nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluss als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
- Vorsätzliche Verstöße gegen die in Hinweis Nr. 1 genannte Bestimmung werden, wenn dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet werden, gemäß § 25 des Gesetzes über den Ladenschluss als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Diskussionsverlauf
Das Gremium war sich einig, dass die Erhebung aus dem Jahr 2018 im Jahr 2023 wiederholt werden soll.
Beschluss
Der Stadtrat stimmt der Verordnung der Stadt Herrieden über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen in dem Stadtteil Herrieden für den Bereich der Altstadt und der Industriestraße unter Berücksichtigung der dargelegten Ermessensentscheidung für das Jahr 2023 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Dokumente
Download Herrieden_2023 - Stellungnahme DGB Mittelfranken und ver.di Mittelfranken.pdf
Download Herrieden_2023 - Stellungnahme Handelsverband Bayern.pdf
Download Lageplan zur Verordnung Stadt Herrieden - Altstadt und Industriestraße.pdf
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11. Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.1. Gaby Rauch - Zuschüsse an Vereine
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.1 |
Sachverhalt
Frau Rauch fragt an, ob man grundsätzlich die Zuschüsse an Vereine neu festlegen kann?
Bürgermeisterin Jechnerer antwortet, dass diese erst Anfang des Jahres überarbeitet wurden.
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11.2. Gaby Rauch - Sitzung im Reliefzimmer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.2 |
Sachverhalt
Frau Rauch fragt an, ob man bei Sitzungen im Reliefzimmer des Stadtschlosses bei der Einladung erwähnen kann, dass der Raum nicht barrierefrei zu erreichen ist?
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11.3. Gaby Rauch - Adventsbeleuchtung
Gremium
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Sitzung
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.3 |
Sachverhalt
Frau Rauch fragt an, ob man die Adventsbeleuchtung anbringen kann, ohne sie leuchten zu lassen?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass der Aufwand zu hoch ist. Auf die Überspannung in der Vorderen Gasse wurde verzichtet, weil bei der Weihnachtsbeleuchtung Materialermüdung festgestellt wurde.
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11.4. Gaby Rauch - Karten für das Neujahrskonzert
Gremium
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Sitzung
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.4 |
Sachverhalt
Frau Rauch fragt an, ob Bürger, die Karten für das Neujahrskonzert auf dem Kathreinmarkt erworben und dafür den vollen Preis bezahlt haben, an die Ermäßigung kommen?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass beim Konzerteinlass Karten, die zum regulären Preis erworben wurden, auf den ermäßigten Preis gesetzt werden können, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
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11.5. Gaby Rauch - Funkmast zwischen Elbersroth und Birkach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.5 |
Sachverhalt
Frau Rauch teilt mit, dass der Funkmast erweitert wurde. Sie fragt an, ob dies bekannt gemacht werden kann?
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11.6. Wolfgang Strauß - Radweg Herrieden-Burgoberbach
Gremium
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Sitzung
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Stadtrat (Stadt Herrieden)
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11.6 |
Sachverhalt
Herr Strauß fragt an, ob die Entscheidung über den Bau des Radweges nicht eine Angelegenheit des Stadtrates ist, da sich die Kosten auf über 50.000 € belaufen?
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11.7. Max Heller - Kreisverkehr Schernberg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.7 |
Sachverhalt
Herr Heller fragt an, wie der Sachstand zum Kreisverkehr in Schernberg ist?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass der Antrag abgelehnt wurde. Dies wurde in einer vorherigen Sitzung bereits bekannt gegeben.
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11.8. Max Heller - Bauvorhaben Höcherl/Kammerer
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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11.8 |
Sachverhalt
Herr Heller fragt an, wie der Sachstand zum Bauvorhaben Höcherl/Kammerer ist?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass dies voraussichtlich im Bau- und Verkehrsausschuss im Januar 2023 behandelt wird.
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11.9. Max Heller - Straße Stegbruck-Stadel
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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11.9 |
Sachverhalt
Herr Heller fragt an, ob die Markierung auf der Straße Stegbruck-Stadel optimiert werden kann?
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11.10. Max Heller - Windräder im Stadeler Forst
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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11.10 |
Sachverhalt
Herr Heller fragt an, wie der Sachstand zum Thema Windräder im Stadeler Forst ist?
Die Bürgermeisterin antwortet, dass sich noch nichts geändert hat.
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11.11. Matthias Rank - Ablauf von Stadtratssitzungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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11.11 |
Sachverhalt
Herr Rank fragt an, ob man den Zuhörern den Ablauf von Stadtratssitzungen erklären kann?
Die Bürgermeisterin erläutert den Sitzungsablauf und, dass der Stadtrat zu Beginn der Legislaturperiode eine Geschäftsordnung aufgestellt hat. Darin ist der Ablauf von Sitzungen geregelt.
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11.12. Jürgen Leis - Schülerbeförderung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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11.12 |
Sachverhalt
Herr Leis fragt an, ob die Schülerbeförderung der Kinder aus Birkach nach Herrieden optimiert werden kann?
Frau Jechnerer antwortet, dass die Stadt bereits auf das Landratsamt zugegangen ist, um eine Verbesserung zu erreichen. Die Verwaltung prüft das noch einmal.
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12. Antworten zu den eingereichten Bürgeranfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Herrieden)
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40. Stadtratssitzung
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30.11.2022
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ö
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12 |
Sachverhalt
Es wurde keine Bürgeranfrage eingereicht.
Datenstand vom 18.06.2024 11:06 Uhr