Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 837, Michael-Wolgemut-Weg 1
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz, 23.09.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Die Mitglieder des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz erteilen zu der formlosen Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und 1 Stellplatz auf Fl.Nr. 837, Michael-Wolgemut-Weg 1, das städtische Einvernehmen unter folgender Maßgabe:
- Der Ausführung der III-Geschossigkeit in der Form „EG+OG mit Flachdach“ (vom Michael-Wolgemut-Weg aus betrachtet) bzw. mit UG (von der Ganghoferstraße aus betrachtet) wird wie in der Anlage skizziert zugstimmt; höhenmäßig ist das EG-Niveau entsprechend dem EG-Niveau des Bestandes einzuplanen (=unterhalb des Straßenniveaus).
- Einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 18/3 zur (teilweisen) Überschreitung der Baulinie um bis zu max. 1 m wird zugestimmt, sofern das Gebäude mind. 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze der Straße einhält.
- Einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 18/3 zur Überschreitung der Baugrenzen für die Errichtung einer (Doppel-)Garage angrenzend an das Wohnhaus wird zugestimmt, sofern die Garage gegenüber dem Wohnhaus um mind. 0,50 m nach hinten versetzt wird (wie skizziert) bzw. mind. 3,50 m Abstand zur Straße einhält.
Die Kosten zur straßenseitigen Anpassung der neuen Zufahrten für Garagen bzw. Stellplätze gehen zu Lasten der Antragstellerin.
- Die im Süd-Westen geplanten Terrassen/ Balkone im EG sind – soweit sie außerhalb der Baugrenzen zu liegen kommen - mit einem Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze einzuplanen.
- Einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 18/3 zum Nachweis von 2 Stellplätzen pro Wohneinheit wird insofern zugestimmt, als für eine Einliegerwohnung < 60 m² Wohnfläche nur 1 Stellplatz nachzuweisen ist. Sollte die Einliegerwohnung in den späteren Detailplanungen > 60 m² ausfallen, ist ein zweiter Stellplatz auf dem Grundstück nachzuweisen.
- Soweit erforderlich, wird einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 18/3 für Abgrabungen (mit Stützmauer) im Bereich „Zugang im UG zur Einliegerwohnung“ bzw. „Terrasse der Einliegerwohnung“ zugestimmt
- Die Bestandshecken sind bis auf die Bereiche der neuen Zufahrten zur Garage bzw. zu den Stellplätzen entweder zu erhalten oder, sofern sie im Rahmen des Neubaus entfernt werden müssen, durch Neupflanzungen mit heimischen Laubgehölzen zu ersetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.10.2021 12:14 Uhr