Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 117/3, Altensittenbach, Nähe Höhensteig 1-3


Daten angezeigt aus Sitzung:  14 . Sitzung des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz, 27.01.2022

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Die Mitglieder des Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz erteilen zu dem Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 117/3, Altensittenbach, Nähe Höhensteig 1-3, das städtische Einvernehmen  unter folgender Maßgabe:

  • Einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 40 zur Nachverdichtung mit einem Wohnhaus inkl. Carport außerhalb der festgesetzten Baugrenzen wird grundsätzlich zugestimmt.
    Die Situierung im Grundstück muss dabei dem beantragten Standort entsprechen, d.h. ohne eine weitere Verschiebung des Gebäudes nach Westen. 
Der beantragte Umfang (ca. 9m * 11m) wird als Maximalmaß angesehen. Das Bauvorhaben ist auf insgesamt 1 Wohneinheit und 2 Stellplätze zu beschränken

  • Einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 40 hinsichtlich der Ausgestaltung eines Carports mit begrüntem Flachdach wird zugestimmt.

  • Eine rote Ziegeleindeckung beim Hauptgebäude (wie in den Plänen beschrieben) wird ausdrücklich befürwortet. 

  • Bei einer SD-Gestaltung gemäß Beb.pl. wird für einen Zwerchgiebel im Süden mit einer Länge von max. 40 % der Trauflänge eine Befreiung vom Beb.pl. Nr. 40 in Aussicht gestellt. Die konkrete Ausgestaltung ist mit dem Stadtbauamt noch abzustimmen.



Nicht zugestimmt wird

  • einer Befreiung  vom Beb.pl. Nr. 40 hinsichtlich einer Dachneigung von 22° für das Hauptgebäude; das Bauvorhaben ist insofern auf ein SD 46°-52° umzuplanen, die festgesetzte Firstrichtung des Beb.pl. ist einzuhalten. 

  • einer Befreiung von der Ausgestaltung der Geschosse als EG+OG; das Bauvorhaben ist auf die festgesetzte Hausform (KG)+EG+DG umzuplanen. Die vorgegebene Höhenlage (Deckenoberkante Keller max. 0,35 m bergseitig über Bestandsgelände) ist einzuhalten, wobei ein Kellergeschoss nicht zwingend gebaut werden muss. 

  • einer „gefangenen“ Anordnung von Stellplätzen; die notwendigen Stellplätze sind so anzuordnen, dass jeder für sich ungehindert nutzbar ist. 

  • einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 40 hinsichtlich des Nachweises von 2 Stellplätzen je Wohneinheit. Einer Befreiung wird auch dann nicht zugestimmt, wenn eine Wohneinheit < 60 m² Wohnfläche aufweisen würde.

  • einer Befreiung vom Beb.pl. Nr. 40 zur (dauerhaften) Entfernung der Heckenpflanzung entlang der Straße „Höhensteig“; eine Rodung ist auf das für eine (Carport-)Zufahrt erforderliche Maß zu beschränken, bei einer kompletten Rodung der Hecke im Zuge der Baumaßnahmen ist durch die Antragsteller eine Ersatzpflanzung mit heimischen Gehölzen entlang der Straße gemäß den Festsetzungen des Beb.pl. Nr. 40 vorzunehmen.


Hinweis: Die vorgenommene Grundstücksteilung i.V.m. der geplanten Bebauung auf Fl.Nr. 117/3 hat zur Folge, dass das nördliche Nachbar-Grundstück Fl.Nr. 117 sein vorhandenes Baufenster aufgrund einzuhaltender Mindestabstände nicht mehr voll ausnutzen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2022 11:47 Uhr