Daten angezeigt aus Sitzung:
26. Gemeinderatssitzung, 07.04.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauherr beantragt den Abbruch des ehemaligen landwirtschaftlichen westlichen Gebäudeteils beim Grundstück Schlipfhalden 29 ½, Fl. Nr. 267.
Der abzubrechende Gebäudeteil hat eine Grundfläche von 14 m x 14 m.
Der Neubau ist in der gleichen Größe geplant. Es entsteht ein EG + OG.
Im EG sind 2 Appartements mit jeweils 2 Betten sowie ein Skiraum und ein Wellnessbereich vorgesehen. Im Süden entstehen Terrassenflächen. Im OG ist eine Betreiberwohnung geplant.
Auf der Nordseite ist die Verlängerung der bestehenden Schleppgaube beim Wohnteil über die gesamte Länge des Neubaus vorgesehen.
Auf der Südseite entsteht im Anschluss an die bestehende Schleppgaube ein Zwerchgiebel mit einem Pultdach und einem Balkon, ebenfalls über die gesamte Länge des Neubaus.
Die Fassaden werden überwiegend in Holz (Schindeln und Schirm) ausgeführt.
Im Westen ist der Anbau eines Carports in einer Größe von 7,50 m x 7,50 m mit einem Flachdach mit Attika geplant. Das Dach wird als Terrasse für die Betreiberwohnung im OG genutzt.
Im Süden entsteht auf der Ebene des UG ein Ruheraum in einer Größe von 7 m x 4,20 m mit einem begrünten Flachdach. Im Anschluss daran soll die ehemalige Güllegrube in einen Außenpool umgebaut werden.
Rechtliche Beurteilung
§ 35 Baugesetzbuch (Aussenbereich)
Stellplätze:
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben nachfolgende Stellplätze nachzuweisen:
- 3 Appartements im verbleibenden östlichen Gebäudeteil,
je Appartement 1 Stellplatz, somit insgesamt = 3 Stellplätze,
- 2 Appartements im westlichen Neubauteil,
je Appartement 1 Stellplatz, somit insgesamt = 2 Stellplätze,
- Betreiberwohnung im westlichen Neubauteil = 2 Stellplätze,
somit insgesamt: = 7 Stellplätze.
Im vorliegenden Stellplatzplan sind 7 Stellplätze nachgewiesen.
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Grundstückseigentümer eine notarielle Dienstbarkeit mit nachfolgenden Inhalten unterzeichnet:
- Nutzung der entstehenden Wohneinheiten nur als touristisch genutzte Ferienwohnungen an einen ständig wechselnden Personenkreis bzw. Nutzung der Betreiberwohnung als Hauptwohnsitz;
- Emissionsduldung für
- die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
- Landwirtschaftlicher Verkehr
- Alp- u. Weidewirtschaft
- Winterdienst- und Schneeräumungspflicht
- die Loipennutzung muss für die Zukunft gewährleistet sein
- Verbot von Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 22 BauGB.
2. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfsberechnung beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
Des Weiteren ist ein Nachweis vorzulegen, dass die bestehende Abwasserdruckanlage ausreichend dimensioniert ist.
Auf die bestehende Wasser- u. Entwässerungssatzung wird hingewiesen.
3. Für das Bauvorhaben sind inkl. Bestandsgebäude insgesamt 7 Stellplätze
nachzuweisen.
Diskussionsverlauf
BGM Konrad Kienle berichtet über den aktuellen Bauantrag für den Abbruch und Neubau des landwirtschaftlichen Gebäudeteiles im Schlipfhalden 29 ½.
Der GR stellt fest, dass die Nutzung der Betreiberwohnung als Hauptwohnsitz ganzjährig gestattet ist, jedoch die Appartements nur als Ferienwohnungen zu vermieten sind.
Bürgermeister Kienle zeigt anhand der Bau- und Lagepläne das gewünschte Bauvorhaben.
Beschluss
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Grundstückseigentümer eine notarielle Dienstbarkeit mit nachfolgenden Inhalten unterzeichnet:
- Nutzung der entstehenden Wohneinheiten nur als touristisch genutzte Ferienwohnungen an einen ständig wechselnden Personenkreis bzw. Nutzung der Betreiberwohnung als Hauptwohnsitz;
- Emissionsduldung für
- die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen
- Landwirtschaftlicher Verkehr
- Alp- u. Weidewirtschaft
- Winterdienst- und Schneeräumungspflicht
- die Loipennutzung muss für die Zukunft gewährleistet sein
- Verbot von Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß § 22 BauGB.
2. Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfsberechnung beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
Des Weiteren ist ein Nachweis vorzulegen, dass die bestehende Abwasserdruckanlage ausreichend dimensioniert ist.
Auf die bestehende Wasser- u. Entwässerungssatzung wird hingewiesen.
3. Für das Bauvorhaben sind inkl. Bestandsgebäude insgesamt 7 Stellplätze
nachzuweisen.
Beschluss anonym
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.09.2022 14:49 Uhr