Ortsrecht; Änderung der Kurbeitragssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  29. Gemeinderatssitzung, 14.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 29. Gemeinderatssitzung 14.07.2022 ö Beratend 1

Sachverhalt

Es wird Bezug genommen auf die Vorberatungen vom 12.05.2022.

  1. Pauschaler Kurbeitrag für Angehörige von Zweitwohnungsbesitzern
Auch für Familienangehörige von Zeitwohnungsinhabern, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, muss ein Kurbeitrag festgesetzt werden. Diese gehören unstrittig ebenfalls zum kurbeitragspflichtigen Personenkreis i.S.d. Art. 7 Kommunalabgabengesetzes (KAG). Bis zur Änderung des KAG mit Wirkung vom 01.03.2021 war es allerdings aufgrund der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 30.09.2016 nicht zulässig, in der Satzung einen pauschalen Jahreskurbeitrag für diese Personengruppe vorzusehen. Entsprechende Satzungsänderungen wurden daher zum 01.12.2017 vorgenommen. 
Mit der Gesetzesänderung wurde für die Praxis das unbefriedigende Ergebnis des Urteils des BayVGH vom 30.09.2016 aus der Welt geschafft. Die aus der Not geborene Praxis des Abschlusses privat-rechtlicher Vereinbarungen zur pauschalen Erhebung des Kurbeitrages bei Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Zweitwohnungsinhabern ist nicht mehr erforderlich. Mit der vorliegenden Satzungsänderung kann für den dort aufgeführten Personenkreis wieder direkt über die Satzung ein pauschaler Kurbeitrag festgesetzt werden. Für weitere Familienmitglieder, z.B. volljährige Kinder etc., kann aber selbstverständlich weiterhin von der Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen über die Pauschalisierung eines „Familienkurbeitrags“ auf freiwilliger Basis Gebrauch gemacht werden.  


  1. Kalkulation Kurbeitrag 2022
Die Gemeinde Balderschwang hat zum 01.12.2019 den Kurbeitrag für den Kurbezirk I auf Euro 1,50 brutto und für den Kurbezirk II auf Euro 0,80 brutto festgesetzt. 
Die Kurbeitragshöhen der umliegenden Gemeinden zum Vergleich sind in der Anlage beigefügt.
Die Kurbeitragskalkulation wurde nun in 2022 wieder durchgeführt. In der Nachkalkulation 2018 bis vorl. 2021 und der Planansätze für 2022 wurde im Bereich des Kurbeitrages insgesamt folgende Deckungsgrade bzw. folgende Unterdeckung festgestellt:

Berücksichtigt wurde zudem in der Kalkulation ab 2018, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18.01.2021 zum Vorsteuerabzug bei Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten Stellung genommen hat. Anlass des BMF-Schreibens war ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.2017. In diesem Urteil hat der BFH festgestellt, dass nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist, wenn eine Gemeinde Einrichtungen (Straßen, Wege, Plätze, Kureinrichtungen etc.) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet. Das BMF setzte dieses BFH-Urteil mit Schreiben vom 18.01.2021 in Abschn. 15.19 Abs. 2 S. 3 UStAE um. In Abschn. 15.19 Abs. 2 S. 4 UStAE ging das BMF aber einen Schritt weiter und versagte den Vorsteuerabzug vollumfänglich für Einrichtungen, die nicht ausschließlich von Kurbeitragszahlern, sondern auch von anderen Personen (z.B. Bürger) unentgeltlich genutzt werden können und (nach dem Landesrecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen sind. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.01.2021 sind für Leistungsbezüge nach dem 31.12.2017 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die anteilsmäßige Rückzahlung von Vorsteuern ab dem 01.01.2018 erfolgen muss.

Im Durchschnitt hat die Gemeinde Balderschwang insgesamt rd. 195.275 Übernachtungen im Jahr, waren die letzten Jahre alle im Kurbezirk I.
In Betracht des o.g. Finanzierungsbedarfs/Unterdeckung von Euro 109.047 würde sich für eine kostendeckende Erhebung des Kurbeitrags eine Erhöhung von Brutto Euro 0,56 für den Kurbezirk I ergeben, wie in der folgenden Übersicht dargestellt:



  1. Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer

Für die Berechnung der Jahreskurbeitragspauschale für die Zweitwohnungsbesitzer gelten bisher 30 Übernachtungen pauschal multipliziert mit dem Kurbeitrag, wie folgt dargestellt:


  1. Kurbeitragszonen I und II

Zu beraten gilt es zudem, ob die Kurbezirke I und II beibehalten werden sollen oder wie seitens der Tourismus Hörnerdörfer GmbH zusammengefasst werden. Folglich würde im gesamten Bereich der Gemeinde Obermaiselstein der Kurbeitrag von Euro 2,00 brutto (neukalkuliert) gelten. 
Der Kurbeitrag I umfasst den Ort Balderschwang Dorf, die Straßen Wäldle, Au, Innere Lenzen, Schwabenhof, Gschwend, Oberberg, Schlipfhalden, Alp Chalet und Bodenseehütte. Der Kurbezirk II umfasst die Alphütten – wobei hier im Bezirk II seit Jahren kein Kurbeitrag mehr fällig wurde bzw. keine Übernachtungen waren.


Zusammenfassend sollen folgende Beschlüsse gefasst werden:
  • Wiedereinführung des pauschalen Kurbeitrages für Angehörige von Zweitwohnungsbesitzern
  • Anpassung Kurbeitrag zum 01.12.2022
  • Zusammenfassen der Kurbeitragszone I und II
  • Anpassung der Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer zum 01.01.2023 

Rechtliche Beurteilung

Änderung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG: 
„Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauern getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrages vorschreiben, die sich jeweils an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat.“ 

Finanzielle Auswirkungen

  • Mehreinnahmen Kurbeitragserhöhung bei 2,00 € brutto sind rd. 90.000 Euro brutto
  • Mehreinnahmen Jahreskurbeitragspauschale ZW bei 60,- € brutto sind rd. 4.000 Euro brutto

Beschlussvorschlag

„Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 05.07.2022 zur 3. Änderung der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Balderschwang mit folgenden Eckpunkten: 
  • Die bisherigen 2 Kurbeitragszonen I + II werden zu einer Zone zusammengelegt.
  • Anhebung des Kurbeitrages auf 2,00 € pro Aufenthaltstag
  • Die Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer und deren Angehörige wird auf 60,00 € festgesetzt. 
  • Der (normale) Kurbeitrag tritt zum 01.12.2022 in Kraft, während die neue Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer und deren Angehörige bereits ab 01.01.2023 gelten soll.
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.“

Beschluss

„Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 05.07.2022 zur 3. Änderung der Kurbeitragssatzung der Gemeinde Balderschwang mit folgenden Eckpunkten: 
  • Die bisherigen 2 Kurbeitragszonen I + II werden zu einer Zone zusammengelegt.
  • Anhebung des Kurbeitrages auf 2,00 € pro Aufenthaltstag
  • Die Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer und deren Angehörige wird auf 60,00 € festgesetzt. 
  • Der (normale) Kurbeitrag tritt zum 01.12.2022 in Kraft, während die neue Jahreskurbeitragspauschale für Zweitwohnungsbesitzer und deren Angehörige bereits ab 01.01.2023 gelten soll.
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses.“

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.09.2022 14:42 Uhr