Daten angezeigt aus Sitzung:
29. Gemeinderatssitzung, 14.07.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es wird Bezug genommen auf die Beratungen vom 12.05.2022.
- Kalkulation Fremdenverkehrsbeitrag 2022
Zur Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages ist seit 01.01.2020 der Beitragssatz auf 10% festgelegt, das sogenannte „Bettenzehnerl“ liegt seit 01.01.2020 bei 0,50 €.
Die Kurbeitragshöhen der umliegenden Gemeinden zum Vergleich sind in der Anlage beigefügt.
Die Fremdenverkehrsbeitragskalkulation wurde nun in 2022 wieder durchgeführt. In der Nachkalkulation 2018 bis vorl. 2021 und der Planansätze für 2022 wurde im Bereich des Fremdenverkehrsbeitrags festgestellt, dass der Fremdenverkehrs-Aufwand durch die Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen zu 100% gedeckt wird, folglich müsste der Beitragssatz des Fremdenverkehrsbeitrags nicht angepasst werden.
Der Kurbeitrag hingegen weist insgesamt folgende Deckungsgrade bzw. folgende Unterdeckung auf:

Berücksichtigt wurde zudem in der Kalkulation ab 2018, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18.01.2021 zum Vorsteuerabzug bei Einrichtungen in Kur- und Erholungsorten Stellung genommen hat. Anlass des BMF-Schreibens war ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.08.2017. In diesem Urteil hat der BFH festgestellt, dass nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist, wenn eine Gemeinde Einrichtungen (Straßen, Wege, Plätze, Kureinrichtungen etc.) sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet. Das BMF setzte dieses BFH-Urteil mit Schreiben vom 18.01.2021 in Abschn. 15.19 Abs. 2 S. 3 UStAE um. In Abschn. 15.19 Abs. 2 S. 4 UStAE ging das BMF aber einen Schritt weiter und versagte den Vorsteuerabzug vollumfänglich für Einrichtungen, die nicht ausschließlich von Kurbeitragszahlern, sondern auch von anderen Personen (z.B. Bürger) unentgeltlich genutzt werden können und (nach dem Landesrecht) durch öffentlich-rechtliche Widmung als dem Gemeingebrauch zugänglich anzusehen sind.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.01.2021 sind für Leistungsbezüge nach dem 31.12.2017 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass die anteilsmäßige Rückzahlung von Vorsteuern ab dem 01.01.2018 erfolgen muss.
Im Durchschnitt hat die Gemeinde Balderschwang insgesamt rd. 195.275 Übernachtungen im Jahr.
- Vorauszahlung des Fremdenverkehrsbeitrags in Form des sog. „Bettenzehnerls“:
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag von sog. Privatvermietern („Bettenzehnerl“) werden mit der Abführung der Kurbeiträge veranlagt und betragen seit 2020 unverändert für jede Übernachtung Euro 0,50. Die Privatvermieter veranlagen mit der Summe der Vorauszahlungen grundsätzlich ihre endgültige Beitragsschuld.
Mit dieser Sonderregelung für Vorauszahlungen wurde die Möglichkeit eröffnet, den oftmals sehr großen Kreis von beitragspflichtigen Privatvermietern vereinfacht zum Beitrag heranzuziehen.
Für die Berechnung wurde die Richtsatzsammlung der Finanzämter für Beherbergungsgewerben herangezogen. Aufgrund der aktuellen Durchschnittspreise pro Übernachtung mit Frühstück errechnet sich für die Gemeinde Balderschwang derzeit ein „Bettenzehnerl“ von Euro 0,60, was einer Erhöhung von Euro 0,10 entspräche.
Rechtliche Beurteilung
Änderung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG:
„Die Gemeinden können für Inhaber von Zweitwohnungen, für deren nicht dauern getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner und für die im Haushalt des Inhabers der Zweitwohnung lebenden Kinder bis zur Vollendung des 16 Lebensjahres in der Abgabensatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrages vorschreiben, die sich jeweils an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde zu orientieren hat.“
Finanzielle Auswirkungen
Mehreinnahmen Erhöhung „Bettenzehnerl“ rd. 12.000 Euro
Beschlussvorschlag
„Der Gemeinderat beschließt, den vorliegenden Entwurf vom 05.07.2022 zur 9. Änderung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses und tritt zum 01.12.2022 in Kraft.“
Beschluss
„Der Gemeinderat beschließt, den vorliegenden Entwurf vom 05.07.2022 zur 9. Änderung der Fremdenverkehrsbeitragssatzung als Satzung. Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag von dem sog. „Bettenzehnerl“ erhöht sich von 10 % auf 11 %. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses und tritt zum 01.12.2022 in Kraft.“
Beschluss anonym
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.09.2022 14:42 Uhr