Bauantrag - Neubau Einfamilienhaus mit 2 Ferienwohnungen und Garage; Bauort: Oberberg 15, Fl. Nr. 27/15


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Gemeinderatssitzung, 08.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 31. Gemeinderatssitzung 08.09.2022 ö Beschliessend 1

Sachverhalt

Der Bauherr beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses mit 2 Ferienwohnungen und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 27/15 im Bebauungsplangebiet „Oberbergalpe“.

Es entsteht ein KG, EG + OG. Die Grundfläche des Hauptgebäudes beträgt im Bereich des Kellergeschosses 11 m x 10,30 m, im Bereich des EG + OG 11 m x 8 m. 
Im Kellergeschoss sind die beiden Ferienwohnungen, im EG und OG die Eigentümerwohnung geplant. 

Im Südosten des Grundstücks ist eine Doppelgarage in einer Größe von 6 m x 6 m geplant. 

Rechtliche Beurteilung

§ 30 Baugesetzbuch (Bebauungsplan „Oberbergalpe“)

Nachfolgende Befreiungen von den Festsetzungen zum Bebauungsplan werden beantragt:

- Gemäß Ziffer 2.2.3 der Satzung zum Bebauungsplan darf die Wandhöhe, 
  gemessen von der Fußbodenoberkante bis zum Schnittpunkt der Aussenwand 
  mit der Dachfläche, max. 4 m betragen;
  die Wandhöhe bei der vorliegenden Planung beträgt 5,18 m;
  die geplante Firsthöhe beträgt 6,94 m und liegt damit deutlich unter den zulässigen
  8 m lt. Bebauungsplan.
 
- Gemäß Ziffer 2.2.5 der Satzung zum Bebauungsplan darf die Fußbodenoberkante
  (FOK) für das EG beim Hauptgebäude im Mittel max. 5,50 m über der angrenzen-
  den Straße liegen. 
  Die vorliegende Planung sieht eine FOK mit 5,83 m über der angrenzenden 
  Straße vor, somit um 33 cm höher, als im Bebauungsplan zugelassen.

- Gemäß Ziffer 2.3.1 der Satzung zum Bebauungsplan sind Garagen nur innerhalb
  der in der Zeichnung festgesetzten Baugrenze zulässig.
  Die Garage im Südosten des Grundstücks befindet sich außerhalb der Baugrenze. 
  
  Lt. Ziffer 3.2.1 ist vor Garagen ein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche von 
  mindestens 5 m einzuhalten. Der Stauraum beträgt 1,50 m.
  Es bedarf somit einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan. 

  Die Wandhöhe bzw. die Situierung des Carports ist u. a. der Höhenlage der Straße 
  in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes geschuldet.
  Aufgrund des ansteigenden Geländes von der Straße zum Hauptgebäude 
  wird die Errichtung des Carports an der beantragten Stelle für sinnvoll erachtet. 

- Gemäß Ziffer 3.1.2 der Satzung zum Bebauungsplan sind Garagen mit einem 
  Satteldach zu errichten. Die geplante Garage ist mit einem Flachdach geplant.  

Bei den beantragten Befreiungen wurden in zurückliegender Zeit bei anderen Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen aus den genannten Gründen erteilt.    
  

Stellplätze:
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben nachfolgende Stellplätze nachzuweisen:
- Eigentümerwohnung im EG und OG                                          =   2 Stellplätze,
- 2 Ferienwohnungen im KG, je Wohnung 1 Stellplatz,
  somit insgesamt                                                                          =   2 Stellplätze, 

somit insgesamt:                                                                           =   4 Stellplätze. 

In der geplanten Garage sind 2 Stellplätze geplant, die übrigen 2 Stellplätze werden im Freien ausgewiesen. 


Erschließung:
Das Grundstück ist sowohl hinsichtlich der Zufahrt, der Wasserversorgung und der Kanalisation erschlossen. 
Ein Entwässerungsgesuch ist beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe vor Baubeginn einzureichen. 

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 

2. Einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan „Oberbergalpe“ wird 
    in nachfolgenden Punkten zugestimmt:
    - Wandhöhe (Ziffer 2.2.3)     
    - Fußbodenoberkante Erdgeschoss Hauptgebäude (Ziffer 2.2.5)
    - Baugrenze bei der Garage (Ziffer 2.3.1 i. V. m. 3.2.1)
    - Dachform bei der Garage (Ziffer 3.1.2)

3. Das Flachdach ist zu begrünen. 

4. Für das Bauvorhaben sind 4 Stellplätze nachzuweisen. 

Diskussionsverlauf

Erster BGM Konrad Kienle berichtet über den aktuellen Sachstand des Baugebietes am Oberberg 15. Der Bauherr beantragt mehrere Befreiungen von den Festsetzungen zum Bebauungsplan „Oberbergalpe“.
GR Konrad Jenn merkt an, dass eine Überdachung der Außentreppen nicht gewünscht ist, da dies das Erscheinungsbild stört. Außerdem sollte die Garage ein automatisches Garagentor haben, weil sonst der fließende Verkehr gestört wird. 
Diese Anmerkungen sollte im Beschluss aufgenommen werden.
Ebenfalls ist es auffallend, dass in der KG Wohnung 1 kein Fenster im Schlafzimmer vorhanden ist. Die Gemeinderäte sind sich einig, dass dies nicht vorteilhaft ist.

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. 

2. Einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan „Oberbergalpe“ wird 
    in nachfolgenden Punkten zugestimmt:
    - Wandhöhe (Ziffer 2.2.3)     
    - Fußbodenoberkante Erdgeschoss Hauptgebäude (Ziffer 2.2.5)
    - Baugrenze bei der Garage (Ziffer 2.3.1 i. V. m. 3.2.1)
    - Dachform bei der Garage (Ziffer 3.1.2)

3. Das Flachdach ist zu begrünen. 

4. Für das Bauvorhaben sind 4 Stellplätze nachzuweisen. 

5. Die Garage benötigt ein automatisches Garagentor.

6. Die Außentreppe darf nicht Überdacht werden.

7. Es wird darauf hingewiesen, dass das Schlafzimmer in der Wohnung 1 kein Fenster hat.

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemäß Art. 49 GO ist Gemeinderat Matthias Lenz von der Abstimmung ausgeschlossen

Datenstand vom 09.12.2022 09:48 Uhr