Daten angezeigt aus Sitzung:
41. Gemeinderatssitzung, 13.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 22.06. wurde die Bauvoranfrage bereits vorbesprochen.
Die Änderungswünsche des Gemeinderates wurden inzwischen in die Planung eingearbeitet.
Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 317 unmittelbar im Anschluss an die bestehende Tiefgarage.
Die Größe des Baukörpers beträgt 34 m x 9,60 m.
Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude in einer Splitt-Level-Bauweise mit einem versetzten Pultdach.
Im Rahmen der Bauvoranfrage stellt der Bauherr folgende Fragen:
1. Kann eine Baugenehmigung außerhalb der Ortsabrundungssatzung erteilt
werden?
2. Ist für die geplanten 4 Wohneinheiten eine Befreiung von der Ortsabrundungs-
satzung möglich? Die zulässige Zahl Wohneinheiten lautet 2.
3. Gibt es eine Möglichkeit, das Vorhaben in den Geltungsbereich der Ortsabrun-
dungssatzung mit aufzunehmen?
4. Besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben im Rahmen einer Befreiung von der
Ortsabrundungssatzung zu erstellen?
5. Besteht die Möglichkeit, das Bauvorhaben durch einen Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu erstellen?
Rechtliche Beurteilung
§ 35 Baugesetzbuch (Aussenbereich)
Zu den Fragen gestellten Fragen (sh. Sachverhalt) ergibt sich folgende rechtliche Situation.
- Eine Baugenehmigung außerhalb der Ortsabrundungssatzung ist nicht möglich.
- Da eine Genehmigung außerhalb der Ortsabrundungssatzung nicht möglich ist, scheidet eine Befreiung von der Zahl der Wohneinheiten aus.
- Zu der Frage, ob die Möglichkeit besteht, das Vorhaben in den Geltungsbereich der Satzung mit aufzunehmen, muss mit dem Landratsamt besprochen werden. Hier ist anzumerken, dass bereits im Jahr 2021 vom Landratsamt schriftlich mitgeteilt wurde, dass eine Einbeziehung des Bauvorhabens in die Satzung nicht möglich ist, da dann ein Gebäude in 2. Reihe entstehen würde.
- Das Vorhaben befindet sich außerhalb der Ortsabrundungssatzung Gschwend, weshalb das Vorhaben nach derzeitigem Stand nicht genehmigungsfähig ist.
- Wie in Ziffer 3 erwähnt, wäre auch hier zunächst mit dem Landratsamt zu klären, ob ein Baurecht über einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geschaffen werden kann.
Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat stellt fest, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und somit nach gegenwärtigem Stand nicht genehmigungsfähig ist.
- Der Gemeinderat signalisiert jedoch grundsätzlich die Zustimmung zum Vorhaben unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Gebäude ist so weit nach Westen zu verschieben, dass dieses in Verlängerung der westlichen und östlichen Grenze des Flst. 317/3 zu liegen kommt und somit direkt im Anschluss an die bestehende Tiefgarage angebaut wird.
- Das Gebäude ist so anzufüllen, wie in den Plänen vom 12.07.2023 grün dargestellt.
- Der Dachüberstand an der südlichen Gebäudekante ist mit mindestens 0,60 m ohne Dachrinne auszuführen
- Der Grundstückseigentümer hat vor Erteilung der Baugenehmigung eine notarielle Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu unterzeichnen:
- Duldung der angrenzenden Emmissionen, insbesondere Straßen- u. Verkehrslärm, Landwirtschaftlicher Verkehr, Alp- u. Weidewirtschaft, Schneeräumung
- Eine spätere Bildung von Wohn- oder Teileigentum und somit die Entstehung von Zweitwohnungen ist ausgeschlossen
- Bauverbot für das Restgrundstück Fl. Nr. 317, Gemarkung Balderschwang
- Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfsberechnung sowie ein Entwässerungsgesuch beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
- Auf die Wasserabgabesatzung wird verwiesen, wonach im Einzelfall Anordnungen zur Sicherstellung der Allgemeinen Wasserversorgung erlassen werden können, z. B. bei Wasserknappheit.
- Bei Einreichung des Bauantrages ist die gesicherte straßenmäßige Erschließung (Zufahrt) nachzuweisen, insbesondere für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr usw.)
- Vor Erteilung der Baugenehmigung ist ein Ortstermin mit der Örtlichen Feuerwehr bzgl. Löschwasserversorgung und Feuerwehrzufahrt anzuberaumen.
- Im Zuge der Vorlage des Bauantrages ist der gemeindlichen Stellplatzsatzung Rechnung zu tragen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landratsamt Oberallgäu abzuklären, inwieweit ein Baurecht geschaffen werden kann, ohne dass hierdurch weitere Bezugsfälle entstehen.
Diskussionsverlauf
BGM Kienle erklärt die Voraussetzungen für die grundsätzliche Zustimmung zum Bauvorhaben bzw. Bauantrags. Der gesamte Gemeinderat nimmt zustimmend Kenntnis.
BGM Kienle gibt zu bedenken, dass die Langlaufloipe direkt an dem Baufeld entlang läuft. Die Sicherung der Loipe soll in den Voraussetzungen übernommen werden.
Beschluss
- Der Gemeinderat stellt fest, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und somit nach gegenwärtigem Stand nicht genehmigungsfähig ist.
- Der Gemeinderat signalisiert jedoch grundsätzlich die Zustimmung zum Vorhaben unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Gebäude ist so weit nach Westen zu verschieben, dass dieses in Verlängerung der westlichen und östlichen Grenze des Flst. 317/3 zu liegen kommt und somit direkt im Anschluss an die bestehende Tiefgarage angebaut wird.
- Das Gebäude ist so anzufüllen, wie in den Plänen vom 12.07.2023 grün dargestellt.
- Der Dachüberstand an der südlichen Gebäudekante ist mit mindestens 0,60 m ohne Dachrinne auszuführen
- Der Grundstückseigentümer hat vor Erteilung der Baugenehmigung eine notarielle Dienstbarkeit mit folgenden Inhalten zu unterzeichnen:
- Duldung der angrenzenden Emmissionen, insbesondere Straßen- u. Verkehrslärm, Landwirtschaftlicher Verkehr, Alp- u. Weidewirtschaft, Schneeräumung
- Eine spätere Bildung von Wohn- oder Teileigentum und somit die Entstehung von Zweitwohnungen ist ausgeschlossen
- Bauverbot für das Restgrundstück Fl. Nr. 317, Gemarkung Balderschwang
- Vor Erteilung der Baugenehmigung ist vom Antragsteller eine Wasserbedarfsberechnung sowie ein Entwässerungsgesuch beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe einzureichen.
- Auf die Wasserabgabesatzung wird verwiesen, wonach im Einzelfall Anordnungen zur Sicherstellung der Allgemeinen Wasserversorgung erlassen werden können, z. B. bei Wasserknappheit.
- Bei Einreichung des Bauantrages ist die gesicherte straßenmäßige Erschließung (Zufahrt) nachzuweisen, insbesondere für Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr usw.)
- Vor Erteilung der Baugenehmigung ist ein Ortstermin mit der Örtlichen Feuerwehr bzgl. Löschwasserversorgung und Feuerwehrzufahrt anzuberaumen.
- Im Zuge der Vorlage des Bauantrages ist der gemeindlichen Stellplatzsatzung Rechnung zu tragen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landratsamt Oberallgäu abzuklären, inwieweit ein Baurecht geschaffen werden kann, ohne dass hierdurch weitere Bezugsfälle entstehen.
Beschluss anonym
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.09.2023 09:56 Uhr