- Neuerlass
Ein Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird empfohlen, weil die Satzung bereits 15 Jahre alt ist (12.08.2008), aktuell eine neue Gebührenfestsetzung erforderlich wird (vgl. Nr. 2) und sie nicht mehr vollständig der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entspricht. Insbesondere der § 5 Abs. 4 „Beitragsmaßstab“ wurde der Mustersatzung und der Praxis angepasst, indem z.B. von einer Verzinsung von Erstattungsbeträgen zukünftig abgesehen wird.
- Gebührenkalkulation 2023 zum 01.01.2024
Bei der Entwässerungsanlage der Gemeinde Balderschwang handelt es sich gemäß § 12 KommHV i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG um eine kostenrechnende Einrichtung, da sie überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Der Gesetzgeber überlässt in diesem Fall den Kommunen keine Wahlmöglichkeit; der Betrieb der Entwässerungsanlage muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend betrieben werden.
Nachkalkulation 2018 bis 2021 / Vorkalkulation 2022 bis 2025:
Die nun durchgeführte Nachkalkulation für die Jahre 2018 bis 2021 weist eine Überdeckung von 170.177€ aus, welche zwingend im darauffolgenden Bemessungszeitraum (2022-2025) berücksichtigt werden muss (Art. 8 Abs. 6 KAG).
In der Vorkalkulation für den Zeitraum 2022-2025 wurden die ansatzfähigen Kosten für die Jahre 2022-2025 nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Es wurden die durchschnittlichen Rechnungsergebnisse 2018 bis vorl. 2023 betrachtet sowie die Finanzplanwerte 2024 bis 2025 mit gewissen Preissteigerungen hochgerechnet. Zudem wurden die kalk. Kosten aus den bisherigen und künftigen Investitionen im Bereich Kanal und Kläranlage berücksichtigt sowie die ermittelte Überdeckung der Vorjahre in Höhe von 170.177 €. Der kalkulatorische Zinssatz beträgt weiterhin 3,5 %.
Die durchschnittlich ermittelten Gesamtkosten betragen jährlich 227.545,69 €. Bei einer durchschnittlichen, jährlichen Einleitungsmenge von rd. 59.580 m³ und einer Anpassung der jährlichen Grundgebühr auf 262,50 €/WE, bleibt die Einleitungsgebühr unverändert bei 1,75 €/m³. Die Anpassung der jährlichen Grundgebühr führt zur gerechteren Verteilung der Fixkosten zwischen Haupt- und Nebenwohnsitzen.
- Grundgebühr & Einleitungsgebühr
- Niederschlagsgebühr
Die Kosten für die Einleitungsgebühr von Oberflächenwasser im Baugebiet Oberberg belaufen sich auf durchschnittlich 2.500,38 € jährlich, die befestigte Fläche im Baugebiet Oberberg beträgt 4.319 m². Daraus ergibt sich für die Einleitung von Oberflächenwasser im Baugebiet Oberberg eine Gebühr von 0,58 €/m². Die derzeitige Gebühr liegt bei 0,28 €/m².
- Einleitungsgebühr ohne Fettabscheider
Außerdem wurde die Einleitungsgebühr für die Gastronomiebetriebe neu kalkuliert, die keinen Fettabscheider nachweisen können. Bisher betrug diese 0,43 €/m³ zusätzlich zur geltenden Einleitungsgebühr. Nach der aktuellen Kalkulation müssen 0,54 € zusätzlich gefordert werden.
Das ergibt dann eine Einleitungsgebühr ohne Nachweis eines Fettabscheiders von 2,29 €/m³.