Ortsrecht; Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
45. Gemeinderatssitzung, 14.12.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Ein Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung wird ebenfalls empfohlen, weil die Satzung ebenso wie die BGS-EWS bereits 15 Jahre alt ist (14.11.2008), zwischenzeitlich 2 Änderungssatzungen erlassen wurden und nicht mehr vollständig der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entspricht.
Insbesondere der § 5 Abs. 4 „Beitragsmaßstab“ wurde der Mustersatzung und der Praxis angepasst und somit von einer Verzinsung von Erstattungsbeträgen abgesehen. Zudem ist es in der Praxis vorteilhaft, insbesondere bei der Beitragsberechnung, wenn die Beitrags- und Gebührensatzungen zur WAS und EWS gleichlautend sind.
Eine Beitrags- und Gebührenanpassung erfolgt bei der BGS-WAS nicht, nachdem erst mit der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2021 eine Beitragsanpassung auf 1,50 €/m² Grundstücksfläche und 4,90/m² Geschossfläche, die Grundgebühr für jede Wohneinheit auf 85,00 € gesetzt und die Verbrauchsgebühren auf 0,60 €/m³ bzw. 1,00 €/m³ Bauwasser angehoben wurden.
Rechtliche Beurteilung
Art. 8 KAG
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erlässt den vorliegenden Satzungsentwurf vom 30.11.2023 zum Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde Balderschwang als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses und tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat erlässt den vorliegenden Satzungsentwurf vom 30.11.2023 zum Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Gemeinde Balderschwang als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses und tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Beschluss anonym
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.01.2024 11:10 Uhr