§ 30 Baugesetzbuch (2. Änderung des Bebauungsplanes „Oberbergalpe“)
Für das Bauvorhaben werden zusätzlich zum bereits genehmigten Antrag folgende weitere Befreiungen von den Festsetzungen zum Bebauungsplan beantragt:
Gemäß Ziffer 2.1.1 der Satzung zum Bebauungsplan sind als Nutzung u. a. Wohnungen für Betriebsinhaber-/leiter, die dem Betrieb untergeordnet sind, zulässig.
Für die geplante 2. Wohneinheit für den pflegebedürftigen Sohn bedarf es lt. Landratsamt formell einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan.
Gemäß Ziffer 2.2.3 der Satzung zum Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von maximal 4 m zulässig. Die Wandhöhe beim Wohngebäude auf der Nordseite beträgt 5,67 m.
Auf der hangabwärts gerichteten Gebäudeseite (Süden) darf die sichtbare Wandhöhe lt. Bebauungsplan max. 7 m betragen. Die Planung sieht im Süden eine Wandhöhe von 8,42 m beim Wohngebäude und von ca. 9,40 m beim Sauna- u. Fitnessgebäude vor.
Beim Wohnhaus werden die Überschreitungen damit begründet, dass als Dachneigung die geringstmögliche Neigung lt. Bebauungsplan von 15 Grad gewählt wurde, was dazu führt, dass die beantragte Firsthöhe mit 7,17 m deutlich unter der max. zulässigen Firsthöhe von 8 m lt. Bebauungsplan liegt.
Auf die ursprünglich beantragten Kehrgiebel im Süden und Norden wurde komplett verzichtet, was sich durch die „ruhigere“ Dachlandschaft gestalterisch positiv auswirkt.
Desweiteren ermöglicht dies ein notwendige und sinnvolle Montage einer PV-Anlage.
Beim Nebengebäude wird durch den vorspringenden Teil des Kellergeschosses II die südliche Gebäudewand unterbrochen.
Der Gemeinderat hat in zurückliegender Zeit bei nahezu allen Bauvorhaben im Bebauungsplangebiet Befreiungen hinsichtlich der Wandhöhe erteilt, z. T. auch in größerem Umfang.