Bauantrag - A) Neubau eines Wohnhauses mit Ferienwohnungen und Carport, B) Neubau eines Sauna- u. Fitnessgebäudes mit Garage; Bauort: Oberberg 12, Fl. Nr. 27/12


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Gemeinderatssitzung, 20.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 60. Gemeinderatssitzung 20.03.2025 ö Beschliessend 3

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 12.12.2024 wurde das Einvernehmen zum Bauantrag erteilt. Im Zuge der weiteren Planung hat der Bauherr nachfolgende Änderungen gegenüber der bisherigen Planung eingereicht:
- Änderung der Dachneigung beim Wohngebäude von bisher 30 Grad auf
  15 Grad; 
- Durch die Reduzierung der Dachneigung erhöht sich die Wandhöhe um 1,67 m;
- Wegfall der beiden Kehrgiebel im Süden und Norden;
- zwischen dem Wohnhaus und dem Sauna- u. Fitnessgebäude entsteht auf der 
  Ebene des Kellergeschosses ein Verbindungsbau für die Technik (Elektro, Heizung);

Rechtliche Beurteilung

§ 30 Baugesetzbuch (2. Änderung des Bebauungsplanes „Oberbergalpe“)

Für das Bauvorhaben werden zusätzlich zum bereits genehmigten Antrag folgende weitere Befreiungen von den Festsetzungen zum Bebauungsplan beantragt:

Gemäß Ziffer 2.1.1 der Satzung zum Bebauungsplan sind als Nutzung u. a. Wohnungen für Betriebsinhaber-/leiter, die dem Betrieb untergeordnet sind, zulässig.
Für die geplante 2. Wohneinheit für den pflegebedürftigen Sohn bedarf es lt. Landratsamt formell einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan. 

Gemäß Ziffer 2.2.3 der Satzung zum Bebauungsplan ist eine Wandhöhe von maximal 4 m zulässig. Die Wandhöhe beim Wohngebäude auf der Nordseite beträgt 5,67 m.
Auf der hangabwärts gerichteten Gebäudeseite (Süden) darf die sichtbare Wandhöhe lt. Bebauungsplan max. 7 m betragen. Die Planung sieht im Süden eine Wandhöhe von 8,42 m beim Wohngebäude und von ca. 9,40 m beim Sauna- u. Fitnessgebäude vor. 
Beim Wohnhaus werden die Überschreitungen damit begründet, dass als Dachneigung die geringstmögliche Neigung lt. Bebauungsplan von 15 Grad gewählt wurde, was dazu führt, dass die beantragte Firsthöhe mit 7,17 m deutlich unter der max. zulässigen Firsthöhe von 8 m lt. Bebauungsplan liegt. 
Auf die ursprünglich beantragten Kehrgiebel im Süden und Norden wurde komplett verzichtet, was sich durch die „ruhigere“ Dachlandschaft gestalterisch positiv auswirkt.
Desweiteren ermöglicht dies ein notwendige und sinnvolle Montage einer PV-Anlage.
Beim Nebengebäude wird durch den vorspringenden Teil des Kellergeschosses II die südliche Gebäudewand unterbrochen.
Der Gemeinderat hat in zurückliegender Zeit bei nahezu allen Bauvorhaben im Bebauungsplangebiet Befreiungen hinsichtlich der Wandhöhe erteilt, z. T. auch in größerem Umfang.

Beschlussvorschlag

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.

2. Einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan wird von den
    Ziffern 2.1.1 (Zahl der Wohneinheiten) und 2.2.3 (Wandhöhe) zugestimmt. 

Diskussionsverlauf

Der GR hat keine weiteren Fragen.
GR Sonneborn befürwortet die geplante 2. Wohneinheit für den pflegebedürftigen Sohn Tobias Holzmann sehr.
Der GR stimmt der Anmerkung des GR Sonneborn zu.

Beschluss

1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.

2. Einer Befreiung von den Festsetzungen zum Bebauungsplan wird von den
    Ziffern 2.1.1 (Zahl der Wohneinheiten) und 2.2.3 (Wandhöhe) zugestimmt. 

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2025 08:27 Uhr