§ 34 Baugesetzbuch (Innenbereich)
Stellplätze:
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Balderschwang sieht bei Beherbergungsbetrieben je 2 Betten 1 Stellplatz vor.
Nach dem bisherigen Stand waren für das Hotel bei 66 Zimmern 66 Stellplätze nachzuweisen (Baugenehmigung aus dem Jahr 2009).
Nach dem Neubau der Family Lodge bzw. dem Umbau im Bestandsgebäude ist künftig nachfolgende Nutzung geplant:
Bestandsgebäude: 59 Doppelzimmer sowie 3 Einzelzimmer, somit insgesamt 121 Betten.
Dies ergibt nach der Satzung einen Stellplatzbedarf von 61 Stellplätzen.
In der neu geplanten Family Lodge sind 21 Familienzimmer mit je 4 Betten, somit insgesamt 84 Betten geplant. Dies würde einen Stellplatzbedarf von 42 Stellplätzen ergeben. Hierzu beantragt der Bauherr eine Befreiung von der Stellplatzsatzung. Begründet wird die Befreiung damit, dass diese Zimmer ausschließlich Familien mit Kindern zur Verfügung gestellt werden und somit pro Zimmer lediglich 2 Betten für die Erwachsenen bei der Berechnung herangezogen wurden, somit 42 Betten.
Dies ergibt einen Stellplatzbedarf von 21 Stellplätzen für den Neubau der Family Lodge.
Sämtliche Einrichtungen sowohl im Bestandsgebäude als auch im Neubau werden ausschließlich durch die Hausgäste genutzt, so dass hier kein zusätzlicher Stellplatzbedarf notwendig wird.
Inkl. Bestandsgebäude ergibt sich somit ein Stellplatzbedarf von insgesamt 82 Stellplätzen.
Beim Neubau des Parkdecks werden in diesem künftig 65 Stellplätze nachgewiesen.
Desweiteren werden im Freien 22 Stellplätze zur Kreisstraße hin nachgewiesen (sh. Bauantrag Neubau Spa-Bereich). 5 weitere Stellplätze werden ebenfalls zur Kreisstraße hin im vorliegenden Bauantrag nachgewiesen.
Dies ergibt in der Summe 27 Stellplätze im Freien.
Somit werden insgesamt 92 Stellplätze nachgewiesen.
Erschließung:
Am 27.04. fand ein Termin mit der Kreistiefbauverwaltung und dem Bauherrn statt.
In einem Telefongespräch am 30.04. erklärte der Vertreter der Kreistiefbauverwaltung gegenüber dem Bauamt der VG Hörnergruppe, dass aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dem Bauantrag nicht zugestimmt werden kann.
Die Verkehrsbehörde sieht große Bedenken hinsichtlich des An- u. Ablieferungsverkehrs für das geplante Gebäude. Hier müsse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Verkehrsplaner mit hinzugezogen werden.
Die südlich des Neubaus entstehende Grünfläche (bisher als Parkplätze genutzt) ist aus Sicht der Kreistiefbauverwaltung auch kritisch zu sehen, da die umlaufende Hecke die Sicht auf die Kreisstraße sowie den Geh- u. Radweg beeinträchtigt.
Der Gemeinderat hat bereits im Rahmen der Behandlung des Bauantrages über den Wellness- u. Spa-Bereich in der Sitzung am 24.05.2019 beschlossen, dass die Anlieferung so erfolgen muss, dass der fließende Verkehr, aber auch der Geh- u. Radweg nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Desweiteren muss der Geh- u. Radweg jederzeit frei gehalten werden. Er darf nicht als Parkfläche, Ladezone, Abstellfläche usw. genutzt werden.
Die Kreistiefbauverwaltung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nochmals formell am Verfahren beteiligt.
Abstandsflächen:
Beim Bauantrag wird die Abstandsfläche nach Süden auf die im Eigentum der Gemeinde befindliche Fl. Nr. 9/36 nicht eingehalten, weshalb eine Übernahme durch die Gemeinde in einer Größe von ca. 140 qm beantragt wird.
Nach Norden und in einem Teilbereich nach Nordwesten zur Fl. Nr. 4 werden die Abstandsflächen ebenfalls nicht eingehalten. Hierüber wurde der Nachbar informiert.
Im Nordöstlichen und nordwestlichen Teil des Baugrundstücks erfolgt ein Grundstückstausch mit dem Nachbarn, Fl. Nr. 4. Sobald dieses Rechtsgeschäft notariell beurkundet ist, wird der Nachbar die Abstandsflächen übernehmen.