§ 30 Baugesetzbuch (Bebauungsplan Oberbergalpe)
Folgende Befreiungen zum Bebauungsplan werden beantragt.
- Befreiung von der Baugrenze nach Nordwesten beim Hauptgebäude um 1,45 m
und zusätzlich um bei den Balkonen um 1,25 m, somit insgesamt 2,70 m;
- Gemäß Ziffer 2.2.3 der Satzung zum Bebauungsplan darf die Wandhöhe,
gemessen von der Fußbodenoberkante bis zum Schnittpunkt der Aussenwand
mit der Dachfläche, max. 4 m betragen;
die Wandhöhe bei der vorliegenden Planung beträgt 5,80 m;
die Firsthöhe beträgt 7,914 m und liegt somit um knapp 10 cm unter dem zulässigen
Maß lt. Bebauungsplan (8,00 m).
- Gemäß Ziffer 2.2.5 der Satzung zum Bebauungsplan darf die Fußbodenoberkante
(FOK) für das EG beim Hauptgebäude im Mittel max. 0,2 m über der angrenzenden
Straße liegen.
Die vorliegende Planung sieht eine FOK mit 0,85 m über der angrenzenden
Straße vor, somit um 0,65 m höher, als im Bebauungsplan zugelassen.
- Gemäß Ziffer 2.3.8 der Satzung i. V. m. der Zeichnung zum Bebauungsplan sind
für die Gebäude Firstrichtungen vorgegeben. Die Firstrichtung darf hiervon um
max. 10 Grad abweichen.
Durch den „geknickten“ Baukörper weicht der östliche Gebäudeteil um ca. 25 Grad
von der vorgegebenen Firstrichtung ab.
- Gemäß Ziffer 3.1.2 der Satzung zum Bebauungsplan sind Garagen mit einem
Satteldach zu errichten.
Die im Nordosten geplante Garage mit Abstellraum ist mit einem Flachdach geplant.
Stellplätze:
Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben nachfolgende Stellplätze nachzuweisen:
- Eigentümerwohnung im DG = 2 Stellplätze,
- 6 Ferien-Appartements, je Appartement 1 Stellplatz,
somit insgesamt = 6 Stellplätze,
somit insgesamt: = 8 Stellplätze.
Im Bauantrag sind neben den beiden Garagenstellplätzen weitere 7 Stellplätze im Freien geplant, somit insgesamt 9 Stellplätze.
Erschließung:
Das Grundstück ist sowohl hinsichtlich der Zufahrt, der Wasserversorgung und der Kanalisation erschlossen.
Ein Entwässerungsgesuch ist beim Technischen Bauamt der VG Hörnergruppe vor Baubeginn einzureichen.