Neuerlass der Kurbeitragssatzung -Beschlussfassung-


Daten angezeigt aus Sitzung:  55. Gemeinderatssitzung, 10.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Balderschwang (Gemeinde Balderschwang) 55. Gemeinderatssitzung 10.10.2024 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Die Kurbeitragssatzung erfuhr letztmalig eine Änderung der Kurbeiträge § 2 und § 7Abs. 2. Diese Änderungen treten für § 2 zum 01. Dezember 2024 und § 7 Abs. 2 zum 01. Januar 2025 in Kraft. Diese Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht.

Aufgrund der Einführung des MOBIL PASS ALLGÄU, der Änderungen der Begriffe Allgäu-Walser-Card in Allgäu-Walser-Pass und geplanter Rechtsänderungen im Melderecht für deutsche Staatsangehörige nehmen wir dies zum Anlass diese Änderungen in die Kurbeitragssatzung aufzunehmen.

Die Änderungen im Einzelnen: 

MOBIL PASS ALLGÄU
(Beschlussempfehlung Rechtsaufsicht Landratsamt Oberallgäu kursiv dargestellt)

Für den 12. November 2024 ist die Umstellung des Gästekartensystems von der Allgäu-Walser-Card auf den Allgäu-Walser-Pass vorgesehen. Ebenso erfolgt die Einführung des MOBIL PASS ALLGÄU als ÖPNV-Gästeticket zur Nutzung von Bus & Bahn im Geltungsbereich Oberallgäu und Kempten, im bodo-Verbundgebiet sowie ausgewählten Linien im Tannheimer Tal und Bregenzerwald in den teilnehmenden Kommunen. Der MOBIL PASS ALLGÄU ist in den teilnehmenden Kommunen ein Teil des Allgäu-Walser-Passes. 
Bei Einführung des MOBIL PASS ALLGÄU handelt es sich um eine gemeindeübergreifende Einrichtung, die überwiegend über den Kurbeitrag finanziert werden soll, wodurch es einer Anpassung der Kurbeitragssatzungen in den teilnehmenden Kommunen bedarf, um die Kurbeiträge ggf. final anpassen zu können. 
Die Einführung des MOBIL PASS ALLGÄU selbst kann nach Auffassung der Rechtsaufsicht im Landratsamt Oberallgäu, nach Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag und der Regierung von Schwaben, derzeit nicht öffentlich-rechtlich geregelt werden. Dies wird somit insbesondere durch die Nutzungsbedingungen für den MOBIL PASS ALLGÄU bestimmt und durch den Abschluss der Teilnahmeverträge zwischen Allgäu-Walser-Service GmbH und teilnehmender Kommune geregelt. 
Es ergeht daher seitens des Landratsamtes Oberallgäu, unter Beachtung der Rechtsgrundlagen, folgende Beschlussempfehlung an die kurbeitragserhebungsberechtigten, prädikatisierten Gemeinden zur Anpassung der Kurbeitragssatzungen nach Art. 7 KAG. Unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV96649/true ist die Mustersatzung für die Erhebung eines Kurbeitrags abrufbar (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Oktober 1974, Az. IB4-3024-44/2 [AllMBl. S. 815]. 

Die nachstehende Beschlussempfehlung des Landratsamtes Oberallgäu Nr. 2. wurde bereits bei den bisherigen Satzungsänderungen berücksichtigt. Daher erfolgt hierüber keine erneute Beschlussfassung: 

§ 4 der Kurbeitragssatzung regelt die Höhe des Kurbeitrags. Die Höhe des Kurbeitrags wird insoweit angepasst, als dass die für die Kommune erforderliche Finanzierung des Angebots im Rahmen der Einführung des MOBIL PASS ALLGÄU sichergestellt wird. 

Änderung der Bezeichnung Allgäu-Walser-Card in Allgäu-Walser-Pass 

Die Änderung der Begriffe Allgäu-Walser-Card in Allgäu-Walser-Pass lösen zudem einen Änderungsbedarf aus. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen. Bei den Änderungen der Begriffe wurden abstrakte Bezeichnungen verwendet. Hierdurch können bei künftigen Änderungen der Begriffe Satzungsänderungen vermieden werden. 
Meldepflichten in Kur- und Tourismusabgabesatzungen (Handreichung Deutscher Tourismusverband)

Voraussichtlich im Herbst 2024 wird der Deutsche Bundestag im Rahmen des Vierten Bürokratientlastungsgesetzes die in den §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz statuierte besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten für deutsche Staatsangehörige abschaffen. Dem Gesetz muss danach noch der Bundesrat zustimmen, da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nach dem Willen der Regierungskoalition zum 1.1.2025 zu rechnen.
Das weitgehende Entfallen der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten ändert nichts an der Zulässigkeit von kommunalen Kur- und Tourismusabgabesatzungen und den dortigen Meldepflichten zum Zweck der Abgabenerhebung. Die Ermächtigungsgrundlage für die Kur- und Tourismusabgabesatzungen findet sich in den Kommunalabgabegesetzen der Länder und gerade nicht im Bundesmeldegesetz.
Mit der Abschaffung der Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige werden die besonderen Meldescheine lediglich für ihren gesetzlichen Nebenzweck, der Datenerhebung für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen (vgl. § 30 Abs. 3 Bundesmeldegesetz), weitgehend gegenstandslos.
Da in Zukunft nur noch ausländische Gäste den besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreiben oder sich elektronisch qualifiziert legitimieren müssen und er für deutsche Übernachtungsgäste vollständig entfällt, ist die Koppelung der Meldesysteme zum Zweck der Erhebung von Kurabgaben und zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten damit obsolet.
Die Gesetzesänderung erzeugt daher einen Anpassungsbedarf in denjenigen kommunalen Kur oder Tourismusabgabesatzungen, die für die Erhebung und Abführung der Kur- oder Tourismusabgaben auf die „besonderen Meldescheine“ auf Grundlage des § 30 Abs. 3 Bundesmeldegesetz abstellen. In den meisten Kur- und Tourismusabgabesatzungen finden sich die Bestimmungen zum System der Meldung und Abführung der Kurabgaben in den Regelungen über die Meldepflichten von Wohnungs- und Quartiergebern.

Darstellung Frau Rothmayr Geschäftsführerin THG:

Insbesondere muss die Satzung für die ab dem 12. November geänderten Vorgehensweise der Erfassung von Gästen angepasst werden.
Zukünftig können sich Gäste eigenständig mittels der AllgäuWalserApp anmelden. Ein Papiermeldeschein kann grundsätzlich nicht mehr abgegeben werden. Der Gastgeber gibt ab dem 12. November lediglich An- und Abreisedatum, sowie eine E-Mail-Adresse ins AllgäuWalserPass-System ein und der Gast kann seine Daten selbst vervollständigen. Somit wird der digitale Anmeldevorgang im Vergleich zum vorherigen Prozess für den Gastgeber erleichtert. Ein umfangreiches Schulungsangebot für alle Gastgeber findet im Oktober seitens der Allgäu Walser Service GmbH (ehemals OATS) statt. Unter anderem sind zwei Termine im Fiskina angesetzt, bei denen zum aktuellen Stand schon jeweils mehr als 150 Gastgeber angemeldet sind. 
Grundsätzlich kann ein Gast mit einem QR-Code im Smartphone zukünftig alle Leistungen der „Gästekarte“ digital bei Vorzeigen des Codes nutzen. Die THG geht von einer Nutzung des QR-Codes von mindestens 90 % aus. Gästen, die während des Aufenthalts kein Smartphone nutzen können oder möchten, kann der Gastgeber aus dem System einen Ausdruck mit dem personalisierten QR-Code für die Dauer des Aufenthalts erstellen.
Sollte nun ein analoger Gastgeber auf einen analogen Gast treffen und eine digitale Anmeldung nicht möglich sein, gibt es die Möglichkeit, mittels eines Formblatts die Gast-Daten in der Gästeinformation abzugeben, um einen Papier-Ausdruck des QR-Codes zu erhalten. Aufgrund der Arbeitsabläufe ist dieser idealerweise mindestens eine Woche vor Anreise der Gäste an der Gästeinformation Balderschwang abzugeben. Hier werden die Daten erfasst und ein Papier-Ausdruck je Gast mit QR-Code zur Abholung erstellt. Dieser Service soll mit einer einheitlichen Gebühr in den Hörnerdörfern von 3,00 € je Formblatt (ehemals Meldeschein) in Rechnung gestellt werden. 
Für Gastgeber, die beispielsweise altersbedingt keinerlei technische Voraussetzungen für eine digitale Meldung der Gäste haben, soll es auf Empfehlung des Tourismus-Fachbeirats der Hörnerdörfer eine Härtefallregelung geben.  
Aus dem Protokoll des Tourismus Fachbeirats vom 26.06.2024:
Empfehlung der Fachbeiräte:
Der Fachbeirat empfiehlt einstimmig, die Servicegebühr in allen Hörnerdörfern auf 3,00 € festzusetzen. Eine Befreiung der Servicegebühr für Härtefälle aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen ist für maximal 5 % der Betriebe je Ort möglich und wird durch den Bürgermeister entschieden. Gibt es in einem Ort mehr als 5% Härtefälle, soll die Servicegebühr für alle weiteren Härtefälle von der jeweiligen Gemeinde an die THG entrichtet werden.

Rechtliche Beurteilung

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 Kommunalabgabengesetz: 
Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets können einbezogen werden, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand nach Satz 1 kann auch ein Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr zählen, der auf die Kurgäste entfällt. 

Meldepflichten in Kur- und Tourismusabgabesatzungen (Handreichung Deutscher Tourismusverband)
Empfehlung: 
Die Bezugnahme auf „besondere Meldescheine gem. §§ 29, 30 BMG“ sollte gestrichen werden. Stattdessen könnten die Vordrucke z.B. als „Gästebeitragsscheine“ bezeichnet werden.
Zudem sollten neue Vordrucke erstellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass nur diejenigen Daten erhoben und verarbeitet werden, die zur Erhebung und Abführung der Kur- oder Tourismusabgabe erforderlich sind.
Empfehlung: 
Da sich diese Meldepflichten, soweit sie zukünftig noch bestehen, ohnehin aus dem Bundesmeldegesetz ergeben und eine Koppelung der Meldesysteme nicht mehr zweckmäßig ist, sollten alle Regelungen, die lediglich den Wortlaut des Bundesmeldegesetzes wiedergeben, ebenfalls gestrichen werden. Allerdings ergeben sich auch keine unmittelbaren Probleme aus diesen Satzungsbestimmungen. Sie sind in der Anwendung schlicht auf den Kreis der Meldepflichtigen, also zukünftig nur nichtdeutsche Staatsangehörige, zu beschränken.
Aufgrund der zu erwartenden Änderungen zum Bundesmeldegesetz wurde der Bezug zum Bundesmeldegesetz entnommen, da dieser nicht notwendig ist. Der Begriff des amtlichen Meldescheins wurde auf Meldeschein geändert.

Festsetzung Service Gebühr 

In allen Kurbeitragssatzungen ist bereits jetzt eine solche „Servicegebühr“ enthalten. Eine einheitliche Gebühr in Höhe von 3,00 € wurde daher in alle Kurbeitragssatzungen aufgenommen.

Änderungssatzung oder Neuerlass der Satzung

Aufgrund der vielen Änderungen, wird der Neuerlass der Satzung einer Änderungssatzung vorgezogen. 

Beschlussvorschlag

  1. § 1 der Kurbeitragssatzung regelt die Beitragspflicht. § 1 der Kurbeitragssatzung wird künftig in 2 Absätze unterteilt. In Absatz 1 wird der bisherige Text gefasst. § 1 Absatz 2 soll entsprechend Art. 7 Abs. 1 S. 2 und 3 KAG lauten: 

Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt. 

  1. Der Neuerlass der Satzung wird, wie in der Anlage zu dieser Sitzungsunterlage vorgestellt, beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung bis zu ihrer Veröffentlichung vorzunehmen. 

Diskussionsverlauf

BGM Kienle und GS Hillmann lesen den Sachverhalt vor und erläutern diesen.
GR Traubel befürwortet die Einführung des Härtefalles, da genau diese Gastgeber und Vermieter unterstützt werden müssen bevor diese gar nicht mehr vermieten möchten.
BGM Kienle gibt bekannt, dass noch keine Hörnerdörfer-Gemeinden hierfür abgestimmt haben, da noch keine GR-Sitzung stattfand.

Beschluss

  1. § 1 der Kurbeitragssatzung regelt die Beitragspflicht. § 1 der Kurbeitragssatzung wird künftig in 2 Absätze unterteilt. In Absatz 1 wird der bisherige Text gefasst. § 1 Absatz 2 soll entsprechend Art. 7 Abs. 1 S. 2 und 3 KAG lauten: 

Absatz 1 gilt auch für Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern der regionale Bezug eine regelmäßige Inanspruchnahme durch die Kurgäste der Gemeinde zu Kur- oder Erholungszwecken erwarten lässt. Zum Aufwand für Einrichtungen und Veranstaltungen zählt auch der Finanzierungsanteil am öffentlichen Personennahverkehr, der auf die Kurgäste entfällt. 

  1. Der Neuerlass der Satzung wird, wie in der Anlage zu dieser Sitzungsunterlage vorgestellt, beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

  1. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung bis zu ihrer Veröffentlichung vorzunehmen. 

Beschluss anonym

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2025 08:29 Uhr