Behandlung der Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bauausschusses, 24.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 7. Sitzung des Bauausschusses 24.03.2021 ö beschließend 1.1

Beschluss

Stellungnahme Landratsamt Freyung-Grafenau – Untere Bauaufsichtsbehörde vom 08.02.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise von Seiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde bezüglich der alternativen Aufstellung eines Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hält jedoch an dem Erlass einer Ergänzungssatzung fest.
Die geäußerten haftungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zulassung untergeordneter Nutzungen im festgesetzten Windwurfbereich werden von der Gemeinde Hohenau geteilt. Die Empfehlung der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Reduzierung des Geltungsbereichs wird entsprechend umgesetzt. Der Windwurfbereich wird vollständig aus dem Geltungsbereich der Ergänzungssatzung herausgenommen, so dass das Satzungsgebiet mit den Baufenstern in nordöstlicher Richtung endet. Die Festsetzung § 3 Nr. 1 bezüglich der zulässigen Nutzungen innerhalb des Windwurfbereichs wird gestrichen.
Bezüglich der Ausgleichsmaßnahme „Waldrand“ werden die Hinweise von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Da es sich bei der Verkleinerung des Geltungsbereichs um eine wesentliche Änderung handelt, muss die Ergänzungssatzung in der geänderten Form erneut ausgelegt werden.


Stellungnahme Landratsamt Freyung-Grafenau – Kreisbaumeisterin Dipl.-Ing. Marlene Altenkamp, SG 41 vom 05.02.2021

Abwägungsvorschlag:
Durch die Herausnahme des Windwurfbereichs aus dem Geltungsbereich der Ergänzungs­satzung wird die Fläche, die dem Innenbereich neu hinzugerechnet wird, gegenüber der ursprünglichen Fassung deutlich reduziert. Gemäß der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 08.02.2021 kann der Bereich der festgesetzten Baufenster noch dem Bereich hinzugerechnet werden, welcher durch den angrenzenden Innenbereich geprägt wird. Eine weitere Reduzierung des Geltungsbereichs auf das „Geviert“ zwischen den Hauptnutzungen der Hausnummern 55, 57 und 60, wie von Kreisbaumeisterin Dipl.-Ing. Marlene Altenkamp vorgeschlagen, wird daher von Seiten der Gemeinde Hohenau für nicht erforderlich erachtet.


Stellungnahme Landratsamt Freyung-Grafenau – Technischer Umweltschutz vom 08.02.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zum Lärmschutz werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Entfernung des Plangebietes von mehr als 85 m zur Kreisstraße FRG 44 ist keine entscheidungserhebliche Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr vorhanden.
Aufgrund der bereits vorhandenen Wohnnutzungen innerhalb des Geltungsbereichs und in der Nachbarschaft ergeben sich aus dem Erlass der Ergänzungssatzung keine zusätzlichen Einschränkungen für bestehende Anlagen und vorhandene gewerbliche bzw. landwirtschaftliche Nutzungen. Auf die Erstellung eines Lärmgutachtens kann daher aus Sicht der Gemeinde Hohenau verzichtet werden. Änderungen an der Satzung in Bezug auf das Thema Lärmschutz sind nicht erforderlich.


Stellungnahme Landratsamt Freyung-Grafenau – Untere Naturschutzbehörde vom 12.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Die textliche Festsetzung unter § 3 Nr. 6 (vorher Nr. 7) bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen wird gemäß dem Vorschlag von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde angepasst. Aufgrund der Verkleinerung des Geltungsbereichs liegen die Flächen für die geplante Gehölzpflanzung nun überwiegend außerhalb des Geltungsbereichs der Ergänzungssatzung. Die textliche Formulierung wird daher wie folgt angepasst:

„Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist im Bereich der privaten Grünfläche sowie in deren Verlängerung entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1379 eine freiwachsende Hecke zu pflanzen. Entlang der nördlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. 1377 und 1379 ist angrenzend an den Wald ein gestufter Waldrand zu entwickeln. Im Bereich der Hecke sowie entlang des Waldrandes sind heimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu pflanzen, mind. 110 lfm, 3-reihig, Pflanzraster 1,5 x 1,5 m. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Die Pflanzung ist in der auf die Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode aus­zu­führen. Die Fertigstellung der Pflanzmaß­nahmen ist der Unteren Naturschutz­behörde am Landratsamt Freyung-Grafenau zur Abnahme anzuzeigen. Der Unterhaltungs­zeitraum der Ausgleichs­maßnahme beträgt 25 Jahre.“

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Waldkirchen, Abteilung Forsten 2 vom 04.02.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zum Abstand geplanter Wohngebäude zu den nordöstlich nächstgelegenen Waldbäumen auf den Fl.Nrn. 1421 und 1422 von i. d. R. 30 m werden zur Kenntnis genommen. Eine mögliche Gefährdung von Garagen, Gartenhäusern oder anderen Nebengebäuden durch Baumfall oder Baumsturz wird durch die Herausnahme des Windwurfbereichs aus dem Geltungsbereich der Ergänzungs­satzung gelöst. Die Festsetzung § 3 Nr. 1 bezüglich der zulässigen Nutzungen innerhalb des Windwurfbereichs wird gestrichen.


Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Deggendorf vom 19.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zum Umgang mit Niederschlagswasser sowie der Hinweis auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung werden zur Kenntnis genommen.
Die bisherige Festsetzung in § 3 Nr. 5 sieht vor, dass anfallendes Niederschlagswasser auf dem betroffenen Grundstück zurück­zuhalten und, soweit bodentechnisch möglich, breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Zudem wird festgesetzt, dass das auf den Bauflächen anfallende Niederschlags­wasser nicht auf die Gemeindestraße abgeleitet werden darf. Die Festsetzung wird in dieser Form als ausreichend angesehen.
Die Hinweise zur Lage im wassersensiblen Bereich werden in die Begründung aufgenommen. Hinweise auf eine Gefährdung des Plangebietes durch Hochwasser des Reschwassers oder anderer Fließgewässer liegen nicht vor.


Stellungnahme ZAW Donau-Wald vom 11.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften in Bezug auf Erschließungsstraßen und Wendanlagen zur Benutzung durch moderne 3-achsige Abfallsammelfahrzeuge wird zur Kenntnis genommen. Die Schaffung einer ausreichenden öffentlichen Wendemöglichkeit im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist aufgrund des großen Flächenbedarfs für derartige Wendeanlagen und mangelnder Flächenverfügbarkeit nicht möglich. Es spricht nichts dagegen, dass die Abfallbehälter an der Kreisstraße FRG 44 zur Leerung bereitgestellt werden, sofern die bisherige (Rückwärts-)Anfahrt bis zur Hausnr. 54 aus Arbeitssicherheitsgründen zukünftig nicht mehr möglich sein sollte.


Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 11.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis auf die Meldepflicht von eventuell zu Tage tretenden Bodendenkmälern an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bzw. die untere Denkmalschutzbehörde wird zur Kenntnis genommen. Da sich in dem überplanten Bereich keine bekannten Bodendenkmäler befinden, wird eine Aufnahme in den Satzungstext oder die Begründung für nicht erforderlich erachtet.


Stellungnahme Kreisbrandrat Norbert Süß vom 07.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise zum baulichen Brandschutz, zur Feuerwehrzufahrt sowie zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Ergänzungssatzung sind diesbezüglich nicht erforderlich.


Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH vom 15.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Ergänzungssatzung sind diesbezüglich nicht erforderlich.


Stellungnahme von Bayernwerk Netz GmbH vom 19.01.2021

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Ergänzungssatzung sind diesbezüglich nicht erforderlich.


Der Bauausschuss Hohenau befürwortet die Abwägung der dargestellten Sachverhalte der einzelnen Träger öffentlicher Belange.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2021 07:55 Uhr