Antrag auf Tektrur zur Eingabeplanung auf Energetische Sanierung, Umbau sowie Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in Schönbrunnerhäuser


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Bauausschusses, 18.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 26. Sitzung des Bauausschusses 18.01.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
  1. die Erweiterung des bestehenden Anwesens ordnungsgemäß an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
  2. für die Entwässerungsleitung (nur Schmutzwasser) vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein entsprechender Kontrollschacht errichtet wird. Diese Entwässerungseinrichtung ist gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),  
  3. anfallendes Niederschlagswasser nicht in das öffentliche Schmutzwassernetz geleitet wird, sondern auf dem Baugrundstück zurückgehalten und soweit bodentechnisch möglich breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen ist. Niederschlagswasser darf nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen,
  4. anfallendes Straßenoberflächenwasser, das auf das Baugrundstück des Bauwerbers fließt, auf eigene Kosten ordnungsgemäß abgeleitet wird,
  5. Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.01.2023 13:24 Uhr