Antrag auf Baugenehmigung auf Errichtung eines Wohnhauses incl. Büro- und Werkstattgebäude für Kaminkehrer- und Energieberater mit Doppelgarage in Schönbrunn a. Lusen


Daten angezeigt aus Sitzung:  41. Sitzung des Bauausschusses, 31.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 41. Sitzung des Bauausschusses 31.07.2024 ö beschließend 2

Beschluss

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass 
  1. das zu errichtende Anwesen an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage und Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wird. Die jeweiligen Anschlussleitungen bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt sind auf Kosten des Bauwerbers herzustellen. Sollten mit den Anschlussleitungen Fremdgrundstücke durchquert werden, ist dies durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern,
  2. für die Entwässerungsleitung vom Grundstückseigentümer, wie in der gemeindlichen Entwässerungssatzung (§ 9 Abs. 3) festgelegt, auf dem Baugrundstück vor der Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht errichtet wird und die Entwässerungsleitung vom zu errichtenden Anwesen bis zum Kontrollschacht im Trennsystem (Regen- und Schmutzwasser sind zwei komplett getrennte Leitungssysteme) ausgeführt wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind gegen Rückstau aus dem Entwässerungsnetz zu schützen (§ 9 Abs. 5 gemeindliche Entwässerungssatzung),
  3. anfallendes Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet wird und nicht auf anliegende Grundstücke, den öffentlichen Straßengrund oder in den Straßengraben abfließen kann,
  4. Anpassungen von Zufahrten oder Zugängen vom Baugrundstück an den öffentlichen Straßengrund vom Bauwerber auf eigene Kosten ordnungsgemäß hergestellt werden,
  5. folgende Punkte, wie im § 4 der Außenbereichssatzung „Schönbrunnermühle“ festgesetzt, beachtet und eingehalten werden:
  1. Abgrabungen oder Aufschüttungen sind bis auf eine Höhe von 1,50 m zulässig. Innerhalb eines Abstandes von 10 m zum Gewässerrand des Urbanbaches sind jegliche Aufschüttungen unzulässig. 
  2. Im Bereich der Zufahrten sind technische Böschungsbefestigungen aus Naturstein bis max. 1,2 m Höhe zulässig. Die Errichtung sonstiger technischer Böschungsbefestigungen (z. B. Betonmauern, Gabionen etc.) im Bereich des gärtnerischen Umfeldes des Vorhabens ist unzulässig. 
  3. Zufahrten, Stellplätze und Garagenvorflächen sind mit versickerungsfähigen Belägen herzustellen (z. B. Pflaster mit wasserdurchlässigen Fugen, Dränage-Pflaster oder wasser-gebundene Decke). 
  4. Anfallendes Niederschlagswasser ist auf dem betroffenen Grundstück zurückzuhalten und, soweit bodentechnisch möglich, breitflächig zu versickern bzw. für die Gartenbewässerung zu nutzen. Das auf den Bauflächen anfallende Niederschlagswasser darf nicht auf die Kreisstraße FRG 16 abgeleitet werden. 
  5. Einzäunungen sind ausnahmslos sockellos und bis zu einer max. Höhe von 1,30 m zulässig. Gestattet sind nur landschaftsverträgliche Einfriedungen (Holzlattenzaun, Bretterzaun, Jägerzaun und Ähnliches) mit einer Bodenfreiheit von mind. 10 bis 15 cm. 
  6. Die Anlage von geschotterten Flächen (Schroppen, Schotter, Steinschüttungen jeglicher Art) mit mehr als 20 m² (Summe aller Schotterflächen) ist unzulässig. 
  7. Das Anpflanzen fremdländischer Gehölze ist unzulässig.
  8. Als Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft sind für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben mit einer versiegelten Fläche von bis zu 1.000 m² jeweils 6 Obstbäume zu pflanzen. Zulässig sind nur heimische Obstbäume als Hochstämme (z. B. Apfel, Birne, Zwetschge, Walnuss) mit einem Pflanzabstand von ca. 6-8 m. Die Pflanzung ist in der auf die Baufertigstellung folgenden Pflanzperiode auszuführen. Die Hochstämme sind vor Verbiss zu schützen und bei Ausfall zu ersetzen. Die Wiesenfläche im Bereich der Obstbäume ist extensiv zu bewirtschaften (2-schürige Mahd mit Mähgutabfuhr, Verzicht auf Düngung und Pestizideinsatz). Die Fertigstellung der Pflanzmaßnahmen ist der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Freyung-Grafenau zur Abnahme anzuzeigen. Der Unterhaltungszeitraum der Ausgleichsmaßnahme beträgt 25 Jahre. 
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.09.2024 09:34 Uhr