Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Gemeinderates, 25.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 60. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2019 ö 6.1.1

Beschluss 1

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Untere Bauaufsichtsbehörde

Von Seiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht gegeben sind. Die detaillierte Begründung ist der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 21.03.2019 zu entnehmen.

Die als Bauland auszuweisenden Grundstücke mit den FlStNrn. 1628/4 und 1628/5, jeweils der Gemarkung Wasching, befinden sich im Anschluss an die bereits bestehende Bebauung im Ortsteil Eppenberg. Somit bieten sich diese Grundstücke als Erweiterungsflächen für den bestehenden Handwerksbetrieb und für die Wohnbebauung an. Die Grenze der Außenbereichssatzung ist noch im zulässigen bzw. verträglichen Rahmen festgelegt. Die Grundstücke mit den FlStNrn. 1628/4 und 1628/5 liegen noch im Rahmen des von einer bestehenden Wohnbebauung vorgegebenen Raumes und es wäre keine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. GRM Stockinger ist zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

Beschluss 2

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Kreisbaumeisterin

Gemäß der Stellungnahme der Kreisbaumeisterin, Frau Dipl.-Ing. Marlene Altenkamp, sind die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BauGB für die geplante Außenbereichssatzung im Bereich der Splittersiedlung „Eppenberg-Süd“ nach den vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht gegeben. Die detaillierte Begründung ist der Stellungnahme der Kreisbaumeisterin vom 21.03.2019 zu entnehmen.

Die Grenze der Außenbereichssatzung ist noch im zulässigen bzw. verträglichen Rahmen festgelegt. Die Grundstücke mit den FlStNrn. 1628/4 und 1628/5 liegen noch im Rahmen des von einer bestehenden Wohnbebauung vorgegebenen Raumes. Der räumliche Umfang der Satzung orientiert sich an der bereits vorhandenen Bebauung mit Wohn-/Hauptnutzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. GRM Stockinger ist zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

Beschluss 3

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Untere Immissionsschutzbehörde/Technischer Umweltschutz

Gemäß der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes darf die künftige Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 1628/5 nicht näher an die Betriebsfläche des vorhandenen Gewerbebetriebes heranrücken als die nicht zum Betrieb gehörenden bereits vorhandenen Wohngebäude (Schutz vor Gewerbelärm). Künftige Wohngebäude und Außenwohnbereiche (z. B. Terrassen) müssen zur FRG 34 einen Abstand, gemessen ab der Straßenmitte, von mindestens 25 m einhalten (Schutz vor Straßenverkehrslärm).
Zu Niederfrequenzanlagen (z. B. Freileitungen, Erdkabel, Bahnoberleitungen, Umspannanlagen, Ortsnetzstationen) und Hochfrequenzanlagen (z. B. Mobilfunkanlagen) sind ausreichende Abstände einzuhalten, damit die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschritten werden.
Es ist sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft des Gewerbebetriebes kein Allgemeines Wohngebiet entsteht.
Von Seiten des Planungsträgers ist eine Bestätigung vorzulegen, dass im Satzungsbereich und der unmittelbaren Umgebung keine Altlasten und schädliche Bodenveränderungen vorliegen.

Die Hinweise von Seiten des Technischen Umweltschutzes werden in die Begründung zur Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 4

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Untere Naturschutzbehörde

Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde kann der Aufstellung der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ nach hier zu vertretenden Belangen zugestimmt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsflächen an das Bayerische Landesamt für Umwelt zur Aufnahme ins Bayerische Ökoflächenkataster zu melden sind.

Die Meldung der Ausgleichsflächen an das Bayerische Landesamt für Umwelt erfolgt nach dem Satzungsbeschluss durch die Gemeinde Hohenau.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 5

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Kreiseigener Tiefbau

Gegen das geplante Bauvorhaben der Gemeinde Hohenau, Erlass einer Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ bestehen seitens des Kreiseigenen Tiefbaus keine Einwände.
Event. notwendige Schallschutzmaßnahmen einschl. Lärmberechnungen sind auf Kosten des Bauwerbers durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 6

  • Landratsamt Freyung-Grafenau, Kreisbrandrat

Von Seiten des Kreisbrandrates, Herrn Norbert Süß, werden folgende sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ gegeben:

  1. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
  2. Alle baulichen Anlagen müssen über befestigte öffentliche Straßen und Wege erreichbar sein. Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken einschließlich ihrer Zufahrten müssen den Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr und der DIN 14090 entsprechen.
  3. Die Löschwasserversorgung ist mit Überflurhydranten nach DIN 3222 so auszulegen, dass ein Förderstrom von insgesamt 800 l/min über 2 Stunden erreicht wird. Der Fließdruck darf nicht unter 2,5 bar liegen. Der Abstand der Hydranten untereinander darf nicht größer als 150 m sein.

Die Hinweise von Seiten des Kreisbrandrates werden in die Begründung zur Außenbereichssatzung „Eppenberg Süd“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 7

  • Regierung von Niederbayern

Von Seiten der Regierung von Niederbayern kann der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ aus städtebaulicher Sicht nicht zugestimmt werden. Die detaillierte Begründung ist der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 19.03.2019 zu entnehmen.

Die als Bauland auszuweisenden Grundstücke mit den FlStNrn. 1628/4 und 1628/5, jeweils der Gemarkung Wasching, befinden sich im Anschluss an die bereits bestehende Bebauung im Ortsteil Eppenberg. Somit bieten sich diese Grundstücke als Erweiterungsflächen für den bestehenden Handwerksbetrieb und für die Wohnbebauung an. Die Grenze der Außenbereichssatzung ist noch im zulässigen bzw. verträglichen Rahmen festgelegt. Die Grundstücke mit den FlStNrn. 1628/4 und 1628/5 liegen noch im Rahmen des von einer bestehenden Wohnbebauung vorgegebenen Raumes und es wäre keine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten. Die Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ ist somit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Der Umgriff wird nur unwesentlich erweitert, so dass die Landschaft nicht weiter zersiedelt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 8

  • Deutsche Telekom Technik GmbH

Die Deutsche Telekom Technik GmbH hat bezüglich der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ keine Einwände.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die bestehenden Anlagen eventuell nicht ausreichen, um die zusätzlichen Wohngebäude an das Telekommunikationsnetz anzuschließen. Es kann deshalb sein, dass bereits ausgebaute Straßen gegebenenfalls wieder aufgebrochen werden müssen. Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen sind mindestens 3 Monate vor Baubeginn der Deutschen Telekom mitzuteilen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 9

  • Zweckverband Abfallwirtschaft Donau-Wald

Von Seiten des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald bestehen grundsätzlich keine  Einwände gegenüber der Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Abfallbehälter an der Kreisstraße FRG 34 bereitzustellen sind, da die Zufahrtsstraße Fl.St. 1634 über keine öffentliche Wendemöglichkeit verfügt. Die Ausweisung und optimale Gestaltung von ausreichenden Stellplätzen für Abfallbehälter ist vorzusehen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Beschluss 10

  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Gemäß dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sind nach dem bisherigen Kenntnisstand keine bekannten Bodendenkmäler durch die Planung betroffen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Der Hinweis bezüglich eventuell zu Tage tretender Bodendenkmäler wird in die Begründung zur Außenbereichssatzung „Eppenberg-Süd“ aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Niemetz ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Datenstand vom 29.05.2019 08:29 Uhr