Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 14.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 14.05.2020 ö 7

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht mit der nachfolgenden Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts, einschließlich der genannten Änderung, Einverständnis:

„Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts



Die Gemeinde Hohenau

erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:


§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.


§ 2

Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

  1. den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6
    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  2. den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 6
    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
  3. den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 6 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied.
2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.


§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis bis spätestens 17.00 Uhr in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) Die Fraktionssprecher, die im Vorfeld von Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen zusätzliche Informationsarbeit leisten und eine interne Abstimmung innerhalb der im Gemeinderat „vertretenen Parteien und Wählergruppen“ herbeizuführen versuchen, erhalten für ihren zusätzlichen Zeitaufwand eine monatliche Pauschale von 35 €.


§ 4

Erster Bürgermeister

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.


§ 5

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 14.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2014 außer Kraft.




Hohenau, 14.05.2020



           (Gais)
Erster Bürgermeister“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.05.2020 08:43 Uhr