Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren; Neuerlass


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 17.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 8. Sitzung des Gemeinderates 17.12.2020 ö 3

Beschluss

Von Seiten des Gemeinderates Hohenau besteht Einverständnis, dass die neue Mustersatzung übernommen und folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren mit Anlage (Muster-Verzeichnis der Pauschalsätze zuzüglich Heuwehrgerät, 25 €) erlassen wird:
„Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Gemeinde Hohenau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1)        Die Gemeinde Hohenau erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Hohenau erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3.        Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3)        Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner
(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
  2. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 tritt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 31. Oktober 2013 außer Kraft.

Hohenau, 17. Dezember 2020
 
Gemeinde Hohenau        (Siegel)

(Unterschrift)
Josef Gais, Erster Bürgermeister“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.01.2021 07:17 Uhr