Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage auf den Fl.Nrn. 36 und 36/2, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergoldsbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 09.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 09.01.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 36 und 36/2, Gemarkung Oberergoldsbach in Oberergoldsbach.
Die geplante Doppelgarage mit den Maßen 8,99 m Breite x 6,115 m Länge sowie einer Höhe von 3,24 m im Mittel soll mit einem Pultdach, neben dem bereits im Jahr 2004/2005 gebauten Wohnhaus, errichtet werden.
Für dieses Bauvorhaben (Wohnhaus mit Doppelgarage) wurde am 06.04.2004 die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Das Betriebsleiterwohnhaus wurde dann auch im Rohbau errichtet. Die Garage nicht. Danach ruhte der Bau. Jetzt möchte der Antragsteller mit dem Bau der Garage fortfahren. Da die damals eingereichten Antragsunterlagen bereits verjährt sind, ist ein erneuter Antrag auf Baugenehmigung notwendig. 
Nach den damals eingereichten Plänen war das Grundstück Fl.Nr. 36/2 noch nicht vermessen und es wäre die Garage ebenfalls auf Fl.Nr. 36/2 errichtet worden. Mittlerweile wurde das Grundstück vermessen. Die vermessene Fläche ist allerdings eine andere als die, die 2004 bei den Antragsunterlagen angegeben war. 
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Ein Teilbereich des geplanten Gebäudes befindet sich dadurch im Außenbereich, nach Aussage des Landratsamtes Landshut ist jedoch von einer Garage im nördlichen Bereich und dann (mit einer gedanklichen Linie) zur Straße hin der beplante Bereich als Innenbereich zu werten. Es handelt sich somit um einen Fall nach § 34 BauGB.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht.

Beschluss

Ein Anspruch auf eine Asphaltierung der Zufahrtsstraße besteht nicht. Die Kosten für einen Regenwasserhausanschluss sind vom Antragsteller zu tragen. 
Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht. Es ist eine Rückhaltung gemäß der „Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hohenthann“ zu erstellen.
Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.01.2024 08:06 Uhr