Antrag auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 WE, 6 Carports und 3 Stellplätzen auf Fl.Nr. 105/5, Gemarkung Schmatzhausen im Baugebiet "Am Sonnenberg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 23.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Am 19.04.2022 stellten die Grundstückseigentümer einen Antrag auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 WE und 9 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 105/5, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Bei einer Ortsbesichtigung am 07.05.2024 hat das Landratsamt Landshut festgestellt, dass bei der Realisierung des Vorhabens sehr viele Abweichungen zu der im Freistellungsverfahren eingereichten und genehmigten Planung umgesetzt wurden. Darüber hinaus stellen diese Abweichungen teilweise Verstöße gegen den geltenden Bebauungsplan „Am Sonnenberg“ dar. Es wurde entgegen Ziff. 0.3.1 des Bebauungsplanes Stützmauern außerhalb der Garagenzufahrten errichtet sowie die nach Ziff. 0.2.2 zulässige maximale Firsthöhe überschritten. Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde auf diesen Umstand hingewiesen. Hierbei wurde klargestellt, dass das Gesamtvorhaben nicht mehr im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO zulässig ist und daher aktuell einen gesamten nicht genehmigten Bau darstellt.
Mit Antrag vom 15.04.2024, Eingang bei der Gemeinde am 27.05.2024, wurde sodann der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 WE, 6 Carports und 3 Stellplätzen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt, welches jedoch von der Gemeinde Hohenthann keine Zustimmung fand.
Am 10.06.2024 fiel zudem bei einem Vergleich der eingereichten Planunterlagen mit den online inserierten Grundrissen bei den Vermietungsanzeigen auf, dass die Raumaufteilung nicht der Raumaufteilung, wie sie in den eingereichten Eingabeplänen dargestellt wurde, übereinstimmt; auch die Treppe, welche von der EG-Wohnung in den Home-Office-Bereich im KG führt, ist in den Grundrissen nicht dargestellt.
Nach einem Telefonat mit dem Planungsbüro des Bauherrn ergab sich, dass die Treppe vom EG ins KG, welche Bestandteil des eingereichten Vorhabens war, nicht mehr realisiert wird und demnach erneut ein neuer Antrag mit aktualisierten Planunterlagen gestellt wird. Es wurde vereinbart, dass der aktuell im Landratsamt Landshut befindliche Antrag zurückgenommen werde.
Die Grundstückseigentümer stellen nun erneut einen Antrag auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 WE, 6 Carports und 3 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 105/5, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen. Jedoch wieder im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller nicht beigebracht. Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Am Sonnenberg“ in Schmatzhausen. Folgende Festsetzung des Bebauungsplanes wird in dem Bauantrag nicht eingehalten:
- Errichtung von Balkonen auf der Südseite anstatt Terrassen
- Zwei Zwerchgiebel auf der Nordseite (jedoch untergeordnet 2 x 2,90 > 1/3 x17,49)
Auszug aus dem Anschreiben zum Bauantrag: "Auf Grund der geänderten Anforderungen im Bereich der KfW-Förderungen hin zu der QNGZertifizierung war es notwendig verschiedene Änderungen in der Ausführung vorzunehmen, z.B. Einbau eines Aufzugs etc."

Folgende weitere Befreiungen wurden bereits in der Sitzung vom 04.06.2024 festgestellt und auch diesmal nicht beantragt:
  • Ziff. 0.3.1 des Bebauungsplanes „Stützmauern“ 
    Zulässig: Stützmauern sind im Bereich der Garagenzufahrten bis 0,30 m Höhe zulässig; geplant: Errichtung von Stützmauern in Form von L-Steinen mit einer Höhe über 0,30 m im Bereich der Garagenzufahrten
  • Ziff. 0.2.2 des Bebauungsplanes „Wandhöhe“
    Zulässig: Wandhöhe max. 9,0 m gemessen talseitig ab OK, geplant: Wandhöhe ca. 9,60 m
  • Ziff. 0.2.2 des Bebauungsplanes „Firsthöhe“ 
    Zulässig: Firsthöhe max. 11,0 m ab OK vorh. Gelände, geplant: 11,30 m

Bei der aktualisierten Planung wurde der Home-Office-Bereich nun wieder zur Nutzung als Kellerräume angegeben. Bei einer Ortsbesichtigung am 16.07.2024 hat das Landratsamt Landshut festgestellt, dass in den Kellerräumen wohl eine weitere und damit 7. Wohneinheit errichtet wird. Der im Eingabeplan als „Flur 2“ und „Keller 1“ bis „Keller 3“ bezeichneten Raum ist nicht unterteilt, sondern ein großer Raum. Hier befinden sich Küchenanschlüsse sowie eine große Doppeltür nach draußen in den Garten. Vermutlich ist hier eine Küche samt Esszimmer geplant. Im unteren Eck des Raumes befindet sich ein eigener kleiner Raum, der vermutlich als Speis angedacht ist. Der im Eingabeplan als Abstellraum gekennzeichnete Raum ist etwas größer als angegeben und hier wurde ein gesamtes Bad samt Dusche und WC eingebaut. Der Wäsche/Trockenraum sowie der Hausmeisterraum sollen wohl als Wohn- und Schlafzimmer und damit als Aufenthaltsräume dienen. Diese Räumlichkeiten sind über einen einzigen Zugang vom Kellertreppenraum zugänglich, welcher vermutlich als Wohnungseingang angedacht ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte mit Schreiben vom 17.07.2024 eine sofortige Unterlassung der weiteren Bautätigkeit an der baulichen Anlage. Für das aktuelle Bauvorhaben besteht keine Baugenehmigung nach Art. 55 BayBO. Zudem wurden schon zweimal neue Unterlagen und Eingabepläne eingereicht, welche die tatsächlichen Gegebenheiten im Keller nicht widerspiegelten.

Beschluss

Die Gemeinde erklärt, dass für dieses Bauvorhaben kein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden soll. Der Antrag soll als Antrag auf Baugenehmigung behandelt werden.

Der Gemeinderat beschließt, dass den oben aufgeführten Befreiungen nicht zugestimmt und hierfür das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt wird.

Der Gemeinderat beschließt außerdem, dass diesem Bauantrag nicht zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.09.2024 08:46 Uhr