Informationen zum geänderten Bauantragsverfahren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 12.11.2024 ö beschließend 11.2

Sachverhalt

Herr Leinthaler vom Bauamt informiert den Gemeinderat über Änderungen, die sich seit der Einführung des digitalen Bauantrags (Stichtag: 01.08.2024) ergeben haben:

  1. Sämtliche Bauantragsunterlagen – mit Ausnahme Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren und isolierte Befreiung, diese sind immer noch in der Gemeinde einzureichen – sind in Papierform oder digital beim zuständigen Landratsamt Landshut einzureichen. Bei Einreichung in Papierform genügt jetzt nur noch eine Bauantragsmappe.
  2. Bei Bauanträgen im Genehmigungsfreistellungsverfahren - die weiterhin bei der Gemeinde eingereicht werden - wo sich herausstellt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ist der Bauherr durch die Gemeinde entsprechend zu benachrichtigen. Die Unterlagen werden dann über die Gemeinde dem zuständigen Landratsamt Landshut weitergegeben. Diese werden dort eingescannt und bearbeitet. Eine Stellungnahme der Gemeinde darf erst nach Aufforderung durch das Landratsamt erfolgen.
  3. Die Gemeinde darf keinerlei fehlende Unterlagen mehr vom Bauherrn oder vom Entwurfsverfasser nachfordern. Das Landratsamt führt eine Vollständigkeitsprüfung durch und fordert fehlende Unterlagen ggf. nach. Erst dann wird die Gemeinde, zeitgleich mit den entsprechenden Fachstellen, beteiligt. Sollte der Gemeinde für die Entscheidungsfindung noch Unterlagen fehlen, so sind diese über das Landratsamt Landshut nachzufordern.
  4. Ab sofort muss bei den Beschlüssen über das Einvernehmen und der Nachbarzustimmung als Gemeinde entschieden werden – Ausnahme: Straßen und Wege, da hier bereits eine Widmung erfolgt ist. Begründung: Beim Einvernehmen wird aus baurechtlicher Sicht über das Vorhaben entschieden, bei der Nachbarzustimmung aus privatrechtlicher Sicht. Verweigert man die Nachbarzustimmung, hat man immer noch ein privatrechtliches Klagerecht.
  5. Nachbarunterschriften werden vom Landratsamt Landshut nicht mehr geprüft. Somit erhält die Gemeinde auch keine Kenntnis mehr darüber, ob alle Unterschriften vorliegen und darf diese Information auch nicht nachfordern. Es obliegt dem Bauherrn, bei einem Streitfall die entsprechende Unterschrift/Nachbarbeteiligung nachzuweisen.
  6. Bei der Zustimmung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist darauf zu achten, jede Befreiung zu prüfen. Zu viele Befreiungen in einem Gebiet mit Bebauungsplan können einzelne Festsetzungen und sogar den ganzen Bebauungsplan außer Kraft setzen. >Grundsatz BVerwG: Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplanes eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Plankonzeption nahe, die nur im Wege einer Umplanung möglich ist.<
  7. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die Abstandsflächen und ggf. Abstandsflächenübernahmeerklärungen einzufordern oder zu prüfen. Diese Prüfung obliegt der Bauaufsichtsbehörde, sprich dem Landratsamt. 
  8. Bei Bauvorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB, ohne Bebauungsplan, sind bei der Entscheidung über das Einvernehmen die Dachform und die Dachfarbe nicht relevant und dürfen bei der Entscheidungsfindung über das Einvernehmen nicht berücksichtigt werden. 

Datenstand vom 04.12.2024 07:44 Uhr