Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 03.12.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG). Mit diesem Gesetz wird für Grundstücke in Bayern anstelle der Einheitsbewertung ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Seit 1964 gab es keine Anpassung.

Die Reform der Grundsteuer soll laut Bundes- und Landespolitik möglichst aufkommensneutral erfolgen. Der Begriff der Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich hoch bleibt. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des alten Grundsteuersystems muss es sogar zu individuellen Verschiebungen durch die Reform kommen. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Aufkommen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Es gibt allerdings keine gesetzliche Pflicht zur Aufkommensneutralität!
Keine Gemeinde erhöht demnach wegen der Reform das Grundsteueraufkommen, dies widerspräche dem Gebot der Aufkommensneutralität. Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuereinnahmen insgesamt angemessen im Jahr 2025 anzuheben. Schließlich sind die Gemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuell anstehenden Aufgaben nicht aus, müssen auch angemessene Steuererhöhungen diskutiert und bei Bedarf auch Mehrreinnahmen aus der Grundsteuer durch höhere Hebesätze generiert werden.

Die Hebesätze der Gemeinde Hohenthann sind seit 2004 unverändert bei 360 % (sowohl A als auch B); von 2000 bis 2004 waren die Hebesätze jeweils bei 310 %. 

Eine Anpassung ist demnach nach 20 Jahren, auch ohne Berücksichtigung der Grundsteuerreform, durchaus angemessen.
Die Gemeinde Hohenthann hat viele Aufgaben zu bewältigen und daraus resultieren hohe Ausgaben. Diese werden bspw. im Personalbereich durch die Tarifverhandlungen, aber auch im Bereich Energie und Unterhalt immer höher. 
Die Grundsteuer stellt zwar eine Ausgabe für die Grundstückseigentümer dar, jedoch kommen die höheren Einnahmen, die die Gemeinde dadurch erzielt, auch den Bürgerinnen und Bürgern wieder zu Gute. Die Gemeinde verwendet die Steuermittel um Straßen zu sanieren, die gemeindlichen Einrichtungen (KITA’s, Kläranlage, Freibad, Schule usw.) instand zu halten, Betreuungsplätze sicherzustellen, den Brandschutz mit den Feuerwehren oder die Abwasserbeseitigung zu garantieren, um nur einige Beispiele zu nennen. 

Die Gemeinde hat neben den Anpassungen von Gebühren und Steuern nicht viele Möglichkeiten die ihr zustehenden Einnahmen (bspw. Einkommenssteuerbeteiligung, Finanzzuweisungen) in derartiger Weise zu beeinflussen, dass auch die Finanzierung der o.g. Aufgaben in den nächsten Jahren gesichert ist.

Die Vorsitzende erläuterte, dass sich bei gleichbleibenden Hebesätzen die Grundsteuer A künftig mindern und die Grundsteuer B erhöhen wird.

Bis dato haben jedoch noch nicht alle Grundstückseigentümer ihre Daten ans Finanzamt gemeldet, Widerspruchsverfahren laufen noch und es gingen noch nicht alle Messbescheide im Rathaus ein. Daher ist eine konkrete Aufstellung bzw. Berechnung noch nicht möglich. Es sind noch bei Grundsteuer B ca. 200 Fälle offen und bei Grundsteuer A ca. 75 Fälle. Die Vorsitzende machte vorsorglich darauf aufmerksam, dass Grundstückseigentümer, welche bisher noch keine Meldung abgegeben haben, vom Finanzamt geschätzt werden.

Es erfolgt jedoch generell eine Verschiebung der Grundsteuereinnahmen, da z.B. Weihergrundstücke und landwirtschaftliche Gebäude künftig anders bewertet werden.

Um die privaten Hausbesitzer in der Grundsteuer etwas entlasten zu können, schlägt die Verwaltung in Abstimmung mit dem Gemeinderat vor, den Hebesatz der Grundsteuer A herabzusetzen. Im Gegenzug soll jedoch die Grundsteuer B etwas erhöht werden, um die Mindereinnahmen hieraus zu minimieren, insbesondere da durch die veränderte Bewertung einige Flächen von der bisherigen Grundsteuer A in die Grundsteuer B wechseln werden.

Insgesamt ist durch die Grundsteuerreform mit den neuen Hebesätzen mit Mehreinnahmen von rund 138.000 € zu rechnen. Dieses erhöhte Steueraufkommen lässt sich durch die steigenden Ausgaben, die immer mehr werdenden Aufgaben der Kommune sowie der Inflation rechtfertigen und werden für die angespannte Finanzlage benötigt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Hebesätze für Grundsteuer A auf 390 % und für Grundsteuer B auf 250 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2024 07:55 Uhr