Vorstellung Kommunale Verkehrsüberwachung im Gemeindebereich


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.04.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Gemeinde Hohenthann hat 10 Geschwindigkeitsmessgeräte in den vergangenen Jahren beschafft. Die Messgeräte werden auf Bitte von Bürgern immer wieder an anderen Standorten aufgestellt. Trotz unserer Messgeräte gibt es nach wie vor Beschwerden der Bürger, dass in Bereichen wie Gambacherstraße (Kinderkrippe, Freibad), Parkstraße Kindergarten, bei Querung der Staatstraße Höhe Pfarrkirche, Kinderkrippe Schmatzhausen, alle Ortseingänge und/oder -ausgänge, bei Spielplätzen, Ambulant betreuter Wohngemeinschaft es zu überhöhter Geschwindigkeit kommt und ein damit hohes Unfallrisiko verbunden ist. 
Um mögliche Unfälle vermeiden zu können hat sich die Verwaltung mit dem Thema der Kommunalen Verkehrsüberwachung beschäftigt.  
In Bayern sind neben der Landespolizei auch die Gemeinden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zuständig (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG). Neben dieser Ermächtigung zur Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Geschwindigkeit eröffnet § 2 Abs. 4 ZuVOWiG den Gemeinden auch die Möglichkeit, die weitere Verfolgung und Ahndung der hierbei festgestellten Verstöße in eigener Zuständigkeit durchzuführen. Das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit in Bayern eröffnet den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu ihrer Aufgabenerfüllung Zweckverbände zu gründen. Der Zweckverband KVÜ Südostbayern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hoheitlich tätig.
Der kommunale Zweckverband ist eine Behörde mit folgenden Aufgaben:
  • Verfolgungs-, Ahndungs- und Vollstreckungsbehörde von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden oder Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen
  • Einsatz von eigenem, fest angestelltem Personal
  • Schulung des Personals durch Herstellerfirmen und Zertifizierung durch die Bayerische Verwaltungsschule
  • keine Beteiligung von Privatfirmen / keine Arbeitnehmerüberlassung
  • Einsatz eigener, geeichter und laufend gewarteter Erfassungsgeräte
  • Einsatz eigener Messfahrzeuge
  • Verwaltung zentral an einem Ort, die Kommune hat keinen weiteren Aufwand (weder für Personal, Verwaltung, Räume oder Abrechnung bzw. Zwangsvollstreckung)
  • die Kommune bestellt die gewünschten Überwachungsstunden, sowie die gewünschten Überwachungsörtlichkeiten
  • eine vertragliche Verpflichtung zur Abnahme der monatlichen Stunden besteht nicht
  • die Kommune erhält monatlich eine Abrechnung und Überweisung der Verwarn- und Bußgelder inkl. einer Statistik (wir erstellen auch die Jahresstatistik)
  • auf Probleme und Wünsche wird individuell und zügig reagiert
  • Es werden nur die gebuchten Stunden zzgl. der Verfahrenspauschale pro erfasstem Vorgang berechnet. Es entstehen keine weiteren dauerhaften Kosten wie z. B. Mitgliedsbeitrag oder anderweitige Einmalzahlungen.
  • Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft in dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern. Es kann eine Zweckvereinbarung für die Dauer von max. 2 Jahren oder aber eine dauerhafte Mitgliedschaft abgeschlossen werden. Möglichkeit einer Testphase von 2 Jahren über eine Zweckvereinbarung, danach erst die Entscheidung, ob die Kommune „endgültig“ Mitglied wird.
Die Überwachung erfolgt sowohl im Bereich des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs. Ziel ist die Verkehrsüberwachung in kommunaler Selbstverwaltung sicherzustellen. Der Gemeinde wird damit eine eigenverantwortliche Entscheidungsmöglichkeit innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglicht. 
Die möglichen Messstellen werden nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Zweckverband bei einer Verkehrsschau zusammen mit der Polizei festgelegt. Die Gemeinde erhält ein vorbehaltliches Mitspracherecht im Bezug auf mögliche Messstellen. Es wird bei der Verkehrsschau geprüft, ob bei den von der Gemeinde vorgeschlagenen Messstellen eine Messung aus technischer und rechtlicher Sicht möglich ist. 
Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung beinhaltet:
  1. Der Zweckverband kann durch Zweckvereinbarung die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übernehmen.
  2. Der Umfang der Aufgabenübertragung wird durch die Zweckvereinbarung bestimmt.
  3. Schließt die Gemeinde sich über eine Zweckvereinbarung an, so erfolgt dies auf die Dauer von längstens 2 Jahren. Die Zweckvereinbarung gilt jedoch so lange weiter, bis durch eine Satzungsänderung beim Zweckverband eine ordentliche Mitgliedschaft entsteht. Voraussetzung für die Weiterführung ist, dass ein positiver Beschluss zur Mitgliedschaft der Gemeinde vor Ablauf der Geltungsdauer der laufenden Zweckvereinbarung beim Zweckverband vorliegt, ansonsten endet die Zweckvereinbarung nach 2 Jahren automatisch.
  4. Diese Probephase gilt unabhängig davon, in welchem Umfang die Aufgaben den Zweckverband übertragen wurden.
  5. Der Zweckverband trifft mit der Polizei die erforderlichen Vereinbarungen.
Gemeinden, welche sich über Zweckvereinbarung dem Verband anschließen und die Leistungen
in Anspruch nehmen, haben nachstehende Entgelte zu entrichten:
  1. im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs für das Produkt        Überwachung 40,00 € je Stunde
Verfahrenspauschale 2,00 € je erfasster Vorgang
  1. im Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs für das Produkt        Überwachung (mobil) 150,00 € je Stunde
Überwachung (semistationär) 960,00 € je Tag
Verfahrenspauschale 4,00 € je erfasster Vorgang
Dauerhafte Mitgliedschaft im Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung beinhaltet:
  1. Die Gemeinde kann auf Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Altötting).
  2. Man kann immer zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mind. 1 Jahr vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Der Zweckverband verpflichtet sich, in Abstimmung mit der Gemeinde zu entscheiden, wann, wo und in welchem Umfang eine Überwachung stattfindet und dabei im Rahmen seiner Möglichkeiten den Anforderungen der Gemeinden an die Sicherheit und Leichtigkeit im Verkehr Rechnung zu tragen.
  4. Der Zweckverband trifft mit der Polizei die erforderlichen Vereinbarungen.
  5. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und den Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. (Verbandsversammlung 1 x jährlich).
Mitgliedsgemeinden, welche die Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch nehmen, haben nachstehende Entgelte zu entrichten:
  1. im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs für das Produkt           Überwachung 34,00 € je Stunde
Verfahrenspauschale 2,00 € je erfasster Vorgang
  1. im Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs für das Produkt             Überwachung (mobil) 120,00 € je Stunde
Überwachung (semistationär) 960,00 € je Tag
Verfahrenspauschale 4,00 € je erfasster Vorgang

Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage, wenn Einnahmen aus besonderen Entgelten und sonstige Einnahmen (Gebühren, Auslagen, Erstattungen) nicht ausreichen, um den tatsächlichen Finanzbedarf zu decken.
Umlagemaßstab ist die Anzahl der durchgeführten Überwachungsstunden einer Kommune im jeweiligen Geschäftsjahr, bezogen auf die Gesamtüberwachungsstunden des Zweckverbands des
jeweiligen Geschäftsjahres. Überwachungsstunden im ruhenden Verkehr werden mit dem Faktor 0,3 gewertet.

Beschluss

Der Gemeinderat hat Interesse an dem Modell des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern. Es wird eine Mitgliedschaft oder eine Zweckvereinbarung in Erwägung gezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Verantwortlichen des Zweckverbandes zu einer der nächsten Sitzungen einzuladen, um noch auftretende Fragen vor dem Abschluss einer Vereinbarung oder Mitgliedschaft zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 4

Datenstand vom 21.05.2025 08:24 Uhr