Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenthann


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 08.12.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der bisherigen Entwässerungssatzung sind Nachverdichtungen sowie große Grundstücke über 1.000 m² für den Bau einer Regenwasserpufferanlage nicht berücksichtigt. Dies soll mit dieser Änderungssatzung entsprechend geändert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenthann (EWS) vom 29.01.1997 (zuletzt geändert am 12.07.2016) geändert wird. Die vierte Änderungssatzung hat folgenden Wortlaut:


4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hohenthann (EWS)
vom 08.12.2020

Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Hohenthann folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hohenthann (Entwässerungssatzung – EWS) vom 29.01.1997, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 12.07.2016:

§ 1

Der § 9 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Bei Bebauung eines unbebauten Grundstückes ist auf dem Grundstück eine Regenwasserpufferanlage (nach Vorgabe der Gemeinde) vor dem Kontrollschacht zu errichten, wenn das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder anzuschließen ist. Das Fassungsvermögen der Regenwasserpufferanlage muss bei Grundstücken mit einer Grundstücksfläche bis zu 1.000 m² mindestens 6 Liter pro Quadratmeter Grundstücksfläche betragen. Bei Grundstücken mit einer Grundstücksfläche von über 1.000 m² werden grundsätzlich nur 1.000 m² für die Berechnung des Fassungsvermögens angesetzt. Übersteigt die überbaute und befestigte (versiegelte) Fläche auf einem Grundstück 500 m², so sind für jeden Quadratmeter Mehrfläche zusätzlich 15 Liter Fassungsvermögen zu schaffen. Der Grundablass zum Kontrollschacht hat in gedrosselter Form zu erfolgen (Nennweite maximal 40 mm). Sofern auf einem an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen, bebauten Grundstück die überbaute oder befestigte (versiegelte) Fläche erweitert wird und dadurch die überbaute und befestigte (versiegelte) Fläche 500 m² übersteigt, ist auf dem Grundstück eine Regenwasserpufferanlage entsprechend den Sätzen 1 bis 5 zu errichten. Das Fassungsvermögen dieser Anlage muss mindestens 15 Liter pro Quadratmeter neu geschaffener Fläche betragen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen bei unbilligen Härten, insbesondere bei Platzmangel oder wenn eine anderweitige ausreichende Rückhaltung oder ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers gewährleisten ist, zulassen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese 4. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung – EWS – tritt am 01.01.2021 in Kraft.


Hohenthann, den 08.12.2020
Gemeinde Hohenthann



Andrea Weiß
Erste Bürgermeisterin

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2021 09:03 Uhr