Für die Vorstellung des Entwurfes eines Deckblattes zum Flächennutzungsplan konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß den Architekten Hr. Bindhammer begrüßen.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 10.04.2019 beschlossen, dass ein Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann aufgestellt wird. Von dem Architekturbüro Bindhammer, Bayerbach wurde ein Entwurf erarbeitet.
1. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 22.12.2020 bis 28.01.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 11.12.2020 hingewiesen.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
- Von den Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 ging mit Schreiben vom 14.01.2020 folgende Stellungnahme ein:
Betreff: Widerspruch der Anwohner der Ringstraße zum Gewerbegebiet
Sehr geehrte Frau Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates, mit Bedauern müssen wir feststellen, dass wir ohne jegliche Rücksprache, bei der verschiedene Punkte zum neuen Gewerbegebiet geklärt werden könnten, übergangen wurden.
Deshalb möchten wir unsere Einwände nun schriftlich formulieren.
Der Abstand zu unseren Häusern ist mit 10 m absolut zu wenig.
Der Lärmschutzwert muss wesentlich gesenkt werden.
Die Aufschüttung bis zu 3 m ist ein Unding, wir haben Aussicht nur noch auf den Wall und die riesigen, hohen Gebäude über uns — Firsthöhe 11 m, Traufhöhe 8 m. Dies ergibt am Abend eine Überschattung unserer Gärten.
Die Anwohner im unteren Bereich (Hausnummer 16 und 18) haben bei Starkregen bereits in der Vergangenheit mit Überschwemmungen zu kämpfen, diese werden durch die Versiegelung und dem geringen Abstand noch wesentlich größer.
Absolut unmöglich ist der geplante Gehweg hinter unseren Grundstücken. Weil die Straße mit Zugang auf der Vorderseite unserer Grundstücke verläuft, haben wir uns deshalb hinter unseren Häusern Terrassen, Freisitze und Grillplätze geschaffen um ruhige Rückzugsplätze zu haben, Ruhe gibt es dann nicht mehr.
Sicher wird aus diesem Weg, wie aus vielen anderen im Ort ein „Hundeklo"!
Direkt an unseren Grundstücksgrenzen befinden sich viele Hecken und Stauden, sowie Holzlager. Sollte hier aus Unachtsamkeit (z.B. durch eine weggeworfene Zigarette) ein Brand entstehen, was passiert dann?
Nicht außer Acht lassen möchten wir auch die Wertminderung unserer Häuser.
Es würde uns freuen, wenn es zu einem Gespräch mit Ihnen, dem Gemeinderat und uns Anliegern kommen würde.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben Anwohnern der Ringstraße Hausnummer 8 bis Hausnummer 20 vom 14.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind bei Bauleitplanverfahren folgende 2 öffentliche Auslegungen durchzuführen, deren Durchführung die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben hat.
- Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Hohenthann das Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB Form- und fristgerecht durchgeführt.
Die Anlieger der Ringstraße 8 bis Ringstraße 20 haben ebenfalls Ihre Einwendungen form- und fristgerecht vorgebracht.
Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten oder willkürlichen Abstand einer gewerblichen Bebauung zu einem Wohngebiet. Grundsätzlich könnten Gewerbegrundstücke auch direkt an die Wohnbaugrundstücke anschließen. Der Abstand der zulässigen Bebauung und Nutzung der Freiflächen richtet sich nach den Anforderungen des Immissionsschutzes. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Gewerbegebiet und dem anliegenden Wohngebiet ein Trennstreifen von 5 m Breite geplant, der der Regenwasserableitung dient.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes für die Anlieger hat die Gemeinde Hohenthann die Erstellung einer Schalltechnischen Untersuchung bei der Planungsgesellschaft Pressler & Geiler in Cham in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 16.11.2020 regelt die zulässigen Lärmkontingente auf den einzelnen Teilflächen des Gewerbegebietes.
In den Textlichen Festsetzungen sind unter Punkt 10 Immissionsschutz unter anderem festgesetzt:
Das schalltechnische Gutachten vom 16.11.2020 ist Teil des Bebauungsplanes und ist im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit von allen Personen einsehbar.
Der erforderliche Lärmschutz ist gesetzlich geregelt und kann nicht willkürlich gesenkt werden.
Zur Erzielung einer besseren Anliegerakzeptanz bezüglich
- Aufschüttungshöhen
- Gebäudehöhen
wird vorgeschlagen, die Planung wie folgt zu ändern.
- Die Teilfläche GE 1 wird geteilt in GE 1a, (westliche Hälfte) und GE 1b (östliche Hälfte)
- In der westlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 2 m Höhe zulässig
- In der östlichen Hälfte sind Aufschüttungen bis 1 m zulässig
- Für GE 1a und GE 1b wird festgesetzt
- Zulässige Wandhöhe: max. 6,0 m ab OK Erschließungsstraße
- Zulässige Firsthöhe: max. 10,0 m ab OK Erschließungsstraße
Durch die Erschließung des Baugebietes erfolgt eine gezielte und über Rückhalteeinrichtungen verzögerte Ableitung des Regenwassers aus den Verkehrsflächen und den Baugrundstücken. Es kann dann kein wildabfließendes und mit Schlamm versetztes Oberflächenwasser aus den Ackerflächen mehr geben. Die Überschwemmungsgefahr wird für die genannten Grundstücke reduziert.
Der 5 m breite Streifen zwischen Wohnbebauung und Gewerbegebiet ist in erster Linie für die Regenwasserpufferung und -ableitung erforderlich. Zur besseren Anliegerakzeptanz wird der Weg aus diesem Streifen entnommen. Somit ergibt sich ein Grünstreifen in dem unterirdisch Regenrückhalteinrichtungen (Rigolen) und Regenwasserkanäle liegen.
Dieser Grünstreifen verläuft konisch beginnend mit einer Breite von 5 m an der östlichen Seite und endend mit einer Breite von 8 m an der westlichen Seite.
Durch das Entfallen des Gehweges zwischen den Wohnbauparzellen und den Gewerbegebietsparzellen sind auch die Einwendungen bezüglich Hundekot und Heckenbrandgefahr hinfällig.
Durch die Ansiedlung des Gewerbegebietes, in dem nur Betriebe mit Einhaltung der gesetzlichen Immissionsbestimmungen mit Rücksicht auf die anliegende Wohnbebauung zugelassen sind, entsteht keine belegbare Wertminderung für die anliegende Wohnbebauung.
Man könnte auch sagen, durch das Abschirmen von der Rottenburger Straße, dem geregelten Oberflächenwasserablauf und Schaffung nahegelegener Arbeitsplätze erhöht sich der Wert der anliegenden Grundstücke. Das ist ebenso wenig belegbar.
2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.12.2020 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.12.2020 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.01.2021.
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
2.1 Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl teilte mit Schreiben vom 28.01.2021 wie folgt mit:
Auf die Abwägungsdirektiven (vgl. hierzu Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 28.11.2019) und die Begründungserfordernisse des § 1a Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.
In der Planzeichenerklärung fehlt das Zeichen für den Geltungsbereich.
Beim projektierten Deckblatt handelt es sich um kein Gewerbegebiet mit Beschränkung.
Immissionskontingente sind keine Einschränkungen, sondern stellen eine Gliederung dar.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut - Unteren Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl vom 28.01.2021 wurde Kenntnis genommen
Auf die hingewiesenen Abwägungsdirektiven wird geachtet.
Das fehlende Planzeichen wird ergänzt.
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
2.2 Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 wie mit, dass keine Äußerung erfolgt
2.3 Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Ströer
teilte mit Schreiben vom 26.01.2021 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der vorliegenden Bauleitplanung wird ein neues Gewerbegebiet geplant, welches direkt angrenzt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist. Hier wird das Trennungsgebot gemäß S 50 BImSchG außer Acht gelassen. Der S 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.
Im Rahmen der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wird zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, eine schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 16.11.2020, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, durchgeführt.
In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt und an den Immissionsorten 101 und 104 im allgemeinen Wohngebiet „Schlossfeld", ohne eine Vorbelastung zu berücksichtigen, voll ausgeschöpft. Die Wahl dieser Immissionsorte in dem Wohngebiet ist aus unserer Sicht nicht repräsentativ und entspricht nicht den Anforderungen der DIN 18005, welche für Bauleitplanungen maßgeblich ist. Um diese potentielle Gemengelage zu entschärfen und Konflikten vorzubeugen, wird empfohlen, die Kontingente des Gewerbegebietes so festzulegen, dass am Rand des allgemeinen Wohngebiets die entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005 um 6 dB(A) unterschritten werden.
Daher ist eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung notwendig.
In der vorliegenden Form kann der Bauleitplanung aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamtes Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Schalltechnische Untersuchung wurde, mit Datum vom 29.01.2021, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler entsprechend den Hinweisen und Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde überarbeitet.
- Das Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde – Frau Parzefall teilte mit Schreiben vom 14.01.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
- Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.01.2021 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Konkret fehlen genauere Angaben dazu, warum die vorhandene Potenziale nicht vorrangig bebaut werden können. Insofern weißen die Unterlagen ein Begründungsdefizit auf. Eine abschließend positive Bewertung ist erst nach Behebung dieses Defizites möglich.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 22.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Begründung wir dahingehend ergänzt, warum die vorhandenen Potenziale der alternativen Standorte nicht vorrangig bebaut werden können.
2.6 Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier, Landshut, 26.01.2021
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (…) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Der von der Gemeinde Hohenthann gewählte Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes liegt am nordwestlichen Rand des Hauptortes und grenzt im Süden unmittelbar an den Siedlungskörper an (Bebauungsplan „Schlossfeld“). Insofern entsprechen die vorgelegten Bauleitplanungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Des Weiteren sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (LEP 3.2 Z). Der Standort für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hohenthann derzeit überwiegend noch als landwirtschaftliche Nutzfläche im Außenbereich dargestellt. Gleichzeitig findet sich im FNP eine gewerbliche Baufläche, die bislang noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurde (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, Gemarkung Türkenfeld). Die vorgelegten Unterlagen enthalten zwar eine nachvollziehbare Standortuntersuchung (Alternativenprüfung), allerdings werden die angesprochenen Flächenpotenziale darin nicht berücksichtigt. Die Planunterlagen sollten deshalb um eine Aussage bezüglich der genannten Potenziale ergänzt werden.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In der Begründung werden die Flächenpotenziale der Alternativstandorte mehr erläutert.
2.7 Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 20.01.2021 folgende Stellungnahme ein:
Zuständiger Gebietsreferent:
Bodendenkmalpflege: Herr Dr. Ralph Hempelmann
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In der Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal: D-2-7338-0083, Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Die Bodendenkmäler in der Umgebung deuten auf eine siedlungsgünstige Lage, die sich aus der Nähe zu fließendem Gewässer und ertragreichen Lössböden ergibt.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7.1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmalpflegethemen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf sowie https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechts-auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bo dendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 20.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
Die weiteren Hinweise werden beachtet.
2.8 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut – Frau Uhl – teilt mit Schreiben vom 26.01.2020 folgende fachlichen Informationen und Empfehlungen mit:
In der Begründung ist bei jedem Bauleitplanverfahren aufzuzeigen, dass derzeit freie Kapazitäten in der Kläranlage bestehen. Dazu ist die aktuelle Belastung in EW anzugeben, die noch freien Kapazitäten und die aus dem neuen Anschluss prognostizierten zusätzlichen Belastungen.
Es wird daran erinnert, dass mit den Erschließungsmaßnahmen erste begonnen werden kann, wenn die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des anfallenden gesammelten Niederschlagswassers vorliegt.
redaktioneller Hinweis: Das Regenereignis auf das die Bemessung des Rückhaltebeckens ausgerichtet ist, ist eine Wahrscheinlichkeit und keine Dauer. Deshalb wird es als 5-jährliches Ereignis bezeichnet und nicht als 5-jährig.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 26.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
In die Begründung wird wie folgt übernommen:
„Schmutzwasseranfall
Jahresbericht Kläranlage 2020
Auslastung:
- Angeschlossene Einwohner 4.300 EW
- mittlere Belastung 7.105 EW
- mittlere CSB-Belastung 5.797 EW
- Ausbaugröße 9.999 EW
Geschätzter Schmutzwasseranfall:
3 Büros mit 5 bis 15 Mitarbeiter:
1 ÊW für 3 Betriebsangehörige 15 EW
6 Kleingewerbe, Werkstätten ohne Küchenbetrieb mit bis 10 Betriebsangehörige
1 EW für 2 Betriebsangehörige 30 EW
1 Einkaufsmarkt mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gewerbe mit 20 Betriebsangehörigen
1 EW für 2 Betriebsangehörige 10 EW
1 Gaststätte mit Küchenbetrieb und höchstens 3xmaliger Ausnutzung eines Sitzplatzes in 24 Stunden (50 Sitzplätze)
1 EW für 1 Platz 50 EW
Gesamt: ca. 115 EW + 35 EW Reserve = 150 EW
Industrielles Schmutzwasser aus Produktion ist nicht in der Schmutzwasserabflußspende enthalten, sondern wird ggf. als Einzelabfluss berechnet. Derzeit sind solche Gewerbebetriebe nicht in Aussicht.
Beherbergungsbetriebe sind im B-Plan als Nutzung ausgeschlossen.
Die Kläranlage Hohenthann kann die geschätzte maximale Schmutzwasserbelastung von zusätzlichen 150 EW aufnehmen. Es bestehen genügend Reserven zur maximalen Auslastung der Kläranlage.“
Die weitern Hinweise Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.
2.9 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 27.01.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:
Flächenverbrauch:
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung
über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27.01.2021 wurde Kenntnis genommen.
Bei der Suche nach einem geeigneten Gewerbestandort wurde das gesamte Gemeindegebiet betrachtet. Gewerbliche Brachflächen oder Konversionsflächen stehen nicht oder nicht in ausreichender Größe und erforderlicher Lage zur Verfügung.
Der gewählte Standort liegt am Hauptort in zentraler Lage an einem Wohngebiet und einem Gewerbegebiet und eignet sich am Besten für die vorgesehene Nutzung.
Der Flächenverbrauch ist hier jedoch unvermeidlich.
2.10 Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH – Herr Majunke- teilt mit Schreiben vom 18.01.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.
2.11 Der Markt Ergolding – Frau Stadler - teilte mit Email vom 01.02.2021 mit, dass mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 28.01.2021 keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden.
- Die Gemeinde Neufahrn i. NB - Frau Grundler - teilt mit Email vom 14.01.2021 wie folgt mit:
Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB hiervon nicht berührt werden, ist eine Stellungnahme unsererseits nicht veranlasst.
- Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit Email vom 21.12.2020 wie folgt mit:
Wir sind damit einverstanden; Anregungen oder Einwände haben wir nicht. Gerne können Sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.