Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 16.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bayerische Landtag hat am 2. Dezember 2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung (Drs. 18/11768) u. a. auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen. Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 – 8 ZB 19.2020 überraschend entschieden hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.
Um die Übertragung dieser Pflichten (wieder) in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die nun am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und gegebenenfalls Hinterlieger) durch eine gemeindliche (Reinigungs- und) Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen, selbständige Gehwege und selbständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.
Aufgrund der Änderung des Art. 51 Abs. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und der damit neuen Rechtslage, ist die Sicherungs- und Reinigungsverordnung neu zu erlassen. Die bisherige Verordnung hat eine Laufzeit von 20 Jahren und wäre ohnehin zum 31.10.2023 abgelaufen. Im Zuge des erforderlichen Neuerlasses werden zugleich weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Künftig soll die Verordnung auf unbestimmte Zeit gelten.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straße und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung). Diese tritt am 01.04.2021 in Kraft und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.04.2021 09:02 Uhr