Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schmatzhausen-Süd“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Spindler und Frau Klaus vom Ingenieurbüro Büttner & Klaus begrüßen. Herr Spindler und Frau Klaus stellten die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Gemeinde Hohenthann:   Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Schmatzhausen - Süd"

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Schmatzhausen - Süd“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 12.01.2021 bis 11.02.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 04.01.2021 hingewiesen. 

Stellungnahme der Anwohner, 08.02.2021

Grundsätzliche Einwände zur Planung eines Gewerbegebiets Süd: 
Dorfentwicklung-Attraktives Wohnumfeld 
Ein Gewerbegebiet bildet negativen Einschnitt ins harmonische Landschaftsbild in Richtung 
Süd/Südwest. 
Die Ausrichtung aller bereits bestehenden Häuser am Siedlungsrand SÜD ist in Richtung 
SÜD/SÜDWEST. Alle Gärten und Wohnräume/Terrassen sind bei den Anwohnern in diese 
Richtung ausgerichtet. Bei Kauf von Baugrund und Immobilien der Anwohner war nie ein 
Gewerbegebiet „SÜD" von der Gemeinde geplant und bekanntgegeben. 
Ein Gewerbegebiet bildet einen Störfaktor im Landschaftsbild für die Anwohner visuell sowie 
auch in Bezug einer Zunahme von Lärmbelastungen. Es ist zusätzlich mit Lärmbelastungen 
durch erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen auf der LA12 sowie der Straße Richtung 
Egg/Pfeffenhausen. Bisher ist die Straße Richtung Egg/Pfeffenhausen sehr wenig befahren. 
Störungen von Beleuchtungen/Strahlern in einem Gewerbegebiet sind ebenfalls zu 
befürchten. 
Bei FLUR-Nr 284 (Feld von Landwirt Ettenhuber), welches bereits lange Zeit als zukünftige 
Siedlungserweiterung eingestuft ist, liegt ebenfalls eine Ausrichtung nach Süd/Südwest vor. 
Ein Gewerbegebiet im Süden bildet eine Minderung der Attraktivität für weitere Ansiedlung 
im Süden. 
Da das geplante Siedlungsgebiet eine leichte Hanglage darstellt, angrenzend zum derzeitigen Siedlungsrand (hier aktuell ca. höchste Lage) ist für Anwohner immer der Blick auf das Gewerbegebiet gegeben. Es ist mit erhöhtem Lärm durch Schallentwicklung zu rechnen. 
Schmatzhausen ist ein sehr attraktives Dorf für Ansiedlungen von Familien. 
Es besticht mit seinen ruhig gelegenen Siedlungen, die in wunderbarer Landschaft eingebettet sind. Für viele zugezogene Anwohner, war dies ein Grund sich hier niederzulassen, ebenso die gute Versorgung und Anbindung zu Autobahnen in Richtung Landshut und Regensburg. Beachtung findet auch beim Zuzug von Familien, dass hier keine Einflugschneise vom Flughafen gegeben ist. 
In Anbetracht, dass gegebenenfalls ein Wasserstoffzentrum zwischen Pfeffenhausen und Schmatzhausen entsteht (Forschung, Testzentrum etc.}, ist durchaus für Schmatzhausen eine große Chance gegeben, dass weiterhin Bürger zuziehen, die Interesse an attraktiven Wohnraum in schöner und ruhiger landschaftlichen Umgebung haben. 

Diese Attraktivität hätte starke Einbußen im Siedlungsraum „SÜD" von Schmatzhausen. 
Anwohner rechnen mit Einbußen Ihrer Immobilienwerte. 
Zudem ist für die Entwicklung und den Fortbestand des Dorfladens ein Zuzug von Bürgern klar vorteilhafter, als ein Gewerbegebiet. 
Eine Zersiedlung von Schmatzhausen wird als unnötig angesehen, da ausreichend Gewerbegebiet in Hohenthann zur Verfügung steht. 
Geplante Aussiedlung vom Fa. Schwabl 
Der Aussiedlungswunsch von Fa. Schwabl ist verständlich. 
Für Anwohner ist jedoch nicht verständlich, dass die Gemeinde der Fa. Schwabl keine Alternative bieten kann bzw. will, die den Anforderungen von Fa. Schwabl erfüllt, auch unter dem Aspekt, das nun im Gewerbegebiet in Hohenthann ausreichend Fläche zur Verfügung stehen würde, um dadurch die Landschaft im Süden von Schmatzhausen zu schonen. 
Es hat den Anschein für Anwohner, dass sich die Gemeinde nur nach den Interessen einer Partei (der Fa. Schwabl) richtet. 
Die Anwohner haben die Befürchtung, dass die Ansiedlung der Fa. Schwabl, der Einstieg für die Erweiterung eines Gewerbegebietes ist. Hier sind die Anwohner absolut dagegen. 
Die Ansiedlung der Fa. Schwabl im Süden stellt einen Störfaktor visuell sowie auch bezüglich Zunahme von Lärmbelastung für die Anwohner am Siedlungsrand dar (sogar samstags bis 16.00 Uhr). 
Be- und Entladetätigkeiten finden häufig (insbesondere Herbst bis Frühjahr} in der dunklen Jahreszeit statt. Beleuchtungen/Strahler können in Wohn- und Schlafräumen störend sein.
Im Areal „Freigelände" (hier ist mit Ladetätigkeiten etc. zu rechnen) ist direkter Einblick auf das Betriebsgelände vom Siedlungsrand ausgegeben (man beachte, dass der Siedlungsrand höher liegt). Nach Plan ist kein Sichtschutz, keine Begrünung wie Bäume, etc. oder Lärmschutz gegeben. 
Eine Drehung der Lagergebäude (Rückwand in Richtung Siedlung) mit Begrünung wie Bäumen und Hecken ist im Bebauungsplan ebenfalls nicht angedacht, um es Anwohnern erträglicher zu machen. Anwohner haben den Eindruck, dass so gut wie keine Rücksicht auf diese bei der Planung genommen wurde bzw. wird. 
Lagerung von Baugeräten/Material/Kräne, etc. sollten nicht über die Gebäudehöhe hinausragen. Z.B. Kräne sollten zusammengelegt gelagert sein. 
Eine Nutzung von Kränen sollte dauerhaft nicht gegeben sein. Eine ständige Ansicht auf aufgestellte Kräne möchten Anwohner nicht. (Hinweis: Bei Lagerflächen von anderen Bauunternehmen werden auf deren Areal keine Kräne benutzt, da Stapler, LKW-Kräne bei entsprechendem verdichteten Untergrund verwendet werden können für alle Be- und Entladetätigkeiten). 
Gebäudehöhen sollten möglichst noch in der Höhe eingeschränkt werden. 
Eine Betriebsleiterwohnung ist im Bauplan berücksichtigt. Da jedoch nur von einer Umsiedlung des Betriebs/Büro insbesondere des Lagerplatzes gesprochen wird, fragen sich Anwohner, wieso eine Betriebsleiterwohnung geplant ist. Es wird befürchtet, dass dies eine Unterkunft für Mitarbeiter darstellen und es zu Nachtaktivitäten und Ruhestörungen kommen könnte. 
Maßnahmen/Verbesserungen bzgl. Lärmschutz, Einsicht von der Siedlungsseite aus sind aus Sicht der Anwohner aufgrund der aktuelle Planung durchzuführen.

Prüfung von naturschutzrechtlicher Seite 
Anwohner weisen darauf hin, dass auf dem geplanten Gewerbegebiets-Areal ein Laufkäfer 
angesiedelt ist, der sich auf der roten Liste befindet ( Carabus variolosus nodulosus). 
Eine Prüfung des Sachverhalts sollte vorgenommen werden.


BESCHLUSS:
Auf die Einwände bezüglich Schall- und Sichtschutz wird durch die Änderung der Gebäudeanordnung eingegangen. In der angepassten Planung wurden die Lagerhallen an der nördlichen Grundstückgrenze des Gewerbegebiets platziert. 
Im Rahmen eines Immissionsschutzgutachten des Ingenieurbüros Hoock & Partner wurden mögliche Schall- und Geruchsimmissionen des Gewerbegebiets geprüft. Das Gutachten ist Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Die Gebäude schirmen somit auf dem Betriebshof entstehende Arbeitsgeräusche vom Wohngebiet ab. Zudem wird die Einsehbarkeit der Lagerflächen wesentlich verringert. Die Abstrahlung, der in den Wintermonaten benötigten Beleuchtung, kann dadurch wirksam verringert werden.
Die Unterbringung von Mitarbeitern in der Betriebsleiterwohnung ist unzulässig.
Die festgesetzte Gesamthöhe im Gewerbegebiet wird dem bestehenden Siedlungskörper angepasst und auf 12 Meter reduziert.
Die Lagerung von Baugeräten und Baumaterialien ist für ein Bauunternehmen notwendig. Diese sind auf das Notwendigste zu beschränken. 
Durch das Umweltplanungsbüro Scholz wurden 2017 in einem großflächigen Umgriff mehrere artenschutzrechtliche Kartierungen im Planungsgebiet durchgeführt. Im Rahmen der Begehungen wurde kein Vorkommen des schwarzen Grubenlaufkäfers festgestellt.
Da es sich bei dem Schwarzen Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus) um einen typischen Bewohner von grund- oder quellwassergeprägten Feuchtwäldern (Bruchwälder, Schluchtwälder, Bach-Auwälder) handelt, der von Wasserinsekten und deren Larven lebt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass es sich auf der Fläche des geplanten Gewerbegebiets um ein dauerhaftes Vorkommen handelt.

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.01.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 08.12.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 11.02.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut, 29.01.2021
Bodenschutz
Bei allen Baumaßnahmen ist grundsätzlich darauf zu achten, dass abgeschobener Oberboden gemäß den Vorgaben der Bundesbodenschutz-VO so zu sichern ist, dass er jederzeit zu landwirtschaftlichen Kulturzwecken wieder verwendet werden kann (Ausbau und Lagerung in trockenem Zustand getrennt nach Krume und Oberboden). Aus der Sicht des Bodenschutzes sollte eine Deponierung fruchtbaren Ackerbodens möglichst vermieden werden. Hinweise zur sachgerechten Verwertung von Bodenmaterial gibt die DIN 19731.

Heckenpflege und Pflanzabstände
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass angrenzende landwirtschaftliche Flächen durch Bewuchs nicht in Ihrer Funktion und Bewirtschaftung eingeschränkt werden sollten. Damit sich eine Gehölzpflanzung langfristig frei entfalten kann, empfehlen wir einen Grenzabstand von 4 m. Aus landwirtschaftlicher Sicht muss die Pflege der bepflanzten Flächen gesichert sein.

Artenliste für Gehölzpflanzungen 
Beim landschaftspflegerisches Begleitgrün ist auf die Verwendung von autochthonem Pflanzmaterial und auf den Verzicht auf Weißdorn wegen Feuerbrandgefahr zu achten.
BESCHLUSS:
Die Hinweise zum Bodenschutz und zur Anlage der Hecke als Ortsrandbegrünung werden in den textlichen Festsetzungen/Hinweisen mit aufgenommen. Die Artenliste wird entsprechend angepasst.

Bayernwerk Netz GmbH, 13.01.2021
mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Schmatzhausen-Süd“ in Schmatzhausen besteht unser Einverständnis.

Im Geltungsbereich der Planung sind bereits 0,4-kV-Niederspannungserdkabel verlegt. Es ist deshalb erforderlich, dass vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft über unsere unterirdischen Anlagen in unserem Zeichenbüro, Tel.-Nr. 0871/96639-338, eingeholt wird. 

Bei allen mit Erdarbeiten verbundenen Arbeiten, dazu zählen auch das Pflanzen von Bäumen und Sträucher, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten. Ist das nicht möglich, sind auf Kosten des Verursachers im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Hierzu verweisen wir auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Auf jeden Fall ist vor Beginn von Erdarbeiten Planauskunft in unserem Zeichenbüro (Tel. 0871/96639-338; Email: Planauskunft-Altdorf@bayernwerk.de) einzuholen. 

Hinweisen möchten wir auf die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Elektro Textil Feinmechanik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) und die darin aufgeführten VDE-Bestimmungen.

BESCHLUSS:
Die Hinweise zu den bestehenden Erdkabeln und den entsprechenden Schutzmaßnahmen werden mit aufgenommen.


Energieversorgung Ergolding-Essenbach, 18.01.2021
Keine Einwände

Gemeinde Neufahrn i.NB, 12.01.2021
Keine Einwände


Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung, 28.01.2021

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und Möglichkeit der Überwindung). 

Zu den textlichen Festsetzungen Punkt 3.1.1: 
Hier werden Regelungen zu den Abstandsflächen getroffen. Hierfür ist ein eigener Unter-punkt (3.1.2 Abstandsflächen) festzusetzen. Richtigerweise müsste die Festsetzung lauten: Gern. Art, 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird für das Dorfgebiet die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO und für das Gewerbegebiet Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet. Hier muss die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet werden.

BESCHLUSS:
Dem Hinweis entsprechend wird ein eigener Unterpunkt zur Regelung der Abstandsflächen festgesetzt.

Landratsamt Landshut- Tiefbauamt, 21.01.2021
Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Schmatzhausen Süd“ befindet sich im Bereich der Kreisstraße LA 12, Abschnitt 160, Station 0,625 bis Abschnitt 160, Station 0,773 links und rechts innerhalb und außerhalb der OD Schmatzhausen. 
Für die geplante Anlage, die sich außerhalb der OD befindet (Station 0,713 bis Station 0,773) ist eine Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG bei der Errichtung von baulichen Anlagen von 15 m vom Straßenrand einzuhalten. 

BESCHLUSS:
Die Anbauverbotszone gemäß Art. 23 BayStrWG von 15m zum Straßenrand wird eingehalten, die Baugrenzen wurden dementsprechend festgesetzt.

Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde, 10.02.2021

  • Der im Bebauungsplan als hellgrüne Fläche dargestellte „extensive Grünland Auenbereich“ dient als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Diese Fläche ist im Plan kurz und in den textlichen Festsetzungen genauer zu definieren. Das Nicht Bebauen des Auenbereichs, wie in der Vorabstimmung festgelegt, wird sehr begrüßt.

zu textliche Festsetzungen des Bebauungsplans:
Punkt 4.3 „Einfriedungen“
  • "auf den unteren 15cm ist bei Zäunen eine Mindestmaschenweite von 10cm einzuhalten". Besser ist das Freihalten eines Mindestabstands von 10cm zum Boden.

Punkt 6.2.5 „Pflanzliste 1 für Baumpflanzungen“ und Punkt 6.2.7 „Pflanzliste 2 für Strauch-/Heckenpflanzungen“
  • Es sind nur einheimische Baum- und Straucharten zu verwenden. Es ist auf autochthones und zertifiziertes Pflanzgut des Vorkommensgebiet 6.1 (Alpenvorland) zu achten.
  • Auf die Pflanzung von Platanus x hispanica (Ahornblättrige Platane), Sorbus aria (Mehlbeere), Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere) ist zu verzichten.
  • Bei den Wildrosen ist nur Rosa canina (Hundsrose) zu pflanzen.

Punkt 6.2.1 „Regenrückhaltebecken“
  • Das Regenrückhaltebecken ist soweit möglich als naturnahes Erdbecken zu gestalten. Wird es als technisches Bauwerk angelegt, handelt es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft nach §14 BNatSchG. In diesem Fall zählt es nicht mehr zur Fläche „für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.

Zur Begründung mit Umweltbericht (Teil D)
Punkt 6.1 „Bewertung der Schutzgüter und Vegetationstypen mit Einordnung in Bestandskategorien“
  • Hier besteht kein vollständiges Einverständnis und ist anzupassen. 
  • Schutzgut Boden ist in Kategorie II unterer/oberer Wert einzuordnen. Es handelt sich zumindest um einen anthropogen überprägten Boden unter Dauerbewuchs… Kategorie I oberer Wert existiert nicht.
  • Schutzgut Wasser wäre in Kategorie II oberer Wert (Auenstandorte) einzuordnen. Da aber der Auenbereich nicht bebaut wird und als Ausgleichsfläche dient, besteht Einverständnis mit der Wertung als Kategorie I oberer Wert.
  • Schutzgut Klima und Luft ist aufgrund der Flussnahen Lage des Gebiets in Kategorie II unterer Wert einzuordnen. 
Insgesamt besteht mit dem Kompensationsfaktor von 0,6 Einverständnis.
Die „Ortsrandeingrünung auf privater Grünfläche“ ist bereits unter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aufgeführt. Eine Wertung als Ausgleichsfläche ist folglich nicht möglich. Der erforderliche Ausgleichsbedarf von 5464 m2 kann vollständig durch die externe Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 261, Gemarkung Schmatzhausen kompensiert werden.

Zur externen Ausgleichsfläche:
Die gewählte Fläche auf Fl.Nr. 261, Gemarkung Schmatzhausen, Gemeinde Hohenthann eignet sich gut als Ausgleichsfläche. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gute Aufwertungsmöglichkeiten für den bestehenden Acker. Es wird begrüßt, die im weiteren Verfahren geplanten Aufwertungsmaßnahmen mit der uNB abzustimmen.

Zu Anlage 7 – Umweltbericht (Punkt 7.2.2):
Im Jahr 2017 wurde eine artenschutzrechtliche Kartierung im Geltungsbereich des Bebauungsplans und in den angrenzenden Flächen durch das Umweltplanungsbüro Scholz durchgeführt. Hierbei konnte ein Vorkommen der Goldammer mit Brutverdacht innerhalb des Geltungsbereichs des BBP nachgewiesen werden.
Zur Kompensation (Punkt 7.3.2) könnten CEF-Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des BBP festgesetzt werden z.B. auf dem „extensiven Grünland-Auenbereich“ oder der südwestlich an das GE angrenzenden Fläche zur Eingrünung. Eine weitere Abstimmung im Verlauf wird begrüßt.

Für den extern geplanten naturschutzrechtlichen Ausgleich auf dem Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen wird auf folgendes hingewiesen:
  • Befindet sich die naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche nicht im Besitz der Gemeinde Hohenthann, ist diese durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. § 1090 Bürgerliches Gesetzbuch zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Landshut an erster Rangstelle zu sichern. Es wird um Übermittlung des Antrags auf Eintragungsbewilligung gebeten.
  • Die dauerhafte Pflege ist mit einer Reallast gem. §1105 BGB zu sichern.
  • Die Ausgleichfläche ist von der Gemeinde nach Art. 9 BayNatSchG an das Ökoflächenkataster zu melden.

BESCHLUSS:
Die Bewertung der Schutzgüter zur Einordnung der Bestandskategorien wurde entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme angepasst.
Das extensive Grünland im Auenbereich der Kleinen Laber wird in den textlichen Festsetzungen genauer definiert.
Der Stellungnahme entsprechend wird unter Punkt 4.3 - Einfriedungen ein Mindestabstand zum Boden von 10 cm festgesetzt. Die Festsetzung der Pflanzliste wird der Forderung angepasst. Die naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens wird als Festsetzung im Bebauungsplan integriert.
Die Anwendung der Eingriffsregelung wird in den genannten Punkten angepasst, die Aufwertungsmaßnahmen der Ausgleichsmaßnahme in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde weiter konkretisiert und festgesetzt. Ebenfalls findet eine Abstimmung zu eventuellen CEF-Maßnahmen statt.

Markt Ergolding, 01.02.2021
Keine Einwände

Open Grid Europe GmbH & Co. KG, 03.02.2021

Tabelle der betroffenen Anlagen:

Eigentümer
Leistungstyp
Status
Leitungsnr.
DN
Blatt
Schutz-streifen
Beauftragter
Open Grid Europe
Ferngasleitung mit Begleitkabel
in Betrieb
053000000
800
102 bis 106
10 m
Thomas Eglseder
08638/9850-127
Bierwang

Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Zayo Infrastructure Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. 
Wir bedanken uns im Namen der Open Grid Europe GmbH für die Beteiligung am gegenständlichen Bauleitverfahren. 
Ihr an die Open Grid Europe GmbH gerichtetes Anschreiben wurde zuständigkeitshalber zur Beantwortung an uns weitergeleitet. 
Die Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Schmatzhausen-Süd" in Schmatzhausen sowie zur Aufstellung des Deckblattes Nr. 21 zum Flächennutzungsplan Hohenthann hat ergeben, dass lediglich die externe Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen durch die eingangs näher bezeichnete Ferngasleitung betroffen wird.


BESCHLUSS:
Der Lage der beschriebenen Ferngasleitung wird in der Planung der Ausgleichsfläche, Flurstück 261, Gemarkung Schmatzhausen berücksichtigt.

Regierung von Niederbayern, 09.02.2021

Die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Schmatzhausen-Süd“, um den Bereich einer Hofstelle sowie der daran angrenzenden Flächen bauplanungs-rechtlich zu ordnen und die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung eines ortsansässigen Gewerbebetriebes zu schaffen. 
Die Planung grenzt an einer schmalen Stelle im Nordosten unmittelbar an die bestehende 
Wohnbebauung des Ortsteils Schmatzhausen an (Bebauungsplan „Am Marktweg II“) und be-
zieht eine weiterhin genutzte Hofstelle mit nicht unerheblichem Baubestand mit ein. Insofern 
entspricht die Planung noch den Erfordernissen der Raumordnung (v.a. LEP 3.3 Z, Anbindegebot). 

Hinweise aus städtebaulicher Sicht: 
Entsprechend der Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 21 (Schreiben vom 09.02.2021) ist zu prüfen, inwiefern die tatsächlichen Nutzungsarten des Bestandes sowie der Planung mit der beabsichtigten Gebietskategorie „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO übereinstimmen.

Die für das Gewerbegebiet festgesetzte Gesamthöhe von 14 Metern entspricht nicht der vorherrschenden Höhenentwicklung des bestehenden Siedlungskörpers. Aus diesem Grund sollte entweder die Höhenentwicklung so weit wie möglich reduziert oder eine großzügige Eingrünung des Bereiches festgesetzt werden.

BESCHLUSS:
Die Gemeinde beabsichtigt im Dorfgebiet auf Fl.Nr. 81 soziale Zwecke zu verfolgen. Aufgrund der vielfältigen Nutzung wird die Gebietskategorie „Dorfgebiet“ gem. § 5 BauNVO beibehalten.
Die festgesetzte Gesamthöhe im Gewerbegebiet wird dem bestehenden Siedlungskörper angepasst und auf 12 Meter reduziert.
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Regionaler Planungsverband Landshut, 09.02.2021
Keine Einwände

Stadt Rottenburg a.d.Laaber, 13.01.2021
Keine Einwände

Deutsche Telekom Technik GmbH, 11.01.2021

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. 

Im Geltungsbereich befindet sich außerdem eine momentan nicht in Betrieb befindliche Telekommunikationslinie der Telekom (gelb gekennzeichnet). Im Falle einer notwendigen Kabelumlegung bitten wir Sie, die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig (ca. 4 Monate) vor Baubeginn mit unserem Team „Betrieb“ (E-Mail: PTI21_BTR@telekom.de) abzustimmen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische 
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, 
Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, 
dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien nicht behindert werden. 


BESCHLUSS:
Die beschriebenen Telekommunikationskabel werden als Hinweis mit aufgenommen.

Wasserwirtschaftsamt Landshut, 29.01.2021

Einwendungen:
ungeklärte Betroffenheit des Überschwemmungsgebiets der kleinen Laaber. 
Das Gewässer kommt hier von Südwesten und wird durch die LA12 hindurchgeführt. Bis dahin sammelt sich das Hochwasser aus dem ca. 5 km² großen Einzugsgebiet. 
Aus der derzeitigen Datenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich beim maßgeblichen Hochwasserereignis HQ100 hier ein Rückstau an der Straße bilden wird. Dies kann dazu führen, dass Teile des jetzt überplanten Geländes überflutet würden. 
Baumaßnahmen im Überschwemmungsbereich oder auch die im BP zulässigen Auffüllungen würden zur Benachteiligung Dritter führen, weil das Hochwasser dort dann nicht mehr ausweichen kann und weiter abstrom Unterlieger mit zusätzlichen Wassermengen belastet. 

Rechtsgrundlagen:
WHG 

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):
Im Rahmen der Bauleitplanung ist aufzuzeigen, dass die oben offene fachliche Problematik nicht zutreffend ist. Dies hat durch den Eingreifenden, hier der Gemeinde als Planer der Bauleitplanung zu erfolgen. Es ist entweder darzustellen, dass der maßgebliche Hochwasserabfluss aufgrund der Größe der Straßenunterquerung ohne Rückstau die LA12 passieren kann und die dabei entstehenden Wasserstände das Gebiet nicht betreffen. Ist dies argumentativ oder rechnerisch auf diesem vereinfachten Weg nicht nachweisbar, ist über eine Überschwemmungsgebietsberechnung die örtliche Situation aufzuzeigen. Falls daraus Überschnitte der Planung mit dem Überschwemmungsgebiet resultieren, ist der Umgriff des Bauleitplanes, mindestens aber der Umgriff der Baufelder, auf Flächen außerhalb zu beschränken. Grünflächen können mit der Auflage, dass hier die Geländeverhältnisse im Ausgangszustand verbleiben, auch im Umgriff des BP verbleiben. 

2.6 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu 
dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. 
Rechtsgrundlage:
Die wasserwirtschaftlichen Randbedingungen sind auch immer Teil der Begründung und nicht nur Teil des Umweltberichtes. Hier sollten zum Beispiel Hinweise zu Vorsorgepflichten gegenüber wildabfließendem Wasser und/oder auch Starkregelereignissen gegeben werden, die unabhängig von der Topographie überall auftreten können. Hier ist durch ausreichend Wasserdichtheit der Gebäude eine Schadensvorsorge möglich. 
Hier gehört auch die bisher fehlende Hochwasserbetrachtung integriert. 
Für die Schmutzwasserentsorgung muss immer auch aufgezeigt werden, dass in der für den Anschluss vorgesehenen Kläranlage ausreichend freie Kapazitäten, also Reinigungsleistung, die bisher nicht durch Bestand oder bereits genehmigte Bauleitplanung belegt ist, vorhanden sind.


BESCHLUSS:
Durch Hochwasserberechnung konnte der Wasserstand für das Hochwasserereignis HQ 100 im Planungsgebiet ermittelt werden, der in der Planzeichnung nun entsprechend dargestellt wird. Das 100-jährliche Hochwasserereignis betrifft das geplante Gewerbegebiet im westlichen Randbereich entlang der LA12. Die festgesetzten Baugrenzen wurden in der Planzeichnung entsprechend angepasst, der betroffenen Bereich wird von baulichen Nebenanlagen freigehalten. Der natürliche Geländeverlauf bleibt unverändert, sodass durch die Planung nicht in den Überschwemmungsbereich eingegriffen wird.
In der für den Anschluss vorgesehenen Kläranlage stehen ausreichend freie Kapazitäten zur Verfügung.
Hinweise zu den wasserwirtschaftlichen Randbedingungen werden in der Begründung des Bebauungsplans integriert.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass die Abwägungsvorschläge wie vorgestellt entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2021 07:36 Uhr