Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Oberergoldsbach“; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekten Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

Gemeinde Hohenthann:   Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Oberergoldsbach – Deckblatt Nr. 1“

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Oberergoldsbach – Deckblatt Nr. 1“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 25.05.2021 bis 24.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 12.05.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein:


2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 21.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 06.05.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 24.06.2021.


Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:


2.1         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 09.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Herr Ströer
teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
       

2.3        Das Landratsamt Landshut – Tiefbauamt – Herr Nagl teilte mit Schreiben vom 15.06.2021 mit, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.


    1.   Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom
   21.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen /...) (LEP 3.3 Z).

Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.
Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach; Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-AItheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.
In den Planungsunterlagen findet sich am nordöstlichen Ortsrand von Oberergoldsbach eine WA-Darstellung, welche scheinbar mit Deckblatt Nr. 7 in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurde. Der Regierung von Niederbayern liegen hierzu jedoch keine Genehmigungsunterlagen vor. Nach Absprache mit dem gemeindlichen Bauamt sollen diese noch nachgereicht werden.
Hinweis aus städtebaulicher Sicht:
Die Deckblatterweiterung schließt sehr knapp an den bestehenden Bebauungsplan „Oberergoldsbach" an. Es erscheint sinnvoller, den Geltungsbereich auf die Fl.-Nrn. 720 und 720/1 zu erweitern, sodass unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Bebauungsplanes ein sinnvoller Umgriff erreicht werden kann.
Dies würde auch eher einer Nutzungszusammensetzung nach S 5 BauNVO entsprechen als lediglich die einzelne Erweiterung eines Wohnhauses. Eine isolierte Erweiterung lediglich eines Gebäudes würde eine Klassifizierung der Gebietskategorie nach der BauNVO erschweren.

       Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch vom 21.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.

Nach aktuellem Kenntnisstand ist nicht sicher, ob das Verfahren für Deckblatt Nr. 7 zum Flächennutzungsplan zum Abschluss gebracht wurde. Sollte der Verfahrensabschluss nicht nachweisbar sein, wird Deckblatt Nr. 7 aus dem Flächennutzungsplan entnommen.

Für die Grundstücke 720 und 720/1 besteht Baurecht nach § 34 BauGB.
Diese Grundstücke sollen nicht in die Planung mitaufgenommen werden.


    1.   Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit 
Schreiben vom 23.06.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 22 sowie die Änderung des Bebauungsplanes „Oberergoldsbach" mit Deckblatt Nr. 1, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.
Ziele (Z) der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach S 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze (G) der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (LEP 3.2 Z).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.) (LEP 3.3 Z).
Bewertung:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (LEP 3.3 Z). Die für die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses vorgesehene Fläche grenzt im Norden und Osten an den Siedlungskörper des Ortsteils Oberergoldsbach an. Insofern entsprechen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung.

Zugleich sind nach LEP 3.2 Z in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Mit den vorgelegten Bauleitplanungen soll eine bislang landwirtschaftlich genutzte Fläche (Fl.-Nr. 719, Tfl.) in eine Wohnnutzung umgewidmet werden. Im Flächennutzungsplan für Oberergoldsbach sind bereits mehrere Bereiche als Bauflächen dargestellt, die bislang jedoch noch keiner verbindlichen Bauleitplanung zugeführt wurden (v.a. Fl.-Nr. 722, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach•, Fl.-Nr. 13, Tfl., Gmk. Oberergoldsbach). Entsprechend dem o.g. Ziel sind diese Bereiche bevorzugt zu entwickeln. Sollten die genannten Bereiche für eine Baulandentwicklung nicht zur Verfügung stehen, so ist dies zu begründen.
Ein geeignetes Instrument zur systematischen Erfassung und zum Nachweis vorhandener und verfügbarer Flächenpotenziale und zum Abgleich mit Bedarfen ist z.B. ein kommunales Flächenmanagement. In einem solchen werden die Entwicklungspotenziale vollständig erfasst, kontinuierlich aktualisiert und laufend in notwendige Planungsverfahren eingespeist (vgl. LEP 3.2 (B)).
Das Plangebiet liegt in ca. 420 m Entfernung zum Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim (sog. „Juraleitung"). Dieses Vorhaben wird aktuell im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens auf seine Raumverträglichkeit hin überprüft.

       Vom Schreiben des Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier vom 23.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist bemüht die Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen.
Für die Entwicklung der angesprochenen Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohnbebauung im Ortsteil Oberergoldsbach vorgesehen sind, konnte jedoch wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen noch keine Einigung erzielt werden.

Ein Kommunales Flächenmanagement soll aufgebaut werden.

Vom Raumordnungskorridor für den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung Raitersaich-Altheim wird Kenntnis genommen.


2.6    Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh 
           – ging mit Schreiben vom 27.05.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Zuständige Gebietsreferentin:
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)



       Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 27:05.2021 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:       

Denkmalschutz.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
       
2.7    Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Anika Wirsig –  
       teilte mit Schreiben vom 01.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.


2.8   Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit
  Schreiben vom 02.06.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach S 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen: • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Das beiliegende "Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen" ist zu beachten.
Die beiliegenden "Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen" sind zu beachten.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreich
en Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme-bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.



Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 02.06.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden beachtet.

2.9   Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit E-Mail vom 26.05.2021
       wie folgt mit:
seitens der Stadt Rottenburg besteht Einverständnis. Wir haben keine Anregungen oder Einwände. Gerne können sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.

2.10  Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 07.06.2021
 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan 
 erhoben werden. 

2.11  Der Markt Ergolding – Frau Andrea Stadler - teilte mit E-Mail vom 01.06.2021 
folgende Stellungnahme mit: 

der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss des Marktes Ergolding befasste sich in der Sitzung am 27.05.2021 mit den o.g. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Hohenthann und beschloss, dass von Seiten des Marktes Ergolding keine Einwendungen erhoben werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt und angefügt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.07.2021 07:36 Uhr