Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE Nord“ in Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 29.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Architekt Bindhammer vom gleichnamigen Ingenieurbüro begrüßen. Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.


Bebauungs – u. Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE Nord – Deckblatt Nr. 3“

hier:         Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)

1. Zum Bebauungs– und Grünordnungsplan “Gewerbegebiet GE Nord – Deckblatt Nr. 3“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 05.05.2021 bis 07.06.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 27.04.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein:

2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 04.05.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.03.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 29.06.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

2.1         Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl teilte mit Schreiben vom 15.06.2021 wie folgt mit:

1 . Zu Nr. 15.9 der Planlichen Festsetzungen:
Hier wird lediglich „Lärmschutzmassnahme" festgesetzt, es ist jedoch nicht bestimmbar welche (Lärmschutzwall? Lärmschutzwand?). Dies ist näher zu bestimmen.

2. zu Nr. 0.2.3.2:
Diese Festsetzung ergibt keinen Sinn. § 7 BayBO hat lediglich 3 Absätze und befasst sich inhaltlich mit Begrünung und Kinderspielplätzen. Dies ist gem. dem Planungswillen und der richtigen Rechtsgrundlage (Art. 6 BayBO) zu berichtigen.

Vom Schreiben des Landratsamt Landshut - Unteren Bauaufsichtsbehörde – Herr Staudenhöchtl vom 15.06.2021 wurde Kenntnis genommen

Zu 1. Die Planliche Festsetzung Nr. 15.9 wird wie folgt geändert in:
            Lärmschutzwand, Höhe über OK Straße = 3,00 m

Zu 2. Die Textliche Festsetzung stammt aus dem bestehenden Bebauungsplan und 
          ist durch die Änderung der BayBO zum 01.02.2021 nichtmehr sinngemäß. 
          Diese Festsetzung wird ersatzlos gestrichen.

2.2         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 18.05.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.3        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Herr Ströer
teilte mit Schreiben vom 27.05.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.4   Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom
   25.05.2021 wie folgt mit:

Erfordernisse der Raumordnung stehen dieser Planung nicht entgegen.

2.5        Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit 
Schreiben vom 25.05.2021 wie folgt mit:

Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung.

2.8        Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 05.05.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG.
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de)



       Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 05.05.2021 wurde Kenntnis genommen.

In die Textlichen Hinweise wird aufgenommen:       

Denkmalschutz.
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:


2.9 Das Wasserwirtschaftsamt Landshut – Frau Uhl – teilt mit Schreiben vom
     04.06.2021 folgende Stellungnahme mit:         

Die Änderungen berühren keine wasserwirtschaftlichen Belange.
Wir möchten aber die Gelegenheit nutzen und nochmals darauf hinweisen, dass auch bei Bauvorhaben, die auf Grundlage von schon länger bestehenden Bebauungsplänen verwirklicht werden sollen, die aktuell bestehenden Regelungen zur Niederschlagswasserbeseitigung eingehalten werden müssen. Dabei ist irrelevant, welche Hinweise oder Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, wenn diese sich auf einen veralteten Stand der Technik beziehen.


Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 04.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise Wasserwirtschaftsamtes werden beachtet.

       
2.10 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 07.06.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:

Bereich Forsten
Nordwestlich der vorgesehenen neuen Baugrenze befindet sich Wald i.S. des
S 2 Bundeswaldgesetz in Verbindung mit Art. 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaIdG). Somit ist Wald mittelbar, bzw. indirekt betroffen.
Die Waldfläche setzt sich vor allem aus einem 20- bis 30-jährigen Bestand unter anderem aus Bergahorn, Buche, Kirsche zusammen. Dieser Bestand hat derzeit eine Höhe von bis zu 15 Meter und langfristig von bis zu 30 Meter. Zusätzlich sind in diesem Bestand einzelne rund 80 bis 100jährige Lärchen mit einer Höhe von rund 30 Meter.
Nach Exposition, Bodenverhältnissen und des Gesundheitszustandes der Bäume ist der Bestand als stabil zu bewerten. Von dem Waldbestand geht derzeit keine drohende Gefahr aus.
Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass durch Sturm oder Schnee auch gesunde Bäume umstürzen oder Baumkronen oder Kronenteile abbrechen.
Damit keine Sach- und Personenschäden entsteht, sollte die Baugrenze durchgängig außerhalb des Fallbereiches der Bäume liegen. Dies ist bei der aktuellen Planung nicht gegeben. Die Baugrenze befindet sich innerhalb des Fallbereiches der Bäume von bis zu rund 30 Meter.
Sofern sich kein Gebäude im Fallbereich der Bäume befindet, treten auch keine zusätzlichen Bewirtschaftungserschwernisse für die benachbarten Waldbesitzer ein. Bewirtschaftungserschwernisse können durch einen zusätzlichen Aufwand für Verkehrssicherungskontrollen und ggf. Verkehrssicherungsmaßnahmen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Holzernte entstehen.

Aus den genannten Gründen sollte aus forstlicher Sicht die Baugrenze nicht näher an den Wald gerückt werden.


       Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 07.06.2021 wurde Kenntnis genommen.

       Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde bei einem Gespräch mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erkundet, ob die Baumfallgrenze für den anliegenden Wald reduziert werden könnte. Dem Gespräch war zu entnehmen, dass wegen des relativ jungen Waldbestandes eine Reduzierung der Baumfallgrenze auf 15 m denkbar sei.
Die geplante Bebaubarkeit des Grundstücks bis 15 m an die Waldgrenze wird beibehalten.

Zur Sicherung vor möglichen Personenschäden und Verringerung von Sachschäden wird die Planung dahingehend geändert, dass bis zu einem Abstand von 30 m zur Waldgrenze mit Planzeichen 15.3 folgende Fläche festgesetzt wird:

„Umgrenzung von Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4, & 9 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 BauGB).
Hier: Sicherungsmaßnahmen gegen Baumfall.“


2.11  Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit
  Schreiben vom 11.05.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extClient?theme=bag.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH, Altdorf, vom 11.05.2021 wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.


    1.  Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut – Herr Hengstberger - hat mit
     Schreiben vom 14.06.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. S 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich entlang der Straße befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und bleibt 14 Tage gültig). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt Bäume, unterirdische
Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Vom Schreiben der Deutsche Telekom Technik GmbH, vom 14.06.2021 
wurde Kenntnis genommen.

Die Hinweise werden beachtet.

    1.  Die Stadt Rottenburg a.d.Laaber – Herr Fuchs - teilt mit E-Mail vom 05.05.2021
         wie folgt mit:

                 Wir sind damit einverstanden; Anregungen oder Einwände haben wir nicht. 
          Gerne können Sie davon absehen, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. 

    1. Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 19.05.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

    1.  Der Markt Ergoldsbach – Herr Bgm. Robold - teilte mit Schreiben vom 07.06.2021 folgende Stellungnahme mit: 

Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss hat vom Schreiben der Gemeinde Hohenthann vom 04.05.2021 zur Aufstellung eines Deckblattes Nr. 3 „GE Nord" in Hohenthann Kenntnis genommen.
Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen. 

    1.  Die Gemeinde Weihmichl – Herr Bruckmoser - teilt mit E-Mail vom 20.05.2021 
mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Fachstellenanhörung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

Datenstand vom 14.07.2021 07:36 Uhr