Deckblatt Nr. 18 zum Flächennutzungsplan Hohenthann; Beschlüsse zu den Stellungnahmen im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 07.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hierzu konnte Erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Herrn Bindhammer vom gleichnamigen Architekturbüro begrüßen.
Herr Bindhammer stellte die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Abwägungsvorschläge vor.

  1. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 29.06.2021 bis 28.07.2021 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 21.06.2021 hingewiesen. 

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit ging im Auslegungszeitraum keine Stellungnahme ein.


  1. Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.06.2021 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Vorentwurf mit Begründung in der Fassung vom 16.06.2021 mit der Bitte um Stellungnahme bis 28.07.2021.

Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende 
Stellungnahmen ein:

2.1         Das Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung – Herr Valenta teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass keine Äußerung erfolgt.

2.2        Das Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde – Frau Ströer teilte mit Schreiben vom 26.07.2021 mit, folgende Stellungnahme mit:

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Wir beziehen uns auf unsere Stellungnahme vom 26.01.2021 und weisen nochmals darauf hin, dass in der vorliegenden Bauleitplanung das Trennungsgebot gemäß § 50 BImSchG außer Acht gelassen wird. Das neu geplante Gewerbegebiet „Gewerbegebiet West" grenzt direkt an den bestehenden Bebauungsplan „Schlossfeld" mit der Gebietskategorie allgemeines Wohngebiet WA, welcher seit dem 05.01.1977 rechtskräftig ist, an. Der § 50 BImSchG fordert für die Bauleitplanung, dass die Flächenzuordnung so zu erfolgen hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen u.a. auf die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dies gilt als Vorsorgeprinzip und ist ein elementarer Grundsatz der städtebaulichen Planung.

Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu der Bauleitplanung zum „Gewerbegebiet West" wurde zur Absicherung der Verträglichkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und ob durch die zulässigen Nutzungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verursacht werden, die überarbeitete schalltechnische Untersuchung einschließlich Lärmkontingentierung, datiert auf den 29.01.2021, von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler, Dipl. Geogr. Univ. H. Pressler, Elsa-Brandström-Straße 34, 93413 Cham, vorgelegt.

In dieser schalltechnischen Untersuchung werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu Grunde gelegt. Das neue Gewerbegebiet gliedert sich in 4 Teilflächen. Die Ermittlung der Lärmkontingente für den Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgt nach DIN 45691 („Geräuschkontingentierung", Dezember 2006). Die Vorbelastung durch das bereits bestehende Gewerbegebiet östlich der Rottenburger Straße („GE Nord"), in welchem flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt sind, wurde berücksichtigt. Entsprechend wurde für die Teilflächen des „Gewerbegebiets West" die nach DIN 45691 :2006-12 zulässigen Geräuschemissionen in Form von Emissionskontingenten und Zusatzkontingenten festgesetzt. Zulässig sind demzufolge Vorhaben, deren Geräusche die so ermittelten Emissionskontingente weder tagsüber noch nachts überschreiten. Zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen nach dem BauGB ist es erforderlich, in der Satzung des Bebauungsplanes Maßnahmen zum Schallschutz festzulegen.

Diese notwendigen Anforderungen an den Immissionsschutz sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet West" unter Punkt 10.0 hinterlegt und müssen zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen zwingend für den Bebauungsplan beibehalten werden. Im bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Neu oder Umplanungen ist die Einhaltung der maximal zulässigen Geräuschkontingente und Zusatzkontingente der Genehmigungsbehörde nachzuweisen. Diese Anforderung ist ebenfalls zwingend in den textlichen Festsetzungen zu fixieren (siehe Punkt 10.3 aus den textlichen Festsetzungen vom Vorentwurf „Gewerbegebiet West" mit Datum vom 16.12.2020).

Somit sind Maßnahmen ergriffen, die, trotz einer entstehenden Gemengelage, den Geräuschemissionsschutz in der schutzbedürftigen Nachbarschaft gewährleistet.

In der vorgelegten Form kann der Bauleitplanung von unserer Seite nicht zugestimmt werden.
Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz sind durch die o.g. Anforderung zu erweitern.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Landratsamt Landshut – Untere ImmissionsschutzbehördeFrau Ströer vom 26.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Einwendungen beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden dort behandelt.

2.3        Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 22.07.2021 wie folgt mit:

die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 18 sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Gewerbegebiet GE West“, um ein neues Gewerbegebiet am nordwestlichen Rand des Hauptortes auszuweisen. 
 
Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 22.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt. 
 
Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 
 
Für den Fall, dass die Fl.-Nrn. 1157 & 1158 (jeweils Gemarkung Türkenfeld) auch mittelfristig nicht zur Verfügung stehen sollten, wird der Gemeinde jedoch eine Herausnahme derselben aus dem FNP empfohlen. 

Hinweis: 
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten von Bauleitplänen bzw. städtebaulichen Satzungen eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z. B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Rechtskräftigkeitsdatums (Datum der Bekanntmachung) zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z. B. Download-Link zu einem eigenen Netzspeicherort). Wird das Verfahren eingestellt, so bitten wir ebenfalls um eine entsprechende Mitteilung. 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Herrn Dr. Esch vom 22.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird beachtet.

    1. Regionaler Planungsverband Landshut – Herr Peter Dreier– teilte mit Schreiben vom 23.07.2021 wie folgt mit:

Der Regionale Planungsverband Landshut hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu diesen Planungen Stellung genommen (Schreiben vom 26.01.2021). Darin wurde bemängelt, dass eine bereits im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche (Fl.-Nrn. 1157 & 1158, jeweils Gemarkung Türkenfeld) von der beigefügten Standortuntersuchung (Alternativenprüfung) unberücksichtigt bleibt.  
 
Dieser Einwand wird in den nun vorgelegten Unterlagen insofern berücksichtigt, als dass die betroffene Fläche in die Standortuntersuchung aufgenommen wurde. Laut textlicher Begründung scheitert eine Überplanung an den gegenläufigen Eigentümerinteressen. Das bemängelte Begründungsdefizit ist damit beseitigt und die Planungen entsprechen noch den Erfordernissen der Raumordnung. 

Vom Schreiben des Regionalen Planungsverband – Herrn Peter Dreier vom 23.07.2021 wurde Kenntnis genommen.

2.5        Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll– teilte mit Schreiben vom 15.07.2021 wie folgt mit:

2.1 Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände. 
Es ist jedoch Punkt 2.5 zu beachten.

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die in Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschaft- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)

Einwendungen: Die Anbauverbotszone von 20 m ist grundsätzlich einzuhalten. 
Die Anbauverbotszone ist mit den u. g. Ausnahmen in den Planunterlagen darzustellen.

Rechtsgrundlagen: Art. 23 BayStrWG
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiung)

Ausnahmen vom Anbauverbot: 
  1. Von Abschnitt 380, Station 1,560 bis Abschnitt 380, Station 1,570 auf der St 2143 darf das Eck des des geplanten Hochbaus die Anbauverbotszone um 2 m unterschreiten.
  2. Von Abschnitt 380, Station 1,570 bis Abschnitt 380, Station 1,650 auf der St 2143 dürfen Verkehrs- und Parkflächen bis zu einem Abstand von 14 m zur Fahrbahnkante der St 2143 errichtet werden.
  3. Von Abschnitt 380, Station 1,650 bis Abschnitt 380, Station 1,730 auf der St 2143 ist eine Anbauverbotszone von 10 m einzuhalten.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub, usw.). Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.
Die Zufahrt zum Regenrückhaltebecken kann über die bestehende Zufahrt auf der St 2143 bei Abschnitt 380, Station 1,490 erfolgen.
Ein Einfahren in das Gewerbegebiet, auch im westlichen Bereich von dieser Zufahrt, ist zu unterbinden und wird nicht genehmigt.
Sichtdreiecke sind einzuhalten (siehe beiliegende Skizze).
Der Mindestabstand von Gehölzpflanzungen außerorts zur Staatsstraße darf 7,50 m nicht unterschreiten, ansonsten ist eine Absicherung mit Schutzplanken erforderlich (RPS 2009).
Bei Anpflanzung von Buschwerk im Abstand unter 7,50 m, welches sich im Laufe des Wachstums zu Stämmen verändert, trägt der Verursacher in späterer Zeit die Kosten zur Absicherung mit Schutzplanken Der vorgegebene Abstand bezieht sich auf ebenes Gelände. Im Damm- oder Böschungsbereich sind die erweiterten Abstände gem. RPS 2009 einzuhalten.
Trotz Einhaltung der geforderten Abstände bei der Neubepflanzung, besteht die Möglichkeit, dass die geforderten Sichtflächen, durch die Kronen von im Laufe der Jahre größer werdenden Bäumen, beeinträchtigt werden.
Dies ist darin begründet, dass die Fahrbahn in Richtung Türkenfeld abfallend ist. Bei der Auswahl der Standorte für die Neubepflanzung ist darauf zu achten.
Über den Bau und die Kostentragung der notwendigen Linksabbiegespur ist mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Vereinbarung abzuschließen.

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll vom 15.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Einwendungen beziehen sich auf den Bebauungsplan und werden dort behandelt.

2.6        Vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh – ging mit Schreiben vom 13.07.2021 folgende Stellungnahme ein:
       
Zuständige Gebietsreferentin
Bodendenkmalpflege: Frau Dr. Ruth Sandner 

Bodendenkmalpflegerische Belange
Belange der Bodendenkmalpflege sind mit unter 4.11 Hinweis auf die Erlaubnispflicht gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG ausreichend berücksichtigt. Den Hinweis auf Art. 8 BayDSchG bitten wir zu streichen, da nicht zutreffend.  

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de). 

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege – Herr Dr. Jochen Haberstroh - vom 13.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Der Textliche Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wird im Bebauungsplan gestrichen.

2.7        Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:

Flächenverbrauch:  
Zum Erhalt der land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiete legt die Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) unter Punkt 5.4.1 (G) Folgendes fest: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“  
Mit der vorliegenden Planung werden ca. 3 ha landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bodengüte mit Ackerzahlen zwischen 54 und 66 dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die Bodengüte steht der Planung entgegen.  
 
Abstände:  
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden.  
Die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche darf nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt werden. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt ist sicher zu stellen.  
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nachfolgende Abstände einzuhalten: 
  • 0,50 m für Gehölze  
  • 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe  
  • 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung  

Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.07.2021 wurde Kenntnis genommen.
Die Pflanzabstände sind gesetzlich geregelt. 
Auf ca. 2/3 der Länge an denen des geplante Baugebiet an landwirtschaftliche Flächen anschließt ist ein öffentlicher wasserdurchlässiger Fußweg geplant. Dieser dient auch als Pufferstreifen zu den angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen. Weitere Pufferstreifen sind, mit Rücksicht auf flächensparende Baulandausweisung, nicht geplant.

2.8        Die Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Altdorf – Herr Wagensonner- hat mit Schreiben vom 08.07.2021 folgende Stellungnahme abgegeben:

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
2.9        Die Energieversorgung Ergolding-Essenbach – Herr Lichtinger - hat mit Schreiben vom 07.07.2021, das keine Einwände bestehen.
Gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Gewerbegebiet West" besteht unsererseits kein Einwand.

2.10        Der Markt Pfeffenhausen – Frau Schweiger - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen die Bauleitplanungen erhoben werden.

2.11        Der Markt Essenbach – Herr Bgm. Neubauer - teilte mit Schreiben vom 29.06.2021 mit, dass keine Einwendungen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan erhoben werden. 

    1. Der Markt Ergoldsbach – Herr Bgm. Robold - teilte mit Schreiben vom 06.07.2021 folgende Stellungnahme mit: 

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen. 

    1. Die Gemeinde Neufahrn – Frau Grundler - teilt mit E-Mail vom 30.07.2021 wie folgt mit: 

Da Belange der Gemeinde Neufahrn i.NB nicht beeinträchtigt werden, ist eine Stellungnahme  unsererseits nicht veranlasst. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass den Abwägungsvorschlägen wie vorgestellt zugestimmt wird und entsprechend eingearbeitet werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2021 08:12 Uhr