Hierzu konnte erste Bürgermeisterin Andrea Weiß Frau Radlbeck von der Kommunalberatung Radlbeck begrüßen.
Im Zuge der nun abgeschlossenen Kläranlagensanierung ist auch der Herstellungsbeitrag neu zu berechnen. Dies ist aufgrund der Beschlüsse des BayVGH vorgegeben, die Kalkulation wurde von der Kommunalberatung Radlbeck vorgenommen.
Der beitragsfähige Aufwand aller Anlagen der Einrichtung abzüglich des Straßenentwässerungsanteils sowie gewährter Zuwendungen ist auf alle Grundstücks- und Geschossflächen umzulegen soweit die Grundstücke bereits angeschlossen sind oder in absehbarer Zeit eine Beitragspflicht entstehen kann.
Die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen der bebauten und unbebauten Grundstücke wurden von der Verwaltung mit Stand zum 13.06.2019 übermittelt. Die Nachverdichtungen bei den Grundstücksflächen mit 1,0 % und bei den Geschossflächen mit 2,0 % wurden nach Rücksprache mit der Verwaltung angesetzt.
Folgende Kosten liegen der Kalkulation zu Grunde:
Herstellungsaufwand 19.782.590,22 €
abzügl. Straßenentwässerungsanteil 2.130.731,74 €
Aufwand Grundstücksentwässerung 17.651.858,48 €
Der Beitrag errechnet sich wie folgt:
Anteil Niederschlagswasser 3.257.195,87 €
abzügl. anteilige Zuwendungen 1.016.265,74 €
umlegungsfähiger Aufwand 2.240.930,13 €
Grundstücksfläche 1.714.138,51 m²
ergibt: 1,31 €/m² Grundstücksfläche
Anteil Schmutzwasser 14.394.662,61 €
abzügl. anteilige Zuwendungen 6.174.610,68 €
umlegungsfähiger Aufwand 8.220.051,93 €
Geschossflächen 604.218,39 m²
ergibt: 13,60 €/m² Geschossfläche
Die Gemeinde erhebt derzeit einen Grundstücksflächenbeitrag von 2,05 €/m² und einen Geschossflächenbeitrag von 11,25 €/m² (BGS-EWS vom 05.12.2003 in der Fassung der Änderungssatzung vom 31.10.2012). Die Verschiebung hin zur Geschossfläche beruht auf einer Änderung der Verteilung auf Grundstücks- und Geschossflächen. In einer Berechnung der Verwaltung aus dem Jahre 2008 erfolgte die Verteilung des umlegungsfähigen Aufwandes noch pauschal mit 1/3 auf die Grundstücks- und 2/3 auf die Geschossfläche. Dies entspricht jedoch nicht der aktuellen Rechtsprechung. In der vorliegenden Berechnung errechnet sich ein Verteilungsmaßstab von 18,45 % (Grundstücksfläche) zu 81,55 % (Geschossfläche).
Der Verbesserungsbeitrag wurde mit 0,18 €/m² Grundstücksfläche und 3,85 €/m² Geschossfläche kalkuliert (genaue Erläuterung im nächsten Tagesordnungspunkt).
Ein Verbesserungsbeitrag stellt die Differenz zwischen dem von den Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung und dem von den Neuanschließern zu fordernden Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte verbesserte Anlage dar. Kalkulatorisch stellen die Investitionen zur Verbesserung für die Neuanschließer Teile des Gesamtaufwands dar, die bei der Kalkulation der erhöhten Herstellungsbeiträge zur berücksichtigen sind. Die Altanschließer werden in gleichem Maße wie die Neuanschließer mit dem Verbesserungsaufwand über Verbesserungsbeiträge belastet.
Der neue Herstellungsbeitrag beläuft sich demnach auf 1,49 €/m² Grundstücksfläche und 17,45 €/m² Geschossfläche.
Zudem wurde festgestellt, dass weniger als 10 % der Grundstücke im Entwässerungsgebiet ausschließlich Schmutzwasser einleiten. An den Kanal sind ca. 1.300 Grundstücke angeschlossen, davon haben 50 Grundstücke nur einen Schmutzwasseranschluss, d. h. nur 3,85 % sind von der Regelung des bestehenden § 6 Abs. 2 betroffen.
Nach den Ausführungen im Kommentar von Nitsche/Baumann/Schwamberger - Satzungen zur Abwasserbeseitigung - „ist eine Normierung unterschiedlicher Beitragssätze in einer Satzungsregelung aber nur dann erforderlich, wenn mehr als 10 % der Fälle dem vom Maßstab erfassten Typ widersprechen. Ansonsten ist es ausreichend, der unterschiedlichen Vorteilslage durch eine entsprechend niedrigere Beitragsfestsetzung bei der Veranlagung der jeweiligen Grundstücke – zweckmäßigerweise auf der Grundlage eines allgemeinen Ratsbeschlusses – Rechnung zu tragen (zuletzt BayVGH, Beschluss v. 08.09.2004 Az.: 23 CS 04.2187).“
Die Regelung sollte laut der Kommunalberatung Radlbeck deswegen entnommen werden, da dadurch eine Beitragsabstufung manifestiert wird, die sich aber analog im Gebührenteil der Satzung nicht wiederfindet, da die Gemeinde weder eine abgestufte noch eine gesplittete Gebühr hat. Beitrags- und Gebührenteil passen somit nicht zusammen.
Der § 6 Abs. 2 sollte demnach entfallen und stattdessen durch einen gleichlautenden Gemeinderatsbeschluss weiterhin so vollzogen werden.