Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf Fl.Nr. 219, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 18.01.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 219, Gemarkung Türkenfeld in Türkenfeld. 
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht. Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben nach §35 Abs. 2 BauGB. 
Grundsätzlich ist zu klären, ob dieses Bauvorhaben zum einen wegen der möglichen Probleme durch den Gewerbelärm der Firma Zinner, zum anderen wegen der Zuordnung zum Außenbereich und des damit resultierenden Problems der Entstehung einer Streusiedlung vom Gemeinderat gewünscht ist bzw. befürwortet wird. 
Der Bauherr bittet im Vorbescheid um Klärung folgender Fragen:
  • Wäre bei Errichtung eines Bungalows auf dem Grundstück eine bestimmte Bauweise erforderlich – in puncto Energieeffizienz und/oder hierbei verwendetes Material wie z.B. Ziegel, Vollholz oder Holzrahmen?
  • Geplant ist die Errichtung eines barrierefreien Bungalows auf Bodenplatte ohne Keller, Wohnfläche ca. 80 qm bis 120 qm, falls möglich mit Pult- oder Flachdach (eventuell begrünt), falls nicht erlaubt alternativ mit Satteldach?
  • Wären für die Zufahrt zur Garage bzw. Carport wasserdurchlässige Pflastersteine vorgeschrieben?
  • Zur Abwasseraufbereitung ist eine Kleinkläranlage geplant?!
  • Müsste eine Regenwasserzisterne eingesetzt werden?
  • Spricht etwas gegen eine Luft-Wärmepumpe als primäres Heizsystem, kombiniert mit Kaminofen und Solarenergie zur Erzeugung von Warmwasser?
  • Eine Zufahrt zum Grundstück ist bereits vorhanden, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßenbau werden daher voraussichtlich nicht notwendig!
  • Ist eine Anbindung an Wasserversorgung und Stromnetz durch separate Erschließung möglich?
Die Verwaltung schlägt bezüglich der Fragen des Bauherrn folgendes vor: 
  • Bezüglich der bestimmten Bauweise z.B. Ziegel, Vollholz oder Holzrahmen wird von der Gemeinde nichts vorgeschrieben
  • Dies gilt auch für die Dachform
  • Für die Zufahrt zur Garage bzw. Carport werden wasserdurchlässige Pflastersteine befürwortet. 
  • Die Errichtung einer Kleinkläranlage zur Abwasserbeseitigung wäre zwingend erforderlich, da dieses Grundstück nicht mit einem Kanal erschlossen ist und nicht erschlossen werden kann. 
  • Die Errichtung einer Regenwasserzisterne wäre sinnvoll.
  • Bezüglich des Heizsystem bestehen von der Gemeinde keine Vorgaben.
  • Da für das Grundstück bereits eine Zufahrt besteht, würde an dieser nichts verändert werden, es besteht kein Anspruch auf eine Asphaltierung.
  • Die Anbindung an die Wasserversorgung müsste mit dem Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe geklärt werden. Für das Stromnetz ist das Bayernwerk zuständig.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Vorbescheid zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Asphaltierung der Zufahrtsstraße. Ein Anspruch auf einen Kanalanschluss besteht ebenfalls nicht. Die Abwasserbeseitigung ist durch eine Kleinkläranlage auf Kosten des Antragstellers sicherzustellen. 
Die Erschließung mit Wasser und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7

Datenstand vom 02.02.2022 08:43 Uhr