Anwendung der Fäkalschlammentsorgungssatzung für Besitzer von Kleinkläranlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 08.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bereits am 11. Oktober 1999 wurde die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung der Gemeinde Hohenthann (Fäkalschlammentsorgungssatzung – FES) beschlossen und bekanntgemacht.
Demnach ist die Grundstückskläranlage einmal jährlich durch ein beauftragtes Abfuhrunternehmen zu räumen. Dies wurde jedoch bisher noch nie angewandt, da die betroffenen Grundstückseigentümer entweder die Entsorgung eigenständig organisieren oder die Landwirte aufgrund einer Sonderregelung den Fäkalschlamm auf die eigenen Betriebsflächen ausbringen, sofern eine Untersuchung erfolgt ist und die Grenzwerte eingehalten werden.
Dies wurde vom Landratsamt Landshut bisher anerkannt. Da jedoch vermehrt Grundstückseigentümer keine entsprechende Wartung vornehmen, entsteht oftmals weiterhin die Abwasserabgabe (17,90 € pro Person pro Jahr), die laut Landratsamt Landshut jedoch nicht mehr sein darf.
Aktuell haben 122 Anwesen eine Kleinkläranlage. 19 Haushalte (= 54 Personen) zahlen Abwasserabgabe. Alle weiteren lassen ihre Kleinkläranlage regelmäßig warten und entleeren.
Die Verwaltung würde daher künftig die Umsetzung der Satzung bevorzugen. Künftig sollen daher die Grundstückseigentümer im Juni angeschrieben werden, bis Anfang August einen Wartungsbericht vorzulegen. Wird ein Bericht vorgelegt, dass eine Entleerung nicht notwendig ist, fällt keine Abwassergebühr an. Bei denjenigen, die keinen entsprechenden Wartungsbericht vorlegen können oder eine Entleerung erforderlich ist, wird ein Abfuhrunternehmen für die zweite Februarwoche beauftragt. Diese Kosten werden den betroffenen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt. Hierzu ist jedoch eine entsprechende Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung erforderlich.
Ein Entwurf einer solchen Gebührensatzung wurde vorab an den Gemeinderat übermittelt. Die Firma Stieglmeier könnte künftig die entsprechende Entleerung vornehmen.
Bei den Gemeinden Ergoldsbach, Bayerbach und Neufahrn wird bereits so verfahren. Diese haben daher auch keine Abwasserabgabe mehr.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass künftig bei allen Kleinkläranlagenbetreibern, die keinen entsprechenden Wartungsnachweis vorlegen können, für Anfang Februar ein Abfuhrunternehmen mit der Entleerung beauftragt wird. Diese Kosten werden den jeweiligen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
Der Gemeinderat erlässt hierzu die Gebührensatzung zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-FES). Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Dokumente
Gebührensatzung für Fäkalschlammentsorgung (.pdf)

Datenstand vom 23.03.2022 08:14 Uhr