Der Grundstückseigentümer stellt eine Voranfrage für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1279/33, Gemarkung Türkenfeld in Hohenthann.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Bauherrn nicht beigebracht. Er beantragt das Absehen der Nachbarbeteiligung.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Gewerbegebiet Nord“ in Hohenthann.
Folgende Fragen sind in der Voranfrage zu klären:
Planliche Festsetzungen:
1.2.1 Mischgebiet
Es ist eine Wohnanlage mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage vorgesehen. Es sind Wohnungen 1x 2-Zimmer, 2x 3-Zimmer und 3x 4-Zimmer sowie 2x Reihenendhäuser vorgesehen.
Die Wohnflächen liegen bei den Wohnungen zwischen 66m² und 129m². Die beiden Reihenendhäuser liegen bei 173m² und 107m². Insgesamt wird eine Wohnfläche von 877m² erstellt.
1. Frage: Wird der Anzahl der Wohneinheiten mit reiner Wohnnutzung zugestimmt und vom Bebauungsplan befreit?
Planliche Festsetzungen:
3.2 Baugrenze
Die geplanten Baukörper liegen aufgrund der vorgenommenen Grundstücksaufteilung außerhalb des Baufensters. Die über- und unterbaute Fläche liegt bei einer GRZ 1 von 0,37 und entspricht dem Bebauungsplan. Die Anordnung der Baukörper wurde an dem bestehenden Bebauungsplan angeglichen.
2. Frage: Wird die Überschreitung der Baugrenzen des BB für die vorliegende Planung befreit?
Planliche Festsetzungen:
Beihaus:
Der Baukörper wird entgegen der Festsetzung des BB nicht als Beihaus, sondern als Haupthaus in der laut BB erlaubten Hausgruppe genutzt.
3. Frage: Wird eine Befreiung für Hauptnutzflächen im Bereich der zeichnerischen Festsetzung Beihaus erteilt?
Planliche Festsetzungen:
13.4 dichte Gehölzbepflanzung als Eingrünung
textliche Festsetzungen:
Die dichte Gehölzpflanzung ist baumreich anzulegen. 30% der Gehölze sind als Bäume zu pflanzen. Diese Bepflanzung ist mind. 4-reihig anzulegen. Pflanzabstand 1,25 x 1,25m.
Es wird beantragt, dass die Gehölzbepflanzung 1-reihig statt 4-reihig ausgeführt wird. Ferner ist eine lockere Bepflanzung vorgesehen. Eine Artenreiche Bepflanzung wird dabei angestrebt.
Die Pflege und Zugänglichkeit der Gehölze ist somit gegeben und gleicht sich an die Nachbarschaft an. Die Pflanzliste wird verwendet.
4. Frage: Wird der Befreiung der lockeren Gehölzbepflanzung stattgegeben?
textliche Festsetzungen:
0.2.4.1 Dachform: Satteldach
Dachneigung: 35°-42°
Wandhöhe: Talseitig nicht über 6,80m ab natürlicher Geländeoberfläche
Die Hausgruppe ist mit einem flachgeneigten Walmdach konzipiert. Somit kann auf die beiden entgegengesetzten L-Baukörper reagiert werden. Die Wandhöhe und Firsthöhe werden dadurch reduziert. Die Dachneigung soll 20° betragen. Durch die Topographie wird in Teilbereichen die Wandhöhe mit 6,80m laut BB überschritten.
Dachform geplant: Walmdach für Baukörper A, C, D
Flachdach mit extensiver Begrünung für Baukörper B (Reaktion auf den schrägen Verlauf)
Dachneigung geplant: 20°
Wandhöhe geplant: Die Baukörper C und D (unteren Baukörper) halten die talseitige Wandhöhe mit 6,80m als Höchstmaß ein.
Betrachtet man die Baukörper A und B ohne Tiefgarage auf der talseitigen Anordnung, wird die Wandhöhe im Maximum um 1,60m auf der NW-Seite und 1,20m auf der SO-Seite überschritten.
5. Frage: Wird die Befreiung der Wandhöhe mit 6,80m in den Teilbereichen der vorliegenden Planung erteilt?
Herr Leinthaler vom Bauamt erläuterte die Voranfrage sowie die angefragten Befreiungen. Zur maximalen Bebauung (GRZ 2) führt der Antragsteller aus, dass diese bei 0,8 liegen darf. Dies sieht das Bauamt anders. Laut Gesetz darf die festgelegte GRZ (0,4) um 50% überschritten werden, max. jedoch 0,8. Bezieht man sich auf die 50% Überschreitung, ist eine maximale GRZ 2 von 0,6 möglich. Der Antragsteller hat jedoch 0,71, was somit die maximale GRZ 2 übersteigt.
Positiv betrachtet wird die Tiefgarage, da genug Stellplätze zur Verfügung gestellt werden und die Autos nicht oberirdisch geparkt werden.