1. Zum Bebauungs- und Grünordnungsplan “Brandberg“ wurde die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Den Bürgern wurde Gelegenheit gegeben, die Planung vom 30.10.2019 bis 29.11.2019 in der Geschäftsstelle der Gemeinde Hohenthann einzusehen. Darauf wurde mit Bekanntmachung vom 22.10.2019 hingewiesen.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
2. Im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 28.10.2019 an dem Verfahren beteiligt. Die Fachstellen erhielten einen Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 26.06.2019 mit der Bitte um Stellungnahme bis 29.11.2019
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen nachfolgende
Stellungnahmen ein:
2.1 Das Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde – teilte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit, dass keine Äußerung erfolgt.
2.2 Die Regierung von Niederbayern – Herr Dr. Esch – teilte mit Schreiben vom 19.11.2019 wie folgt mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Brandberg", um ein neues allgemeines Wohngebiet im Ortsteil Weihenstephan festzusetzen.
Die höhere Landesplanungsbehörde hat bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zu dieser Planung Stellung genommen (Schreiben vom 07.08.2019). Dabei wurde gefordert, dass sich die Gemeinde detaillierter zu der gewünschten Verteilung des Bevölkerungswachstums auf die verschiedenen Ortsteile und den vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung äußert. Diese Forderungen wurden in den nun vorgelegten Planungsunterlagen berücksichtigt. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen der Planung damit nicht mehr entgegen.
Hinweis:
Wir bitten darum, uns nach Inkrafttreten des Bauleitplanes eine Endausfertigung sowohl auf Papier (direkt oder über das Landratsamt) als auch in digitaler Form (z.B. als PDF, TIFF, JPEG oder auch Vektordaten) mit Angabe des Bekanntmachungsdatums zukommen zu lassen. Für die Übermittlung der digitalen Daten verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse bauleitplanung@reg-nb.bayern.de oder eine andere digitale Form (z.B. downloadlink).
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.11.2019 wurde Kenntnis genommen.
Die Endausfertigung des Bebauungsplanes in Papier und digitaler Form werden der Regierung übermittelt.
2.3 Der Regionale Planungsverband Landshut – Herr Sittinger - teilte mit Schreiben vom 20.11.2019 mit:
die Gemeinde Hohenthann beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes "Brandberg", um ein neues allgemeines Wohngebiet im Ortsteil Weihenstephan festzusetzen.
Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
2.4 Das Staatliche Bauamt Landshut – Herr Kroll - teilte mit Schreiben vom 30.10.2019 mit, dass seitens des Staatlichen Bauamtes Landshut keine Einwände bestehen.
2.5 Die Ferstl Ing.-GmbH – Herr Hilscher – teilt mit Schreiben vom 21.10.2019 mit da die Einleitung in den Freimöslbach begrenzt ist, müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Abflusses getroffen werden.
Die Rückhaltung soll durch die Erstellung einer Kombination aus privaten Regenwasserpufferanlagen und einer öffentIichen unterirdischen Rigolenanlage erfolgen. Das auf den privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll dezentral in Rückhalteeinrichtungen gedrosselt werden. Diese werden im Zuge der Erschließung hergestellt.
Als zentrale Rückhaltung dient eine unterirdische Rigolenanlage.
Grundsätzlich wird das Regenwasser aus dem gesamten Baugebiet über das bestehende Regenwasserkanalnetz in den Freimöslbach abgeleitet. Das Kanalnetz muss hierfür bis zum Baugebiet erweitert werden.
Abwägungsvorschlag
Die Ferstl Ing.-GmbH wurde wegen der Einwendungen des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.08.2019 zur ersten Auslegung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes beauftragt und um Beratung gebeten.
Die Empfehlungen der Ferstl Ing.-GmbH vom 21.10.2019 werden bei der Erschließungsplanung beachtet und umgesetzt.
2.6 Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Frau Katrin Altinger – teilte mit Schreiben vom 05.11.2019 folgende fachliche Informationen und Empfehlungen mit:
Im Norden grenzt die Wohnbebauung direkt an landwirtschaftliche Nutzfläche an.
Zur Abgrenzung des Planungsgebietes sollte ein ausreichend dimensionierter Pufferstreifen zwischen Bebauung und landwirtschaftlicher Nutzfläche angelegt werden. Dies sollte in Form eines Grünstreifens mit ausreichender Breite umgesetzt werden. Die darauf vorgesehenen Gehölzgruppen, Bäume und Sträucher sollten so gepflanzt werden, dass die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche nicht durch überhängende Äste, Schattenwurf oder Wurzelwachstum beeinträchtigt wird. Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt muss sichergestellt werden.
Bei allen Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind die geltenden Regelungen des AGBGB Art. 47 und 48 zu beachten und zu angrenzenden benachbarten Flächen nach folgende Abstände einzuhalten:
- 0,50 m für Gehölze
- 2,00 m für Gehölze höher als 2,0 m Wuchshöhe
- 4,00 m zu landwirtschaftlichen Nutzflächen für Gehölze höher als 2,00 m bei erheblicher Beeinträchtigung.
Wir bitten darum, diese Grenzabstände zur Vermeidung nachbarschaftsrechtlicher Konflikte in die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan aufzunehmen.
Auch bei äußerster Sorgfalt und Einhaltung der guten fachlichen Praxis kann es, z.B. aufgrund von Starkregenereignissen zu Zeiten der Feldbestellung bei fehlender oder geringer Bodenbedeckung, zu Erosion kommen. Wir schlagen daher vor, im Textteil, ergänzend zu den üblichen Aussagen zur Landwirtschaft (Lärm, Emissionen), einen Hinweis aufzunehmen, nachdem Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen sind und auszuführen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, falls der Landwirt die gute fachliche Praxis eingehalten hat.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 30.07.2019 wurde Kenntnis genommen.
- An der Ostseite des Geltungsbereichs ist ein Schutzstreifen zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche vorgesehen.
- Die geltenden Regelungen bezüglich Pflanzabstände zu landwirtschaftlichen Flächen werden beachtet.
- Im Schutzstreifen an der Ostseite des Geltungsbereichs ist ein kleiner Schutzwall zum Schutz vor Schlamm und Ablagerungen bei Erosionsereignissen vorgesehen. (Siehe Schnitt A-A).
- Der empfohlene Hinweis, nachdem „Maßnahmen zum Selbstschutz zu ergreifen sind und auszuführen, dass keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, falls der Landwirt die gute fachliche Praxis eingehalten hat“ wird nicht aufgenommen, da damit keine Verbindlichkeit geregelt ist und geregelt werden kann.
2.7 Der Bayerische Bauernverband – Herr Mayerhofer - teilte mit Schreiben vom 14.11.2019 wie folgt mit:
der Abwägungsvorschlag und die Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 06.08.19 wurden zur Kenntnis genommen.
Gegen den aktuellen Stand der Planung (04.09.19) bestehen aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes keine weiteren Bedenken.
2.8 Die Bayernwerk Netz AG, Altdorf – Herr Högl - hat mit Schreiben vom 07.11.2019 folgende Stellungnahme abgegeben:
mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Brandberg" besteht unser Einverständnis.
Im Übrigen behält unsere Stellungnahme vom 17.07.2019 zum Planvorgänger weiterhin Gültigkeit.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Bauleitplanverfahren und bitten zu gegebener Zeit um Zusendung rechtsverbindlicher Pläne.
Abwägungsvorschlag:
Vom Schreiben der Bayernwerk Netz AG, Altdorf, vom 07.11.2019 wurde Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Planvorgänger werden beachtet.
Zu gegebener Zeit werden der Bayernwerk Netz AG, Altdorf die rechtsverbindlichen Pläne zugesandt.
- Die Gemeinde Neufahrn i. NB teilt mit Email vom 04.11.2019 mit, da Belange der Gemeinde Neufahrn i. NB von der o. a. Bauleitplanung der Gemeinde Hohenthann nicht berührt werden, ist eine Stellungnahme nicht veranlasst.
Vielen Dank für die Beteiligung!
2.10 Der Markt Essenbach teilt mit Schreiben vom 07.11.2019 mit Gegen diese Bauleitplanung der Gemeinde Hohenthann werden von Seiten des Marktes Essenbach keine Einwendungen erhoben.
Von den folgenden Träger öffentlicher Belange gingen keine Stellungnahmen ein:
Landratsamt Landshut - SG44-Bauleitplanung
Landratsamt Landshut-Untere Immissionsschutzbehörde
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Markt Pfeffenhausen
Deutsche Telekom AG
Markt Ergolding
Markt Ergoldsbach
VG Furth-Gemeinde Weihmichl