Herstellungsbeitragspflicht von fest überdachten Terrassen und Balkonen mit entsprechender satzungsrechtlicher Anpassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 18.07.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bayerische Gemeindetag informierte die Gemeinden darüber, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 27.03.2023 (Az.: 20 ZB 22.2662) die Rechtsauffassung hinsichtlich der Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 5 Muster-BGS/EWS „Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudeflucht hinausragen.“ offenbart. Demnach seien auch fest überdachte Terrassen und Balkone, deren Überdachung also auf Pfosten o.Ä. ruht und die damit die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen, von der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 5 erfasst.
Es obliegt nun den Gemeinden, ob Geschossflächen von fest überdachten Terrassen und Balkonen als beitragspflichtige Geschossfläche im Sinne des Maßstabs der vorhandenen Geschossfläche erfasst werden soll oder nicht.
Der Bayerische Gemeindetag wies zudem darauf hin, dass es sich bei der Entscheidung aufgrund des für die leitungsgebundenen Einrichtungen vorgegebene Kostendeckungsprinzip nicht um eine Möglichkeit etwaiger Mehreinnahmen zu generieren, sondern stets nur um eine Entscheidung über den Verteilungsschlüssel handelt.

Der Gemeinde stehen nun zwei Optionen zur Verfügung:

  1. Fest überdachte Terrassen und Balkone sollen NICHT zur beitragspflichtigen Geschossfläche zählen
Der in der Satzung (BGS/EWS) vorhandene § 5 Abs. 2 Satz 5 verbleibt unverändert.
Entgegen der bisherigen Auffassung des Bayerischen Gemeindetags erfordert das KAG keine Beschränkung der Anwendung dieses Satzes auf Balkone, Loggien und Terrassen, die nicht die Kriterien eines Gebäudes erfüllen, d.h. insbesondere keine eigene auf Pfosten o.Ä. ruhende Überdachung aufweisen.

  1. Fest überdachte Terrassen und Balkone sollen zur beitragspflichtigen Geschossfläche zählen
Wollen Gemeinden weiterhin (oder zukünftig) an der Festsetzung von Geschossflächenbeiträgen für fest überdachte Terrassen und Balkone festhalten, sollte dies in der Satzung nunmehr ausdrücklich bestimmt werden. Dies erfolgt durch komplette Streichung des § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS/EWS. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass fest überdachte Terrassen und Balkone, wenn und soweit sie über die Gebäudeflucht hinausragen, weiterhin nicht zur beitragspflichtigen Geschossfläche zählen. Die BGS/EWS ist somit nicht abzuändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2023 08:04 Uhr