Information zum Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 01.08.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der 29. KW 2023 entschieden, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB dem europäischen Recht nicht entspricht ( BVerwG, Urteil v. 18.07.2023 – 4 CN 3.22, Pressemitteilung: https://www.bverwg.de/de/pm/2023/59 ).
Demnach kann § 13b BauGB ab sofort nicht mehr angewandt werden. Laufende Bauleitplanverfahren müssen nunmehr in das Regelverfahren übergeleitet werden. Im Regelverfahren ist eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht erforderlich. Dies bedeutet, dass bisherige Auslegungen als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gewertet werden können. Nach Umweltprüfung und erstellen des Umweltberichts hat sodann eine Auslegung gem.§ 3 Abs.2 BauGB zu erfolgen.
Ferner müssen nunmehr umweltrechtliche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erbracht werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern, eine bloße Anpassung bzw. Berichtigung ist nicht mehr möglich.
Diese Regelung trifft uns konkret im BBP-Verfahren „Grafenhaun II“.
Datenstand vom 13.09.2023 08:43 Uhr