Der Antragssteller möchte eine bisweilen als Ackerland geführte Fl.Nr. 798/Teilfläche (0,6473 ha) der Gemarkung Oberergoldsbach durch Erstaufforstung in einen Wald umwandeln. Die Gemeinde Hohenthann ist als direkter Nachbar unmittelbar von der Maßnahme betroffen.
Bei der Aufforstung durch Saat oder Pflanzung von bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken handelt es sich um eine Erstaufforstung. Diese ist erlaubnispflichtig.
Die Erstaufforstungserlaubnis darf versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn unter anderem Landschaftspläne der Gemeinden entgegenstehen, wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird oder erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind. Auflagen können beispielsweise das Freihalten bestimmter Teilflächen, der Ausschluss nicht heimischer Baumarten oder angepasste Grenzabstände beinhalten.
Je nach Größe der Erstaufforstung kann es notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die betroffene Teilfläche liegt in einem hochwassergefährdeten Gebiet und grenzt an ein Gewässer (Goldbach) an.
Der Gemeinde Hohenthann wurde mitgeteilt, dass das Landratsamt (UNB) bereits das Einvernehmen erklärt hat unter der Auflage, dass die südlich der geplanten Aufforstungsfläche liegende Hecke erhalten bleibt.
Gemäß der mit Bescheid vom 15.07.2019 durch das Landratsamt Landshut – Abteilung Wasserrecht – genehmigten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich des OT Oberergoldsbach in den Goldbach ist die vom Antragsteller beplante Teilfläche, Fl.Nr. 798 Gem. Oberergoldsbach, beim hydrotechnischen Nachweis als Retentionsfläche ausgewiesen worden. Diese Planunterlagen sind Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Des Weiteren liegt die markierte Fläche des Aufforstungsantrages zur Hälfte im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Goldbachs. Nach § 78a Abs. 1 Nr. 6 WHG ist das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit sie den Hochwasserabfluss beeinträchtigen können, untersagt. Es ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG einzuholen.
Durch die Lage des Grundstücks und den bestehenden Renaturierungsplan sind wesentliche Belange der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet. Es sind Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten. Belange der Gemeinde sind ebenfalls aufgrund der vom Landratsamt Landshut erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis betroffen. Die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.