Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Gartenhauses mit angrenzendem Unterstand auf Fl.Nr. 284/10, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen, Baugebiet "Am Marktweg II"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Hohenthann) Sitzung des Gemeinderates 12.09.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Gartenhauses mit angrenzendem Unterstand auf dem bereits bebauten Grundstück Fl.Nr. 284/10, Gemarkung Schmatzhausen in Schmatzhausen, beantragt der Eigentümer die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Marktweg II“ in Bezug auf die Baugrenzenüberschreitung sowie Dachform und Dachdeckung. 
Das abschließbare Gartenhaus wird Aufgrund der Anschaffung von E-Bikes für die Versicherung benötigt. Das Gartenhaus würde an der Nordseite, da von der Straße aus leicht zugänglich, direkt am bestehenden Wohnhaus entlang, gebaut werden. Von der Grundstücksbegrünung ist das Gartenhaus dann eingerahmt.
Das Pultdach ist sehr flach und liegt laut Hersteller bei 5% Dachneigung. Das Dach ist mit einem Rahmen umrandet welcher die Dachneigung verdeckt. 
Das Gartenhaus hat eine Höhe von 2,11 m. Aufgrund der Hanglage zur Grundstücksgrenze ist laut Eigentümer eine Auskofferung von min. 40 cm notwendig ist, sodass an der Grenze sicher unter 2m Höhe geblieben und die volle Höhe nur im Grundstücksinneren erreichen wird.
Das Gartenhaus mit angrenzendem Unterstand mit den Ausmaßen 6,00 x 3,00 m befindet sich außerhalb der Baugrenzen, die im Bebauungsplan für dieses Grundstück festgesetzt sind.
Die Unterschriften der Nachbarn wurden von dem Antragsteller vollständig beigebracht.

Festsetzungen, von denen befreit werden soll:
  • Baugrenzüberschreitung um 18 m²
  • Dachform: zulässig: Satteldach, geplant: Pultdach

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Marktweg II“ zugestimmt wird. Der Unterstand ist so zu errichten, dass zur Grundstücksgrenze ein Abstand von mind. 0,50 m eingehalten wird um das Sichtdreieck nicht einzuschränken. Die Verwaltung wird beauftragt einen positiven Genehmigungsbescheid hierfür zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2023 08:40 Uhr