Antrag auf Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf Fl.Nr. 456, Gemarkung Andermannsdorf in Kirchberg
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.12.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Grundstückseigentümer stellt Antrag auf Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 456, Gemarkung Andermannsdorf in Kirchberg.
Die Nachbarunterschriften wurden vom Antragsteller vollständig beigebracht.
Das Betriebsleiterwohnhaus soll 18,675 m lang und 17,235 m breit werden, die Garage 10,11 m lang und 6,49 m breit. Das Betriebsleiterwohnhaus soll an der südlichen/südwestlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Ein Bebauungsplan besteht für dieses Grundstück nicht. Es handelt sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben dient dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers (Hofnachfolger).
Da das Grundstück bereits über einen Kanalanschluss verfügt, wurde eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS mit dem Bauherrn geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die Gemeinde Hohenthann einen weiteren Kanalanschluss an das Grundstück versagt. Die Entwässerung des Bauvorhabens muss über den bereits bestehenden (ersten) Anschluss des Grundstückes durch Erweiterung der Grundstücksentwässerungsanlage erfolgen. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu tragen.
Die 2 eingetragenen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung ausreichend.
Für dieses Bauvorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid Nr. 41N 1011 2023 VORB vom 14.09.2023 vor. Der Bescheid beinhaltet folgende Nebenbestimmungen: 1. Nebenbestimmungen des Naturschutzes: Gebäude unter 500 m² Grundfläche; als naturschutzrechtlicher Ausgleich für die Überbauung des Grundstücks sind grünordnerische Maßnahmen in Form einer Pflanzung von 2 Bäumen oder einer Hecke mit einer Gesamtlänge von mind. 33 Metern planerisch darzustellen. 2. Nebenbestimmungen des Wasserrechts: Mit dem Antrag auf Baugenehmigung sind Unterlagen zur Niederschlagswasserableitung gemäß Merkblatt vorzulegen.
Beide Bestimmungen (planerische Darstellung der Pflanzung von 2 Bäumen – Apfel- und Kirschbaum - und Bestätigungsblatt über die Ableitung des Niederschlagswassers) wurden erbracht.
Beschluss
Ein Anspruch auf eine Asphaltierung der gesamten Zufahrtsstraße besteht nicht. Da das Grundstück bereits über einen Kanalanschluss verfügt, wurde mit dem Antragsteller vereinbart, dass kein weiterer Kanalanschluss erstellt wird. Die Kosten für den Anschluss an den bestehenden Kanal sind vom Bauherrn zu tragen.
Die Erschließung mit Wasser und Strom hat der Antragsteller eigenständig zu organisieren und die Kosten hierfür zu tragen. Es ist eine Rückhaltung gemäß der „Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hohenthann“ zu erstellen. Ein Anspruch auf eine neue Straßenbeleuchtung besteht nicht.
Der Gemeinderat beschließt, dass diesem Bauantrag zugestimmt wird und hierfür das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 10.01.2024 09:38 Uhr